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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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phae der Deutschen Gesetzgebung sagt dies, und allenthalben'^ bezieht man sich auf« seine Ansichten und Äußerungen über Zuftizpflege. Und so sehe ich denn die Sonne.der Oeffentlich- keit ihr belebendes Licht immerweiter verbreiten, so sehe ich ihre Strahlen sich auch den übrigen Prozeßgattungen mittheilen, so sehe ich durch sie die Moralität des.Volkes sich erheben und das Vertrauendes Volkes zu sich und-zur Regierung sich bele ben und stärken. Referent Eisen stuck: Es ist von dem geehrten Redner rm Devutations-Gutachten vermißt worden etwas Näheres über die Verantwortlichkeit der Minister. Ich muß ge stehen, daß allerdings in der Deputation derPunct sich heraus stellte, ob es nicht sachgemäß sei,- über die Verantwortlichkeit der Ministerien Etwas zu beantragen als gesetzliche Bestim mung; jedoch hat man diese Ansicht deshalb verlassen, weil in derVerfassungsurkunde dieStellung der Worte so allgemein ge halten ist, daß ich glaube, daß ein angeklagter Minister durch ein Gesetz über die Verantwortlichkeit nicht würde einen größer» Rechtsschutz der Nation gegen sich anerkennen müssen, als durch die Verfassungsurkunde in der allgemeinen Fassung geschehen ist. Es hat allerdings in mehrerenStaaten die Frage: in wieweitsind Minister verantwortlich? viele verschiedene Ansichten heraus gebildet, und so viel ich weiß, ist in Großbritanien ein Gesetz über die Verantwortlichkeit der Ministerien, ein spezielles we nigstens, nicht vorhanden; es ist in Frankreich zu verschiedenen Zeiten darüberdiskutirtworden, auch aufderpprenäischenHalb insel in beiden Staaten ist die Verantwortlichkeit der Minister sehr in Frage gekommen. Die Deputation hat die Ueberzeu- gung gehabt, daß, wenn gegen einen Ministeralvorstand eine Anklage der Stande vorliegt, bei jeder Verletzung der Verfas sung ausreichender Rechtsschutz für die Nation gegeben ist, und daß nähere Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Mi nister nur beschränkend sein würden, ohne daß die Befugnisse der Vertreter des Volkes dadurch gehoben würden. Das ist es, was ich hierüber bemerken zu müssen glaubte, und ich würde das Uebrige vielleicht übergehen können. Es würde nun wohl die Kammer sich über die 1. wie sie im Gesetze enthalten ist, zu erklären haben. Sie enthält die einzelnen Gegenstände, bei welchen Anklage eintreten soll. Präsident: Wenn Niemand über die 1.zu sprechen wünscht, so würde ich die Kammer zu fragen haben: Ob sie dieser ihre Zustimmung ertheile? Geschieht einstimmig. Referent Eisensruck tragt nun den Theil des Berichts vor, welcher sich im Allgemeinen auf das Verfahren im Fall der Anklage eines Ministerialvorstandes bezieht. Der nachfolgen den Debatte wegen werde dieser- Abschnitt des Berichts voll ständig hier mitgetheilt. Es heißt darin: Als bei letzter Ständeversammlung das zu beobachtende Verfahren im Fall derAnklage eines Ministerial-Vorstandes in Frage kam, sprach man dahin sich aus, daß der inquisitorische und Rügen-Prozeß nicht passend sei, man mehr auf den An klage-Prozeß werde zurückgehen müssen; diese Ansicht hat auch der vorliegende Entwurf ausgenommen und verfolgt. Wenn aber in den Kammerverhandlungen bei letztem Landtage die Oef- fentlichkeit des Verfahrens als wünschenswert!) für derartige Fälle angedeutet wurde, so hat in dieser Beziehung der Ent wurf des Gesetzes dem nicht entsprochen. Die Deputation ent« halt sich hier der Darstellung derjenigen Gründe, welche im All gemeinen der Oeffentlichkeit des Gerichtsverfahrens das Wort reden, und beschrankt sich bloß auf eine kurze Erörterung der Gründe, aus denen die hier in Frage kommenden Anklagen die Oeffentlichkeit der Verhandlung unerläßlich erfordern. Der An klageprozeß, ein Deutsches Nechtsinstitut, das nur im Mittel aller dem über die Alpen eingeschlichenen inquisitorischen Ge richtsverfahren gewichen ist, vertragt seinem Wesen nach sich nicht mit der Heimlichkeit, verlangt Oeffentlichkeit, wie sie der Geradheit Deutscher -Manner und Deutschen Nationalcharakters eignet und gebühret. Oeffentlichkeit des Verfahrens in dem hier vorseienden eigenthümlichen Falle liegt aber auch 1) im In teresse des Angeklagten, 2) dem der Stände, 3) dem des Volks, 4) dem der Regierung, 5) dem des Gerichtshofs. — Zu l. Die Anklage wird erhoben auf einen gemeinsamen Beschluß einer großen Majorität, die in beiden Kammern sich dafür ausgesprochen hat nach einer sorgfältigen Vorberathung der aus ihrer Mitte erwählten Deputationen; schon dieses muß nachtheilig für den Angeklagten in der, allgemeinen Meinung wirken. Die Anschuldigung ist eine harte, sie betrifft den Um sturz oder doch die Verletzung der Verfassung, die der Ange klagte gewissenhaft °zu bewahren gelobt hat, deren Schutz in seine Hande niedergelegt war, wofür er im Angesicht des gan zen Landes die Verantwortlichkeit auf sich genommen hat, als des Königs Vertrauen ihn einem Ministerium vorsetzte. Um so größer ist also auch die Verpflichtung, dem Angeklagten die voll ständigsten Garantien dafür zu gewähren, daß, wenn er schuld los ist, er auch schuldlos nicht bloß durch einen Urtelsspruch an erkannt werde, sondern auch in der allgemeinen Meinung als schuldlos erscheine. Auch dann, wenn er nicht vollkommen schuldlos befunden werden sollte, die Schuld aber weniger in einer bösen Absicht, als in absichtlofer, unschädlicher, vielleicht durch zu großes Vertrauen, welches der Angeklagte einem Ange stellten, einer Behörde, schenkte, Verletzung einer Form zu su-, chen, muß ihm wesentlich daran gelegen sein, daß man die Sachverhältnisse genau überblicke, ihm nicht Unrecht zufüge in der Meinung. Um aber dieses zu erreichen, genügt nicht die Verhandlung und der Urtelsspruch bei verschlossenen Thüren, die Oeffentlichkeit ist hier des Angeklagten einzige Schutzwehr, in dieser allein kann er einigen Ersatz für die Unannehmlichkeiten finden, in welche die erhobene Klage, während sie eingeleitet, begonnen, fortgesührt und beendigt wurde, ihn selbst bei dem vollen Bewußtsein der Unschuld versetzen mußte. Wie wäre es wohl möglich gewesen, daß der erste Minister des großen Staa tes jenseits des Kanals, nachdem man, um von dem Ministe rium ihn zu entfernen, eine Untersuchung wegen eines Vergehens im Privatleben über ihn gebracht, auch nach seiner Freisprechung seine Stelle hätte beibehalten können, wäre das stattgcfundene Verfahren nicht ein öffentliches gewesen; nur in diesem Wege konnte jeder Verdacht vertilgt, vor dem König und dem Volke der verdienstvolle Mann gerechtfertigt werden. Zu 2° Niemand wird verkennen, daß es auch unter allen -Verhältnissen immer mehr oder weniger für die Stände des Kö nigreichs eine schmerzliche Pflicht sein wird, die Vorstände der Ministerien anzuklagen und vor dem Staatsgerichtshof zur Ver antwortung zu ziehen. Hat aber ihr Beruf sie dazu aufgefor dert, und sind sie so berechtigt als verpflichtet, den Ministerial- Vorstand in Anklagestand zu versetzen, so sind sie auch sich und dem von ihnen vertretenen Volk es schuldig, die Ueberzcugung zu gewähren, daß nicht Vorurtheil, nicht Parteisucht es war,
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