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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,1
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028445Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028445Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028445Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 47
- Protokoll5. Sitzung 65
- Protokoll6. Sitzung 147
- Protokoll7. Sitzung 237
- Protokoll8. Sitzung 283
- Protokoll9. Sitzung 295
- Protokoll10. Sitzung 321
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 343
- Protokoll13. Sitzung 399
- Protokoll14. Sitzung 431
- Protokoll15. Sitzung 435
- Protokoll16. Sitzung 455
- Protokoll17. Sitzung 481
- Protokoll18. Sitzung 551
- Protokoll19. Sitzung 603
- Protokoll20. Sitzung 609
- Protokoll21. Sitzung 621
- Protokoll22. Sitzung 683
- Protokoll23. Sitzung 719
- Protokoll24. Sitzung 761
- Protokoll25. Sitzung 809
- Protokoll26. Sitzung 841
- Protokoll27. Sitzung 885
- BandBand 1917/18,1 -
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(Ministerialdirektor Wirklicher Geheimer Rat vr. Schroeder.) Hinaufsetzung der Anwendungsgrenze der Vorschrift und ein weiterer Ausbau der Vergünstigung hinsichtlich der Höhe des Abzugs vom Einkommen oder der Anzahl und des Alters der zu berücksichtigenden Kinder würde einen Ausfall verursachen, der sich wohl — ja, meine Herren, wir werden dem ins Auge sehen müssen — auf mehrere Millionen Mark vom Erträgnis der nach Normalsätzen erhobenen Einkommensteuer belaufen würde. Dazu kommt aber noch die Rückwirkung einer Erweiterung des Kinder paragraphen auf den Ertrag der Zuschläge, die wir zu den Normalsätzen der Einkommensteuer zu erheben ge nötigt sind. Wie Ihnen bekannt ist, nimmt der Entwurf des Finanzgesetzes bereits auf diese Verhältnisse Rücksicht. Der Entwurf des Finanzgesetzes sieht in 8 3 Abs. 3 im Anschluß an die Steuergesetzgebung der vergangenen Finanzperiode Befreiungen von den Zuschlägen in drei facher Weise vor. Er befreit einmal von den Steuer zuschlägen alle diejenigen Beitragspflichtigen, von deren steuerpflichtigem Einkommen ein Abzug gemäß 8 12 Abs. 3 gemacht wird. Also diejenigen mit einem Einkommen bis zu 3100 M., die ein Kind im Alter von 6 bis 14 Jahren ihr eigen nennen, sind ohne weiteres zuschlagsteuerfrei, ganz abgesehen davon, ob im übrigen der Kinderparagraph für sie nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes tatsächlich wirksam wird. Dazu tritt die zweite Zuschlagsbefreiung im Falle des 8 13 des Einkommensteuergesetzes. Also wer bei einem Einkommen bis zu 5800 M. auf Grund seiner beson deren Verhältnisse eine mindere Steuerfähigkeit besitzt und infolgedessen in einer niedrigeren Klasse zur Einkommen steuer herangezogen wird, auch der bleibt zuschlagsteuerfrei. Der Entwurf des Finanzgesetzes enthält endlich eine Zu schlagsbefreiung für jeden, der drei oder mehr unterhaltungs pflichtige Kinder, und zwar ohne Altersbeschränkung, hat und kein größeres Einkommen als 5800 M. bezieht. Hierdurch ist bereits in sehr beachtlicher Weise zugunsten ihrer Steuer leistung für diejenigen gesorgt, die Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern in sie erheblicher belastender Weise zu machen haben. Diese Vergünstigungen, meine Herren, müssen, wie ohne weiteres einleuchtet, schon bei der jetzigen Fassung des Kinderparagraphen wie des Finanzgesetzes das Steuer- erträgnis wesentlich schmälern. Jede Erweiterung der Be freiungsvorschriften würde diese abmindernde Einwirkung auf das Zuschlagserträgnis bedeutend erhöhen. Der Aus fall würde so groß werden, daß er durch die Mehr einnahme an Einkommensteuer, die die Besteuerung der Teuerungszulagen mit sich bringen muß, bei weitem nicht gedeckt werden könnte. Es bliebe also nichts weiter übrig, als zur Deckung des Ausfalls eine weitere Er höhung der Zuschläge vorzunehmen, eine Aussicht, die den Herren nicht erwünscht sein wird. Der in den Haushaltsplan eingestellte Ertrag der Einkommensteuer;O) verträgt eben mit Rücksicht auf die Gesamtlage des Staats haushalts unter keinen Umständen eine weitere Abminderung. Diese Anregung würde also sehr weittragende Folgen haben, und es erscheint mir deshalb zum mindesten recht zweifelhaft, ob es der Regierung möglich sein wird, im jetzigen Zeitpunkte sie weiter zu verfolgen. Ich darf vielleicht, wie schon angedeutet, darauf Hinweisen, daß — wie auch auf S. 13 der Gesetzesbegründung am Schlüsse des Abschnittes 3 ausgeführt ist — die Vorschrift in 8 13 des Einkommensteuergesetzes die Möglichkeit bietet, mit Steuerermäßigungen helfend einzugreifen, wenn Beitrags pflichtige durch die Lasten der Erhaltung großer Familien in ihrer Steuerfähigkeit beeinträchtigt sind. Immerhin ist die Regierung bereit, die in der Debatte gegebenen Anregungen in der Deputation mit Ihnen zu prüfen und Ihnen weitere Aufschlüsse dazu zu geben. Nur möchte ich heute schon erwähnen, daß eine solche Gesetzesänderung bei der bereits im Gange befindlichen Einsetzung auf 1918 mangels der erforderlichen Unter lagen sich keinesfalls würde berücksichtigen lassen; das ist stcuertechnisch ganz ausgeschlossen. Auch hierüber ist die « Regierung bereit, Ihnen in der Deputation nähere Aus künfte zu erteilen. Nach diesen Ausführungen, meine Herren, möchte ich mich noch zu einigen anderen Darlegungen aus der Debatte (v) wenden. Insbesondere möchte ich auf dasjenige zukommen, was die Herren Abgeordneten Kleinhempel und Koch über eine Stelle der Begründung ausgeführt haben. Sie haben Anstoß genommen, daß auf S. 11 der Begründung eine Ausführung gegeben ist, die davon ausgeht, daß es eine selbstverständliche staatsbürgerliche Pflicht gegenüber der Allgemeinheit auch für die Empfänger der aus öffent lichen Mitteln bewilligten Zulagen sei, die Steuerzuschläge bereitwilligst auf sich zu nehmen. Meine Herren! Ich habe auf Grund der Ausführungen der Herren Abgeord neten Kleinhempel und Koch jetzt noch während der Ver handlungen wiederholt die beanstandete Stelle nach gelesen und nachgeprüft. Ich muß offen gestehen, ich habe nichts darin entdecken können, was die Beanstandung rechtfertigt. Es sind in dieser Ausführung der Begründung nur rein objektive Tatsachen dargelegt, und nichts darin ist in irgendeiner Weise geeignet, dem Ansehen der Be amten auch nur irgendwie zu nahe zu treten. Ich darf für die Regierung und für jedes ihrer einzelnen Mit glieder voll in Anspruch nehmen, daß die Regierung nicht nur von einem großen Wohlwollen für ihre Beamten durchdrungen ist, daß sie nicht nur in jeder Weise für ihre Beamten tätig sorgt, sondern daß sie ebenso ganz außerordentlich hoch denkt von den Aufgaben und der
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