Suche löschen...
Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8: Sitzung. Mittwoch, den 26. Februar 1919. LV (Boltsbeauftragtcr vr. Harnisch.) Gesetzgebung die Möglichkeit zu schassen, baß nun auch der wirkliche Wille der Volksmehrheit immer richtig zum Ausdruck kommt, und ferner 2. die Sicherheit dafür zu gewähren, daß keine Stimmungs- und Gelegenheitspolitik Platz greift, daß eine beharrliche Tätigkeit der Gesetz gebung, eine organische Entwicklung des wirtschaftlichen Aufbaues garantiert ist. Gerade für die Übergangszeit wird die Gesetzgebung ungemein schwer sein, und gerade da muß sie geradlinig, muß sie ohne Schwankungen die Neuorganisation verfolgen. Und daraufhin wollen wir uns nun einmal den Entwurf anfehe»! Die sogenannte Souveränität liegt nach diesem Ver fassungsentwurf ausschließlich bei dem Volke. Der Ent wurf der Reichsverfassung spricht das ausdrücklich für das deutsche Volk aus. In unserem sächsischen Entwürfe finden Sie keine ausdrückliche Bestimmung. Aus dem Inhalte aber geht es ganz klar hervor: Wir wollen keinen Machtstaat mehr, wir wollen die gesetzgebende und voll ziehende Gewalt nicht mehr einzelnen Personen und Klassen überlassen. Der volkstümliche Arbeitsstaat darf nur den Zweck verfolgen, die geistige und körperliche Arbeitskraft aller Volksangehörigen durch demokratische Einrichtungen zum gemeinsamen Nutzen zu organisieren und darum auch die Erzeugung und die Vermehrung der Güter, den Austausch, die Verteilung aller natürlichen und in dustriellen Erzeugnisse unseres Landes im Interesse der Gesamtheit zu regeln; und dies alles, was ich ausdrücklich be tonen will, unter demokratischer Nutzbarmachung der Einzel initiative und unter Aufrechterhaltung der persönlichen Freiheiten, soweit sie sich nicht stoßen mit den Interessen der Gesamtheit. Diese wirtschaftlichen und kulturellen Aufgaben werden aber künftig die Hauptrolle in unserem Freistaat spielen. Alle Macht- und Polizeifragen werden demgegenüber in ihrer Bedeutung weit zurücktreten. Aber was heißt das nun näher, daß künftig nicht mehr einem einzelnen kraft ererbter Rechte und nicht mehr einer Klasse oder einem Stande die Souveränität zustehen soll, sondern dem gesamten Volk? Die frühere Theorie meinte, daß die Souveränität denjenigen Per sonen oder derjenigen Personenmehrheit zustehe, die das Recht haben, die Grenzen ihrer Tätigkeit selbst zu be stimmen. Bestand denn aber in Wahrheit ein solches Recht? Wo leitete man das Recht her? Doch in Wahr heit aus gar nichts anderem als eben aus den Kräften des gesamten Volkes, aus der angemaßten Macht, die sich die Inhaber der Staatsmacht selbst über das Volk durch Unterdrückung errungen oder in Jahrhunderten mit Gewalt sich zusammengerafft oder wenigstens in der letzten Zeit von gewalttätigen Vorfahren ererbt hatten! Diefer Zustand widersprach in der Zeiten Lauf immer mehr den Interessen der Gejamtbevölkerung, immer mehr, lo, je höhere Vollkommenheit das StaatSleben annahm, je höher die Kultur wurde, und je höher das gesamte Niveau des Volkes stieg. Der Staat ist und war immer: die zur höchsten Einheit für ein bestimmtes Gebiet zweckbewußt organisierte Bevölkerung, und es war eine Täuschung, wenn der Schein in den Staats verfassungen anders war. Geändert hat sich in der Staatengeschichte nie diese Vereinigung jener einzelnen Merkmale des Staatenbegriffs. Sie waren immer alle da; geändert haben sich nur der Inhalt der einzelnen Merkmale und ihr Verhältnis zueinander. Die Organisation eines Gebietes war früher nur zu Machtzwecken und aus Herrschaftsinteressen erfolgt. Je weiter die Kultur sich entwickelt, um so mehr folgt die Organisation der Bevölkerung dem Interesse der Bevölkerung, bis die Machtzwecke der Herrschen den in der echten Demokratie überhaupt keinen Platz mehr haben werden. Nun ist Träger und zugleich Nutz nießer der Organisation das Volk selbst, und die Ver fassung erhält es nun nicht mehr wie vor hundert Jahren als Gnadengeschenk; es braucht sie sich nicht zu er betteln, sondern es gibt sich selbst diese Organisation und nur noch für seine eigenen Zwecke. Das ist der Erfolg der Revolution und ihr Triumph! Der provisorische Entwurf gewährleistet diese Sou- veränität des Volkes in doppelter Hinsicht. Das gesamte Volk wählt als Regelfall auf breitester Wahlgrundlage zu einer einzigen Kammer seine Vertreter, die Vertreter, denen es die Gesetzgebungsgewalt und die Aufsicht über die Durchführung der Gesetze, die Aussicht also über die vollziehende Gewalt anvertrauen will. Es wählt also seine Gesetzgeber, es gibt sich selbst für die Gesetzgebung eine Aristokratie in Gestalt derjenigen, die es für die geeignetsten hält, die Gesetze zu geben. Aber diese Aristo kratie ist in der Demokratie eine zeitlich gebundene, und sie leitet ihr Recht nur vom Volke her. Das Volk selbst gibt weder die Ausübung der Gesetzgebung, noch auch die der Vollzugsgewalt ganz aus der Hand; für die wichtig sten Fälle ist dem Volke die unmittelbare Abstimmung, das Referendum, Vorbehalten. Die Gesetzgebung anlangend, gibt der 816 dem Staats präsidenten, der selbst aus der Volksabstimmung, nicht sür dieses erstemal, vielleicht aber doch sür später, aus dem Volke hervorgeht, das Recht, diese Volksabstimmung über Gesetze anzuordnen. Mir persönlich scheint das eine glück liche Lösung zu sein. Vielleicht könnte auch der Volks kammer selbst dieses Recht gegeben werden, das Recht also, von sich aus bei wichtigen Entscheidungen an die Abstimmung des Volkes zu appellieren. Hätte das aber
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder