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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
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2. Sitzung. Mittwoch, (Volksbeauftragter vr. Harnisch.) (L) esse zusammenfallende Volksinteresse fordern würde, was bei mannigfachen Maßnahmen und Staatsakten nötig werden könnte, insbesondere wo es gilt, schnell Maßnahmen zum Schutz zu ergreifen. — Ich darf vielleicht darauf Hinweisen, wie sehr man in der Zeit des Überganges zu völlig Neuem und in der Zeit des leider noch immer dauernden Krieges für allerhand Möglichkeiten wird ge wappnet sein müssen. 3. Weiter sollte der Staatspräsident das auch der Volks souveränität entspringende, aber dem Staatspräsidenten ehrenhalber übertragene Recht haben, die Beamten zu er nennen. 4. Er sollte ferner haben das Gnadenrecht, welches das bisherige Staatsrecht dem Staatsoberhaupte zugewiesen hatte. Nachdem die Souveränität übergegangen ist auf das gesamte Volk, mußte auch das Gnadenrecht auf das gesamte Volk übergehen, und wir hatten gedacht, daß dies Recht nun ausgeübt werden sollte namens des gesamten Volkes durch den Staatspräsidenten, insbesondere mit Rücksicht auf die heute noch zu Recht bestehende Bestimmung des deutschen Reichsrechts, 8 485 der Strafgesetzordnung. (Sehr richtig!) 5. Vor allem aber sollte der Staatspräsident gerade in der schweren Zeit des Überganges vom alten Machtstaats zum Volksarbeitsstaate und der damit nötig werdenden hundertfachen Neuordnung sozialer, kultureller, rechtlicher Verhältnisse und bei den politischen Kämpfen, die kommen können, einigermaßen die Stetigkeit der Entwick lung und der Gesetzgebung garantieren. Er soll nach dem Entwürfe, wie es vorhin schon ausgedrückt worden ist, der ruhende Pol in der Erscheinungen Flucht sein; er soll Ministerabsetzungen und Kammerauflösungen überleben, und er soll darum seinerseits den Minister präsidenten neu ernennen können. Und doch sollte er zum vollen Schutze der Demokratie dem Gesamt volk, aber auch nur dem Gesamtvolk durch das Referendum unterworfen sein. Der Staatspräsident hätte damit also in unserem Ein kammersystem dieselbe nützliche Funktion zu erfüllen, die bei eiüem guten demokratischen parlamentarischen Zwei kammersystem die Ältestenkammer, der Senat, für ge wöhnlich zu erfüllen Pflegt. Denn auch in einem rein sozialistischen Volks- und Arbeitsstaate könnte selbstver ständlich ein weises Zweikammersystem, welches sich frei lich durchaus von dem früheren Zweikammersystem unterscheiden müßte, denkbar und nützlich sein, in dem Sinne etwa, daß die Volkskammer den gesetz geberischen Willen und die politische Macht des Volkes, die andere Kammer aber in Wahrheit des organi- den 26. Februar 1919.23 fierten Volkes ganzes Wissen und Können repräsentiert, ^0) indem das Volk als Vertreter zu dieser anderen Kammer die Besten aller Volkskreise, die Tüchtigsten aller Berufe, die wahrhaft Besten in allen Staatsfunktionen wählte und vereinigte als etwas Dauerndes gegenüber dem Wechsel der anderen Kammer, die die starke politische Macht und die schnell handelnde Gesetzgebung dar stellt. Etwas Ähnliches, allerdings nur in einem viel kleineren Umfange, bezweckte der Entwurf der Regierung mit den Funktionen, die er dem Staatspräsidenten zu erteilt hatte, insbesondere in den wichtigen ZZ 15 und 16. Die Sorge, daß diese Institution viel Geld kosten würde, ist richtig, aber sie wird einigermaßen wenigstens durch die Erwägung gemildert, daß ja auch ein Minister präsident einen entsprechenden Repräsentationsaufwand haben müßte, wenn er trotz seiner Kammerabhängigkeit und Vergänglichkeit, staatsrechtlich nicht ganz korrekt, doch die wesentlichen Funktionen des Staatspräsidenten aus üben sollte. Für die Einheit des Volkes aber — das war die andere Sorge — bedeutet der Staatspräsident nicht einen Erschwerungsgrund, wenn wir davon aus gehen, daß die Gesamtheit des sächsischen Volkes doch eben in der Kammer repräsentiert wird und daß dieses gesamte sächsische Volk sich durchaus der Einheit des deutschen Gesamtstaates einordnet und unterordnet. (Abg. Günther (Plauen): Sehr richtig!) Immerhin, die Regierung verkennt die angeregten Bedenken nicht, und wir haben nun lediglich Ihrer Er wägung vor allem anheimzngeben, ob der Staatspräsi dent Ihnen auch daun überflüssig erscheinen wird, wenn etwa die anderen Bundesstaaten in der Mehrzahl, wenn insbesondere die größeren Bundesstaaten ihn einrichteten, nur Sachsen nicht; und weiter möchten Sie erwägen, ob Sie sich etwa Ihre endgültige Entschließung je nach Entwicklung der deutschen Verhältnisse bis zur Schaffung der definitiven sächsifchen Verfassung Vorbehalten und nur einstweilen dem Ministerpräsidenten die Funktionen übertragen wollen, die nach dem Entwürfe der Staats präsident besitzen sollte. Sie können das ja recht leicht, denn der Entwurf selbst — darauf ist mit Recht von sozialistischer Seite hingewiesen worden — sieht schon vor, daß der Ministerpräsident unter Umständen den Staatspräsidenten vertreten soll. (Abg. Günther (Plauen): Aber nur teilweise!) Eine diesbezügliche Änderung der Verfassung würde also nicht allzu schwer sein; eventuell würde ich daher einfach eine Bestimmung dahin Vorschlägen, daß bis zur end gültigen Entschließung darüber, ob Sachsen in Überein stimmung mit anderen Bundesstaaten einen Staatspräsi- 4*
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