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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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10. Sitzung. Dienstag, den 11. März^glg. (Abgeordneter Scherffig.) fassung nach allen Richtungen hin vornehmen müssen. Die Mißstände, wie sic in den alten Gemeindeversassungen bestehen, haben wir an dieser Stelle schon oft genug gründlich kritisiert. Bei dieser Gelegenheit wird auch zu erwägen sein, ob man nicht eine einheitliche Gemeindevcrfassung fest legt. Bisher haben wir eine Landgemeindeordnung, und in dieser Landgemeindeordnung haben wir Sonder bestimmungen für große und kleine Landgemeinden, eine Revidierte Städteordnung für mittlere, kleine und große Städte usw. Ich glaube nicht, daß für die Zukunft noch ein Grund vorliegt, auf dem Gebiete der Gemeindever fassung eine solche Zersplitterung weiterbestehen zu lassen. Die Regierung wird erwägen müssen, ob man nicht die ganze Materie zusammenfaßt und eine einheitliche Ge- meindeverfasfung gibt. Es ist meine Aufgabe heute nicht, auf alle die bestehenden Mißstände der Gemeindever fassung hinzuweisen, nur einzelne, die unter allen Um ständen in der nächsten Zeit beseitigt werden müssen, will ich in den Bereich meiner Betrachtungen ziehen. Zunächst besteht immer noch in den städtischen Ge meinden das Bürgerrecht. Nicht jeder Einwohner hat ohne weiteres das Recht, an der Gestaltung der Ge schicke der Städte teilzunehmen. Es wird abhängig ge macht von der Erwerbung eines Bürgerrechtes. Mag D) das in früheren Zeiten einmal berechtigt gewesen sein, wo gewisse Vorteile der Einwohner damit verbunden waren, so paßt dieses Bürgerrecht doch keineswegs in die gegenwärtige Zeit hinein, ja, man hat mit der Er werbung des Bürgerrechtes auch noch Gebühren ver bunden. Ich glaube, das muß in jedem Falk in Weg fall kommen. Wir haben weiter einschränkende Bestimmungen dar über, daß solche Gemeindemitglieder, die Armcnuntcr- stützung beziehen, ihr politisches Ehrenrecht, ihr Wahl recht für die Gemeindevertretungen verlieren. Auch diese Bestimmung muß unter allen Umständen wegfallen. Man kann nicht schlechtweg sagen, daß jemand, der schuld los in eine mittellose Lage gerät, kein Recht mehr haben soll, an der Gestaltung der Geschicke detz Gemeinde tcil- zunehmen. Ich kenne Einzelfalle, wo Personen früher ehrenamtlich als Stadträte und Stadtverordnete tätig waren, die dann unverschuldet in eine Notlage geraten sind; die müssen sich in ihren alten Tagen sagen lassen: Du hast kein Recht mehr, dein Wahlrecht auszuübcu. Es wird eine Frage der nächsten Zeit sein, daß wir auch an eine gründliche Änderung der ganzen Armen- gesetzgebung Herangehen. ^Sehr richtig!) In den Amtshauptmannschaften und Kreishauptmann schaften müssen die diesen Körperschaften beigegebenen Organe auf neuer Grundlage aufgebaut werden. Das erwerbstätige Volk Sachsens erwartet von der Volks kammer, daß die einseitige Klassenherrschaft, wie sie heute noch in diesen Körperschaften besteht, endlich beseitigt wird, denn sie steht im Widerspruch mit der neuen Zeit- -N Wir erwarten aber auch von der Regierung, daß sie recht bald einen Gesetzentwurf bringt, der allen Schichten des Volkes die Teilnahme an der Verwaltung des Landes sichert und eine Vertretung auf demokratischer Grund lage in der Bezirks- und Kreisorganisation ermöglicht. (Lebhafter Beifall bei den Sozialdemokraten und Unabhängigen.) Präsident: Das Wort zur Begründung des An trages Drucksache Nr. 8 hat Herr Abgeordneter Wilde. Abgeordneter Wilde: Meine Damen und Herren! Die Revolution hat uns das gleiche Wahlrecht für die Gemeindevertretung gebracht, aber dieser Zustand ist zu nächst nur ein Provisorium. Es muß verlangt werden, daß dieses Wahlrecht durch eine Gesetzesvorlage fest gelegt wird für alle künftigen Zeiten und daß eine Ver schlechterung dieses Wahlrechtes unter keinen Umständen wieder eintretcn kann. Wir haben in fast jedem Land tage, solange wir ihm angchört haben, den Antrag auf die Einführung des gleichen Wahlrechts gestellt. Es darf nicht eintreten, daß das durch die Revolution Er rungene wieder in Frage gestellt wird. Wenn aber die Regierung nun darangehl, diesem gleichen Wahlrecht eine gesetzliche Grundlage zn geben, dann kann sic es auch nicht bei dieser Materie bewenden lassen, sondern j wird auch vor den Toren der Besitzenden nicht halt machen. Wenn diese Aufgaben und wenn der Wiederaufbau im Innern des Landes in der richtigen Weise erfolgen foll, dann muß ermöglicht werden, daß alle Volkskreise daran teilnehmen. Und wenn heute noch die A.- und S.-Räte das Kontrollrecht über die Bezirks ausschüsse ausüben, so wird das auch für die weitere Zu kunft der Fall sein. Besonders die Arbeiterräte werden sich das Recht nicht nehmen lassen, die Kontrolle weiter auszuüben, so lange, bis dem Willen des Volkes Rechnung getragen ist, bis eine entsprechende Vertretung auch der arbeitenden Bevölkerung in den Bezirksausschüssen cin- gcführt ist. (Sehr richtig! links.) 00 Volkskrankheit führen, und daran sind, meiner Ansicht: sie wird eine umfassende Änderung der Gemeindever- «A nach, alle Volkskreise interessiert. Denn diese Vollsseuche!
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