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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Uhrmacher und der Mietsvertrag
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 17
- ArtikelDer Uhrmacher und der Mietsvertrag 18
- ArtikelUnsere Leipziger 21
- ArtikelDer Uhrmacher und sein Kunde 22
- ArtikelImmerwährendes Kalenderwerk für Fernübertragung (D.R.P.) 24
- ArtikelGarantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher (E. V.) 25
- ArtikelDer "Stadtuhrmacher" von München 27
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 28
- ArtikelVereinsnachrichten 29
- ArtikelPersonalien 29
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 29
- ArtikelGeschäftsnachrichten 30
- ArtikelRundschau 30
- ArtikelAus den Nebenberufen 31
- ArtikelFragekasten 31
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 32
- ArtikelPatente 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 2 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 19 werde als anständiger Mieter keine Gefahr laufen, wenn der Vermieter die Unterschrift beider Ehegatten verlangt. Das hat für den Vermieter jedenfalls den Vorteil, daß er sich wegen der Miete und anderen Forderungen aus dem Mietsverhältnis sowohl an den Mann wie an die Frau halten kann. Es kann ihm im gegebenen Fall nicht der Einwand gemacht werden: Ich besiße nichts, die Sachen gehören meiner Frau, sie können deshalb nicht gepfändet werden oder auch umgekehr. Für den Uhrmacher als Mieter ist der Abschluß des Vertrages nicht bloß mit der Frau Hausbesitzerin, sondern auch mit ihrem Mann wichtig, damit er im Streitfälle, wenn die Vermieterin ihre Pflichten nicht erfüllt, sich an beide halten kann. Es ist nicht unbedingt notwendig, daß der Mieter und der Vermieter den Mietsvertrag selbst abschließen, sie können das auch durch bevollmächtigte Stellvertreter tun, also z. B. der Vormund und andererseits der Hausver walter oder andere besonders Bevollmächtigte. Besser und sicherer ist es aber, dies immer selber zu tun. Muß nun ein Mietsvertrag schriftlich abgeschlossen werden oder nicht? Wird ein Mietsvertrag auf nicht länger als ein Jahr abgeschlossen, so kann das auch mündlich geschehen, und er kann nach Ablauf immer wieder um ein Jahr verlängert werden. Es sind dies in der Regel die Mietsverträge auf unbestimmte Zeit. Wird dagegen ein Mietsvertrag auf länger als ein Jahr, also 17s, 2, 3 Jahr usw. abgeschlossen, so verlangt das Geseß schriftliche Form. Es sei aber hier schon vorweg gesagt, daß es sich stets empfiehlt, nur schriftliche Miets verträge abzuschließen, man erspart sich da durch viel Streitigkeiten. Daran knüpft sich die Frage: Was muß nach dem Geseß im Mietsvertrage enthalten sein und was nicht? Schon der Umstand, daß Mietsverträge auf ein Jahr ein fach mündlich abgeschlossen werden können, besagt, daß der Geseßgeber bezüglich des Inhalts der Verträge alles dem Belieben der beiden Parteien überläßt. Das Geseß hat aber doch gewisse Vorschriften, gegen die beim münd lichen Mietsverhältnis wie beim schriftlichen Vertrag nicht verstoßen werden darf. Vor allem sind Abreden und schriftliche Abmachungen, die gegen das Geseß verstoßen, ungültig; so wäre z. B. eine Vorschrift, daß die Bestim mungen des Bürgerlichen Geseßbuches keine Anwendung finden, ungültig. Ebenso wären alle Abmachungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, ungültig, im übrigen aber haben die Vertragschließenden bezüglich des Inhalts ihres Mietsvertrages völlige Freiheit. Auf einige Einzel heiten kommen wir noch zurück. Erörtern wir zunächst, zu welchem Zeitpunkt überhaupt ein Mietsvertrag als abgeschlossen zu betrachten ist. Wenn das Mietsverhältnis nur mündlich abgesprochen ist, man sich über alles Drum und Dran klar ist und nun sagt: also abgemacht, unter diesen Bedingungen soll unser Mietsverhältnis gelten, so ist damit die Sache er ledigt. Setzen wir aber den Fall, der Vermieter legt mir einen Vertragsentwurf vor. Bin ich mit ihm über alles darin Enthaltene einig, nehme ich den Vertrag an und unterzeichne ihn, so ist ebenfalls der Vertrag abgeschlossen. Nun hat das mit den vorgedruckten Formularen, die einem vorgelegt werden, seinen Haken. In größeren Städten gibt es Vermieter- und Mietervereine; beide geben für ihre Mitglieder Mietsverträge heraus. Die Vermieterver eine solche, die natürlich bis aufs kleinste die Interessen des Vermieters wahrzunehmen suchen und die Mieter- vereine solche, die die Interessen des Mieters scharf wahr nehmen. Da kann es denn bei den Vertragsverhandlungen dahin kommen, daß ich entweder als Mieter oder Ver mieter über das eine oder andere noch nicht einig bin. Solange nun der Mieter oder der Vermieter über irgend einen Vertragspunkt, auch den nebensächlichsten, noch nicht einig sind, wenn sie sich auch sonst über alles bis zur Unterschrift geeinigt haben, so gilt im Streitfälle der Vertrag noch nicht für abgeschlossen. Man stelle sich z. B. in der Praxis vor, daß mir als Mieter schon seit Tagen die vom Vermieter ausgefüllten Verträge vorliegen, ich bin mir nun über einen Punkt noch nicht einig und habe folglich noch nicht unterschrieben, dann kann der Vermieter also nicht behaupten, daß der Vertrag schon abgeschlossen sei. Es muß aber von meiner Seite aus gesprochen sein, daß über den fraglichen Punkt noch eine Einigung erzielt werden müßte. Ist der Vertrag aber zustande gekommen und ich ent decke hinterher, daß ich das eine oder andere für mich Wichtige übersehen habe, so kann ich es nachträglich nicht verlangen, sondern kann nur versuchen im Wege der Verhandlung oder des Prozesses eine Abänderung zu erreichen. Dies ist aber bei der heutigen Fassung der Musterdrucke meist aussichtslos, deshalb muß ich mir vor dem Abschluß den Mietsvertrag auf das sorg fältigste nach allen Richtungen durchsehen. Da solche Differenzen ganz besonders bei mündlichen Mietsverträgen möglich sind, so müssen wir vor solchen wiederholt dringend warnen. Erwähnt sei noch, daß wenn beide Parteien von vornherein den Abschluß eines schriftlichen Mietsvertrages bestimmt ins Auge faßten, im Streitfälle der Mietsvertrag überhaupt erst mit beiderseitiger unter schriftlicher Vollziehung als abgeschlossen angesehen wird. Seßen wir nun folgenden Fall: Unser Uhrmacher mietet einen Laden, dessen Schaufenster und Eingänge unmodern sind, ein Ausbau nach seinen Wünschen kann aber nicht stattfinden, weil der gegenwärtige Inhaber es sich wegen Geschäftsschädigung bis zu seinem Auszuge nicht gefallen läßt. Unser Uhrmacher vereinbart mit dem Vermieter, daß bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 1000 M. bis zum 1. Oktober der Laden wunschgemäß fertig ausgebaut sein muß. Diese Strafe muß der Vermieter dem Uhr macher dann ohne Weiteres zahlen, wenn der Laden tat sächlich am 1. Oktober nicht gebrauchsfertig ist. Nur in dem Falle braucht sie nicht gezahlt zu werden, wenn der Vermieter durch höhere Gewalt (Erdbeben, Feuersbrunst und dergleichen) an der Ausführung gehindert wurde. Mußte die Vertragsstrafe gezahlt werden, so muß natür lich der Vermieter troßdem den Ausbau schnellstens be enden. Seßen wir einen anderen Fall: Unser Uhrmacher zieht aus dem bisherigen Hause, weil es abgebrochen oder anderweit benußt werden soll. Der Hauseigentümer zahlt ihm eine Abstandssumme, bedingt sich aber aus, daß unser Uhrmacher die Mieträume bei Vermeidung einer Vertragsstrafe bis zum 1. März räumen muß. Dann muß unser Uhrmacher pünktlich räumen und unter Um ständen kann er noch eine Schadenersaßklage erwarten. Nun die Unterzeichnung des Vertrages. Wird ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, so müssen Vermieter und Mieter eigenhändig unterzeichnen,nötigenfalls also auch die Ehefrauen. Jeder kann natürlich auch einen Vertreter damit bevollmächtigen in dem Sinne, wie es oben auseinandergeseßt ist. Jedenfalls ist aber die Unter zeichnung nur mittels Geschäftsstempels oder Handstempels nicht genügend. Werden 2 gleichlautende Verträge zwischen Vermieter und Mieter ausgetauscht, so genügt es, daß jeder das Exemplar unterzeichnet, welches der andere erhält und es dem Anderen dann aushändigt. Wenn Vordrucke benußt werden, so wird der Mieter, wenn es möglich, gut daran tun, den Vordruck eines Mietervereins zu benußen, der Uhrmacher als Vermieter wird ebenso gut daran tun, den Vordruck eines Vermieter- Vereins zu benußen. Wenn das nicht geht, kann natürlich jeder Vordruck benußt werden, nur müssen wir wieder holen, daß man ihn vor der Unterschrift mehrfach und sorgfältig durchlesen und daß man insbesondere alles Besprochene, was etwa in den vorgedruckten Verträgen nicht enthalten ist, besonders darin aufnimmt. Es kommt ja recht oft vor, daß Mieter und Vermieter bei der Vor besprechung des Vertrages ein Herz und eine Seele sind und zu ihren gegenseitigen Wünschen ja, ja sagen und völlig einig zu sein glauben. Kommt dann aber z. B. der Mieter mit umfangreichen Erneuerungsarbeiten des Ladens oder der Wohnung, * dann ergeben sich meist Schwierig-
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