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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschäftliche Mitteilungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschäftsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rundschau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 381
- ArtikelDer Uhrmacher als Erblasser 383
- ArtikelMaßstab zur Schnellregulierung von Pendeluhren 386
- ArtikelReisebrief 387
- ArtikelPraktische Anwendung elektronischer Gesetze und Formeln ... 388
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 392
- ArtikelVereinsnachrichten 392
- ArtikelPersonalien 393
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 393
- ArtikelGeschäftsnachrichten 394
- ArtikelRundschau 394
- ArtikelFragekasten 395
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 395
- ArtikelPatente 395
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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394 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 24 sowie Anlage von Kraftantrieb ihre Leistungsfähigkeit so ge steigert, daß allen Wünschen der Kundschaft Rechnung getragen werden kann. Als besondere Spezialität ist bemerkenswert, daß es kein Musikwerk oder mechanisches Spielwerk irgend welcher Art, selbst das sonst unbekannteste gibt, welches die Firma nicht reparieren könnte. Gesschättsnactiriclifeai. Aachen. Uhrmachermeister Wilhelm Landmann verlegte sein Geschäft nach Dahmengraben 17. Biel i. Schweiz. Die Generalversammlung des Syndikats der Uhrsteinfabrikanten in Biel beschloß unter dem Vorsiß von Charles Monfrini in Beachtung der berechtigten Forderungen der Arbeiterschaft, sämtliche Löhne um 10% zu erhöhen. Der neue Tarif wird am 1. Januar 1913 in Kraft treten. Bremen. C. Brandt & Sohn haben eine offene Handelgesell schaft begonnen am 10. November 1912. Gesellschafter sind die Uhrmacher Conrad Brandt und Conrad Adolf August Brandt. Angegebener Geschäftszweig: Uhren, Goldwaren und Optik. Döbeln. Uhrmacher Max Hummitzsch wurde zum Stadt verordneten gewählt. Grottkau. Uhrmacher August Gabisch hat seine Firma handelsgerichtlich eintragen lassen. Landau (Pfalz). Hans Weiher hat Kirchstraßeö ein Uhren geschäft eröffnet, (früher nur Reparaturenwerkstatt). ' Linz (Oberösterreich), Promenade 3. Neueingetragen wurde die Firma Anto n Zerrmey er, Uhrmachergewerbe, Gold-und Silberwaren- und Juwelenhandel. Lodz (Rußland). Hier ist ein Verein selbständiger Uhrmacher und Juweliere begründet worden. Naumburg a. Queis. Uhrmacher H. Neumann übernimmt am 1. Januar das käuflich erworbene Uhren- und Goldwarengeschäft von H. Richter und führt es unter der Firma H. Neumann vorm. H. Richter fort. Bad Nauheim. M. Steinhardt eröffnete Karlstraße 11 ein Uhren-, Gold- und Silberwarengeschäft. Saulgau. Uhrmacher Georg Walter verlegte sein Geschäft nach der Bachstraße 6. Schloppe i. Westpr. Uhrmacher F. Grams wurde zum Stadt verordneten gewählt. Schweidnitj. P. Hallmann eröffnete Burgstraße 16-—18 ein Zweiggeschäft seines Uhren- und Goldwarengeschäftes. Spandau. Ad. Bährmann, früher in Prenzlau, eröffnete Schönwaldstraße 106 ein Uhren-, Goldwaren- und Optisches Geschäft. Stuttgart. Uhrmachermeister R. Hoffmeister gibt sein Filialgeschäft, Marienstraße 16, auf. Weißenborn (Bay.). Die Uhrmacherei von Franz Kunz ging durch Kauf in den Besit> von Franz Oefner über. Wismar. Carl Höppner eröffnete Altwismarstraße 10 ein Uhren- und Goldwarengeschäft. Rundschau. Die Bezeichnung „Prima Ware“ als unlauterer Wettbe werb. Ein Kaufmann K. in Hannover hatte auf öffentlichen Plakaten die von ihm vertriebenen Uhren als „Prima Ware“ bezeichnet, die „mit gut regulierten Werken versehen seien, nicht mit gewöhnlicher Handels- und Basarware zu vergleichen“. Diese Ankündigungen nahm die Zwangsinnung für das Uhr machergewerbe in Hannover zum Anlaß, gegen K. eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs anzustrengen, und beim Land gericht Hannover die Unterlassung dieser Angaben zu bean tragen, da seine Uhren nicht Prima Ware seien. Der Beklagte + r~ 5 l 1 1 . e . Bezeich . nun f ..Prima Ware“ nicht für eine Angabe ^ Sinne des Gesetjes gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern nur für eine reklamehafte Anpreisung, die im Handelsverkehr nur bezeichne, daß es sich um gute Ware handelt. So werde sie auch vom Publikum verstanden. Dieser Anpreisung entsprächen aber auch seine Waren. — Landgericht Hannover und Oberlandgericht Celle waren jedoch anderer Ansicht und verurteilten den Beklagten zur Unterlassung derartiger Ankündigungen. Das Berufungsgericht entschied dahin, daß die Bezeichnung „Prima Ware“ eine Angabe tat sächlicher Art sei. Dies werde im vorliegenden Falle noch durch den Nachsatz verstärkt: mit regulierten Werken, nicht mit gewöhnlicher Handels- und Basarware zu vergleichen, und die beim lesenden Publikum den Glauben erweckten, daß es sich hier um ernstgemeinte Anpreisungen und tatsächlich um erstklassige Waren handle. Diese Angabe habe sich aber durch die Beweisaufnahme als unrichtig herausgestellt, und da diese unrichtige Angabe auch geeignet sei, den Anschein eines be sonders günstigen Angebots hervorzurufen, weil das Publikum in den Glauben versetzt werde, tadellose Ware zu billigen Preisen erstehen zu können, so sei der Beklagte zur Unterlassung dieser unlauteren Reklame zu verurteilen. Urteil des Oberlandgerichts Celle vom 16. Oktober 1912. (Aktenzeichen: 4. U. 109/12.) (Nachdruck, auch im Auszug verboten.) Verjährung der Forderung. Da mit dem Schluß eines jeden Kalenderjahres eine größere Anzahl von Forderungen verjähren, was den gewissenlosen Schuldnern sehr wohl bekannt und von diesen mit Freuden begrüßt wird, so dürfte unsern Lesern, die sich rechtzeitig vor dem Verlust ihres Geldes schüfen wollen, mit einem kurzen Hinweis auf die betreffenden ge- se^lichen Bestimmungen gewiß gedient sein. Gemäß § 96 des BGB. Ziffer 1 verjähren mit dem 31. Dezember 1912 alle im Laufe des Jahres 1910 entstandenen Forderungen von Kauf leuten, Fabriken, Handwerkern und denjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte mit Einschluß der Auslagen, soweit diese Lieferungen an ihre Privatkunden erfolgt sind. Außerdem verjähren in zwei Jahren Forderungen, die im privaten oder geschäftlichen Leben von Bedeutung sind, z. B. Gehaltsforderungen der Handlungsgehilfen, Lohn forderungen der Arbeiter, Forderungen der Ärzte, Rechtsan wälte, Notare, Lehrer, Gerichtsvollzieher usw. Forderungen dagegen, die aus Lieferung von Waren oder Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden sind, verjähren erst nach vier Jahren. Mit dem Schluß des laufenden Jahres verjähren also diejenigen derartigen Ansprüche, die aus dem Jahre 1908 stammen. Darunter fällt z. B. die Lieferung von Uhren an Uhrmacher, die solche in ihrem Laden weiter veräußern. Bloße Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt dann erst ein, wenn der Schuldner die Forderung schriftlich anerkennt, eine Abschlags- bzw. Zinszahlung leistete, oder Sicherheit stellt, sowie wenn der Gläubiger vor Jahresschluß Klage anhängig macht und dem Schuldner vor dem 1. Januar einen Zahlungs befehl zustellen läßt. Da in der Regel vor Jahresfrist die An träge zur Ausstellung von Zahlungsbefehlen sehr zahlreich sind, so liegt es im Interesse des Gläubigers, sich möglichst früh zeitig mit seinem Schuldner ins Benehmen zu seßen, und nötigenfalls durch schriftliche Anerkennung der Forderung die Verjährung zu unterbrechen. Ausstellungswesen. Über die für das Jahr 1913 in Wien geplante „Fachausstellung für Mechanik, Optik und Elektro technik“ teilt die „Ständige Ausstellungskommission für die Deutsche Industrie“ im Anschluß an frühere Informationen mit, daß das auf rein genossenschaftlicher Grundlage gedachte Pro jekt unverändert fortbesteht, aber noch nicht entschieden ist, ob und wann es verwirklicht werden soll. Die drei in Betracht kommenden Genossenschaften planen übrigens eine rein öster reichische Fachausstellung und werden Einladungen an aus ländische Aussteller überhaupt nicht ergehen lassen. Troßdem bereits über 100 Anmeldungen seitens der Genossenschafts mitglieder vorliegen sollen, hat sich jegt erst die Direktion des k. k. Gewerbeförderungsamtes Wien, in dessen Räumen die Veranstaltung voraussichtlich im Juni n. J. stattfinden würde, mit der Prüfung der bezüglichen Fragen bzw. der Genossen schaftsverhältnisse befaßt, von deren Entscheidung die end gültige Beschlußfassung abhängig ist. Gesellschaften m. b. H. sind nicht innungspflichtig. Es bestehen vielfach Zweifel darüber, ob eine G. m. b. H. innungs pflichtig ist oder nicht. Der § 13 Abs. 3 des Ges., betreffend die Gesellschaften m. b. H., vom 20. April 1898 zählt die G. m. b. H. als Handelsgesellschaft im Sinne des Handels- geseßbuches. Treibt sie ein Gewerbe, so gilt es als Handels gewerbe nach § 5 HGB., selbst dann, wenn es Kleingewerbe ist, das zwar unter § 1 des HGB. aber auch gleichzeitig unter § 4 HGB. fällt. Nach § 6 HGB. finden die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf Handelsgesellschaften Anwendung, mithin auch auf die G. m. b. H. Es können aber nach § 100 der Reichsgewerbeordnung Zwangsinnungen nur für Handwerker, also nicht für sonstige Gewerbetreibende,
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