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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Rechte der Ministerien auf Erlassung von Verordnungen gesetzt worden. — Das Gutachten der frühem Stände erstreckte sich lediglich auf die Erbauung neuer Gebäude und die Anlegung der Essen und Backöfen; die Verordnung aber befiehlt die Auflegung von Ziegel- und Lehmschindeldach auf jedes alte Ge bäude, bei gänzlich neuer Aussetzung eines Daches, oder bei einer Haupt-Reparatur oder Veränderung des Dachstuhls. — Nun ist zwar diese Bestimmung im Allgemeinen durch die, ß. 2. 9 und 10 auf das Ermessen der Behörden gestellten Ausnahmen beschränkt, allein gerade diese tztz. würden gegen das Gesetz spre chen, und wenn gegen den ganzen übrigen Inhalt desselben gar nichts zu erwähnen wäre. —> Es scheint nicht angemessen zu sein, Gesetze zu geben, deren Beobachtung man, wie Z. 9 des Gesetzes geschehen, von der Dispensation der Behörden abhängig macht; jedes Verstellen in das Ermessen der Behörden beweist entweder das Unpraktische des Gesetzes selbst, oder führt allemal zur Will- kühr der Beamten. — Ein sehr treffendes Beispiel liefert uns ein benachbarter Staat, der wohl die meisten Bauvorschriften zur Zeit besitzt, und wo kein Bewohner, worüber Camp'ch Annalen zu vergleichen, ein Haus zu bauen im Stande sein dürfte, wel ches nicht gegen irgend eine Bauvorschrift verstieße; allein gerade das Beispiel dieses Staates sollte genügende Warnung enthalten, nicht in gleichen Fehler in Sachsen zu verfallen; abgesehen davon, daß diese Vorschriften die Bauten so kostspielig machen, daß die übermäßige Verschuldung der Bauenden nothwendig herbeige führt werden muß, welche ohnehin den Landmann, und zwar den größern wie den kleinern Grundbesitz, und namentlich letztem mehr noch als die Abgaben, bedrücket, und als das-Grundübel der jetzigen Zeit anzusehen ist; abgesehen also davon, so haben diese Beschränkungen der individuellen Freiheit zu einer Beauf sichtigung der Bauten durch Bezirkspolicei- und Bauinspectorcn oder durch Bauconducteure, in einer Art geführt, welche allein schon hinreichend sein muß, eine solche Gesetzgebung als zweckwi drig anzusehen; zu geschr»eigen, daß diese Untersuchungen und Commissionen dort und hier nicht allein den Bau aufhalten, ehe diese Commissionen ihre Erörterungen angestellt haben, und ein oft unersetzlicher Zeitverlust eintritt, so werden sie hier wie dort das Resultat haben müssen, daß die Kosten der Verwaltung und des Bauenden vergrößert werden, und Bestechungen und Parthei- lichkeiten zum Vorschein kommen, welche nicht allein jedesmal ein treten müssen, wo man etwas unmögliches und unbilliges verlangt, und es auf das Ermessen Sachverständiger stellt, deren Interesse mehr oder weniger collidirt, sondern auch jedesmal zu demselben Re sultat führen, nämlich, daß gegen das Gesetz gehandelt wird und werden muß. — Die Deputation hat es für ihre Pflicht halten müssen, wie oben angedeutet, dieses Gesetz noch aus einem ande ren Gesichtspuncte, als dem des widerstrebenden Interesses, zu betrachten, und zwar in Ansehung der Publication desselben, un ter dem Namen einer Verordnung, und ist des Dafürhaltens, daß diese Firma des Ministeriell-Erlasses keinesweges die richtige sei, sondern daß derselbe ein Gesetz um so mehr zu nennen, als dessen Bestimmungen tief in das Privatrecht eingrcifen, nicht zur Ausführung eines bestehenden, von den Ständen genehmigten Gesetzes diene, und die Grenzen der arischem Aufsicht^ und Ver waltungsrechte fließenden Befugnisse weit überschreite. — Dieses näher -u begründen und besonders, da es blos als eine Folge des eben begutachteten Gesetzes anzusehen ist, mußte die Deputation sich bewogen finden, die unter dem 9. Januar d. I. erschienene, das Normalmaaß der Ziegeln im Lande betreffende Verordnung mit in den Bereich ihres Berichtes zu ziehen; welche Verordnung befiehlt: ,,daß alle Ziegeln im Lande gleiches Maaß haben sollen, daß daher alle nach dem I. Juli d.J., bis zu welchem Zeitpuncte alle Zregeleibesitzer sich ihrer Ziegelvorräthe anderen Maaßes >ollen entschrittet haben, noch in den Ziegeleien befindliche Zie geln geringeren Maaßes sollen von Amtswegen zerschlagen werden;" „daß selbst der Bauende, welcher ohne besondere Bestel lung Ziegeln andern als des vorgeschriebenen Maaßes erhält, das Recht haben solle, selbige zu zerschlagen, und die unent- geldliche Ablieferung vorschriftsmäßiger Ziegeln zu verlangen." Auch dieses Gesetz soll sich auf einen ständischen Antrag gründen, welcher im Jahre 1830 von den alten Ständen geschehen; be trachtet man indessen diesen Antrag näher, so zeigt sich: Land tagsacten äe 4mno 1830. Vol. III. psg. 1201. daß ein einzelner Stand auf das gleiche Maaß der Ziegeln im Lande angetragen, und die Stände diesen Antrag lediglich zu huldreicher Berücksichtigung empfohlen haben. Muß man nun auch annehmen, daß ersteres Gesetz von den alten Ständen beantragt und berathen worden, so ist selbiges dennoch in vielen Lheilen gegen das Gutachten "der alten Stande ausge fallen, namentlich aber in Ansehung der auf bereits stehende Ge bäude aufzulegenden Dachung, und hinsichtlich der den Aermern zu gewährenden Mittel zu Bewerkstelligung harter Dachung, über welches letztere das Decret vom 5. Februar 1830, Landtagsacten cke ^niio 1830. Vol. I. 283. sub b. abfällig entscheidet; und da das Gesetz eines Theils nicht unter diejenigen gehört, welche bei Emanirung der Constitution der sofortigm Publikation ausdrücklich Vorbehalten wurden, anderen Jheils aber zu einer Zeit erschienen ist, wo die neue Verfassung bereits ins Leben ge tretenwar, mithin ohne Genehmigung der Stände nicht erschei nen konnte, so ist die Deputation der Meinung: daß die Erlas sung dieses Gesetzes sowohl, als namentlich auch des letzteren, welches einer ständischen Berathung in vorliegender Art gar nicht unterlegen, whne ständische Zustimmung, dem §. 86 der Verfas sungsurkunde entgegenlaufe. — Daß diese Gesetze keine Verord nungen sind, beweist nicht allein der Inhalt derselben, welcher Offenbar in die Privatrechte aufs tiefste eingreift, sondern geht auch in Ansehung des Erstem ausdrücklich daraus hervor, daß das Königl. Decret von 1824, worin der all VI. erwähnte Vor schlag enthalten, der Berathung der früheren Stände vorgelegt ward, woraus ferner folgt, daß, wenn das Ministerium diese Bestimmungen zu publiciren für nothwendig erachtete, solche in einem Gesetz, welches der ständischen Berathung unterlegen hatte, nicht aber in einer Verordnung zu publiciren waren; es folgt hier aus ferner,- daß das Ministerium sich berechtigt hält, dergleichen in das Privatrecht eingreifende Bestimmungen durch Verordnun gen, das heißt ohne Zustimmung der Stände zu erlassen; und daß mithin die Deputation mit Recht sich har verpflichtet fühlen müssen, der Kammer die Frage vorzulegen: „Ob das Ministerium des Innern berechtigt sein könne, Be stimmungen dieser Art durch eine Verordnung, mithin ohne Zustimmung der Stände zu treffen?" Es ist kein Gesetz vorhanden, zu dessen Vollziehung nach tz. 87. diese Verordnungen dienen könnten; noch weniger der Zweck vorübergehend und so dringend, daß er durch Verzögerung nach tz. 88, der Verfassungsurkunde vereitelt würde; also bleibt nur die Frage übrig: ob die Befugm'ß hierzu nach Z. 88. derVcr- fassungsurkundeaus dem Aufsichts- und Verwaltungs-Rechte herzu leiten sein dürfte? Die DepB Nion kann diese Frage nur unbedingt mit „Nein" beantworten: denn illusorisch nur wäre die Bestimmung des Z. 86. der Verfassungsurkunde, „daß kein Gesetz ohne ständische Zustimmung erlassen werden dürfe," wenn unter dem Namen „Verordnung" Policei- oder andere Gesetze ohne diese Zustim mung erlassen werden könnten, welche so tief wie diese, in das Eigenthumsrecht eingreifen, und die Privatfreiheit der Staats bürger so sehr gefährden, wie diese. Abgesehen davon, .daß als dann die Ministerien befugt sein würden, jedwede Bestimmung über Privatrecht und Eigenthum zu treffen, welche einem eingc-
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