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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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achten abgestimmt werde, weil das Amendement des Abg. Roux ebenfalls eine andere Fassung Vorschläge. Secretair Richter trug darauf an, daß nur in der Fassung der Deputation die Zahl 10 kn 6 verwandelt werde. Abg. Roux entgegnete, daß die Fas sung der Deputation mit dem 6. Jahre in Widerspruch stehen würde, weil die religiöse Erziehung solcher Kinder noch nicht pflege begonnen zu haben. Abg. Sachße und Nostitz u. Iäncken- d o rfzweifelten, ob das 6. Jahr der richtige Zeitpunct sek. Von Mayer bemerkte, daß man wohl nicht mit Recht annehmen könne, daß nach erfülltem 6. Jahre der Religionsunterricht noch nicht soweit begonnen, daß ein Wechsel schädlich werden könnte. Die Kinder lernten bis dahin nicht blos lesen und schreiben; sie lernten den Glauben, sie lernten beten, das erello, ave Maria, die Anrufung der Heiligen, wodurch sich die Confessionen wesent lich unterschieden. Ob es nun gut sei, dem Kinde im nächsten Jahre zu sagen: das ist nicht gut, das mußt du lassen, nachdem man es ihm früher als etwas Wesentliches, Wichtiges eingepragt hat? Nach einer kurzen Discussion über die Frage, ob das Amen dement der Deputation oder das des Abg. Roux früher zur Ab stimmung gelangen sollte? erklärte sich der letztere damit einver standen, daß vor der Hand nur über die Frage, ob statt des 10. das 6. Jahr zu setzen sei? jedoch mit Vorbehalt des übrigen Theils feines Amendements, abgestimmt werde. Die letztere Frage ward einstimmig bejahet. Abg. M ei sel hatte inzwischen den Antrag gestellt, daß Ver trage nur bis zum 6. Jahre des ersten Kindes gelten sollten, weil sonst eine große Verschiedenheit in der religiösen Erziehung eintre ten könnte. Es wurde dagegen von mehreren Seiten bemerkt, daß dieß nichts anderes sei, als das bereits abgeworfene Axt'sche Amende ment unter einer andern Form. Secretair'B ergmann hielt es für unzulässig, weil es gegen das bereits angenommene Princip gehe, daß bei jedem Kinde ein Vertrag geschlossen werden könne. Auf die Frage des Abg. Axt, wo dieses Princip ausgesprochen sek? entgegnete Secretair Bergmann, es liege schon in der aus gesprochenen unbeschränkten Freiheit der Verträge. Staatsmi nister v. Müller meinte, daß diesem Amendement alle die Be denklichkeiten entgegenständen, die gegen das des Abg. Axt auf gestellt worden wären. Abg. Mei sel erinnerte, daß die Ab stimmung über das Amendement des Abg. Axt über das seknige nicht entscheiden könne, weil er bereits früher darauf angetragen habe, aber nicht gehört und unterbrochen worden sek, daher er sich auf§. 49. der L. O. beziehen müsse. Es entstand die Frage, ob man über dieß Amendement noch abstimmen wolle? Dieß ward von der Mehrzahl bejahet. Staatsminister v.Zez schwitz warf die Frage auf, was dann geschehen solle, wenn der sehr häufige Fall ekntrete, daß das erste Kind nach dem 6. Jahre wieder sterbe? Ob dann die Aeltern ebenfalls über ein später gebornes keinen Vertrag mehr schließen dürften? Abg. Mei sel fand sich hierdurch bewogen, sein Amendement dahin abzuändern, daß nach den Worten der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung: „aufgehoben oder verändert werden," die Worte: „bis das älteste lebende Kind das 6. Altersjahr zurückgelegt hat" folgen sollten. Abg. Ekse n- stuck erklärte sich nochmals dahin, daß das Amendement den frühem Beschlüssen widerspreche; man habe die Freiheit der Verträge während der Ehe angenommen, nur daß sie auf die Er ziehung der bereits 6jährigen Kinder keinen Einfluß haben sollten. So lange also ein Kind noch nicht 6 Jahre alt sei, könne auch die Freiheit des Vertrags in Bezug auf dasselbe nicht be schränkt werden. Da die Abstimmung bereits beschlossen worden war, so er folgte sie jetzt, und die Mehrzahl erklärte sich gegen die Annahme des Amendements. Der Referent trug nun auf Abstimmung über die von der Deputation vorgeschlagene Fassung an. Der Prasidentbe merkte, daß diese nun nicht mehr angemessen erscheine, weil im 6. Jahre die religiöse Erziehung noch nicht begonnen habe. Abg. Eisen stuck entgegnete, daß dieß zwar behauptet worden sei, daß aber das Gegentheil doch statt finde, wenn die Kinder bereits den Glauben, die Gebete u. dgl. gelernt hätten. Abg. Roux trägt darauf an, daß jetzt über sein Amendement in seiner Exten sion abgestimmt werde, wie er sich vorbehalten habe. Der könkgl. Commissar v. Hänel hielt die Fassung des Abg. Roux dem 6jährigen Zeitraum ebenfalls für angemessener. Staatsminister v. Müller schlug vor, in der Fassung der Depu tation wenigstens zu sagen: „es wird vielmehr, daferndiere ligiöse Erziehung bereits begonnen hat :c.", weil es sonst aber mals an einer Entscheidung fehle, wenn sie noch nicht begonnen habe. Abg. Roux: Alle diese Zweifel werden durch mein Amen dement beseitigt. Die Kammer trat dem Deputationsgutachten bei. Man ging zu tz. 9. über. Er lautet so: „Auf die zur Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes schon bestehenden gemischten Ehen haben vorstehende Bestimmungen gleichfalls Anwendung, und die bereits geschlossenen außergericht lichen Vereinigungen können nur dann gelten, wenn sie von den Aeltern gerichtlich (tz. 7) in einer ihnen von der Obrigkeit hiezu einzuraumenden 3 monatlichen Frist angemeldet werden. Doch steht einem Jeden derselben das Recht zu, einseitig auf diese An meldung zu provociren. — Ist nur ein Theil oder keines der Ael tern mehr am Leben, so wird das Kind in der zeitherigen Confes- sion fort erzogen. — Bei Aeltern, welche sich erst künftig in das Königreich Sachsen wenden, wird dasjenige zur Anwendung ge bracht, was die gesetzliche Verfassung des Landes, wo die Ehe geschlossen, hierüber mit sich bringt, dafcrn sie nicht nach den Be stimmungen dieses Gesetzes (§.7) ein Anderes unter sich festsetzen." Das Gutachten der Deputation bemerkte hierbei Folgendes: „In Erwägung, daß es wohl kaum zu rechtfertigen sein dürfte, ein Gesetz dann, wenn nicht dringende Rücksichten für das Staatswohl es gebieten, auf die Vergangenheit und die bei Eintritt des neuen Gesetzes unter dem Schutze des bis dahin gel tenden Rechts bestehenden Verhältnisse zurückzuziehen und in das Familienleben einzugreifen, findet die Deputation sich veranlaßt, zu beantragen, daß anstatt der Worte: „und die bereits geschlos senen" bis „zu provociren" gesetzt werden möge: „insoweit nicht vorher von den Aeltern der in diesen Ehen erzeug ten Kinder bereits ein Anderes ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart oder bestimmt worden." Staatsminister v. Müller erklärte, daß die Absicht bei Abfassung dieses tz. und der Bestimmung, daß bereits früher
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