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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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männer au eine Liste nicht gebunden, und hätten aus der gesamm- i ten ?lnzahl der Wählbaren, die die gesetzlichen Eigenschaften Hät ten, zu wählen. §. 14. lege ihnen noch eine besondere Verpflich tung deshalb auf. Die Beschränkung beruhe auf Instructionen der Regierung an die Commissarien, welche keine verbindliche Kraft hätten für dritte, da ihnen das gesetzliche im §. 86. der Ver fassungsurkunde vorgeschriebene Erforderniß abgehe. Er müsse nochmals- die Wichtigkeit der Sache bemerklich machen; es werde durch den der Gültigkeit der Wahl Herm Leuners entgegen ge stellten Grund Gelegenheit gegeben, der Verpflichtung zur An nahme der Wahl sich zu hinterziehen. Eisen stuck: Von einer authentischen Interpretation des Wahlgesetzes kann hier nicht die Rede sein; ich halte den §.58. für entscheidend; es scheint mir alles darauf anzukommcn, ob die von dem Stadtrathe zu Sebnitz erlassene Bekanntmachung die Aufforderung enthalten hat, und ob derselben ein Präjudiz bei gefügt gewesen ist. Es erfolgt die Verlesung derselben, und wird solche den Vorschriften völlig entsprechend befunden. DerAbg. Luttermann erinnert nochmals: Bei Entschei dung der Sache aus dem aufgestellten Gesichtspuncte scheine Zwar dieselbe für die Gültigkeit der Leunerschen Wahl ungünstig ausfallen zu müssen; allein derselbe beruhe auf den von der Re gierung gegebenen Instructionen, deren Anwendung der §.86. der Verfassungsurkunde entgegen stehe. v. Wietersheim: Die Instructionen sielen in das Gebiet der doctrinellen Interpretation, Zu der die Regierung so berech tigt als verpflichtet sei; er müsse dieses Recht ausdrücklich recla- miren. Ohne von demselben Gebrauch zu machen, würde es bei denUnvollständigkeiten des Wahlgesetzes nicht möglich gewesen sein, die Kammer zusammen zu bringen; und hierauf sei es doch vorzüglich angekommen. v. Haass tritt dieser Ansicht bei, unter Beziehung auf §. 61. des Wahlgesetzes. Hätte es nicht im Sinne des Wahlgesetzes ge legen, nur die auf den Liften verzeichneten für stimmberechtigt anzusehen, so wäre es nicht erfoderlich gewesen, den erwähnten §. in das Gesetz aufzunehmen. Roux erklärt sich gleichfalls für dieseMeinung. Wenn §.7. die erfoderlichen gesetzlichen Eigenschaften erwähne, so umfasse derselbe die formellen und materiellen Erfodernisse, und fasse da her auch die Nothwendigkeit der erfolgten Anmeldung in sich. Wegen der Möglichkeit, der zugleich ausgesprochenen Verpflich tung sich zu hinterziehen, sei indessen fürs Künftige eine Erläute rung zu wünschen. Der Staatsminister v. Lin den all bemerkt, daß die Re gierung wegen solcher Bestimmungen Einleitung getroffen habe. Der Abg. Cisenstuck nimmt nochmals das Wort. Die in Rücksicht auf den §. 58. getroffenen Bestimmungen sind dem Geiste des Wahlgesetzes entsprechende Verfügungen. Zu wün schen wäre es zwar gewesen, daß das Präjudiz der Präclusion in das Gesetz selbst ausgenommen worden wäre; da dieß aber nicht geschehen war, so hatsich die Regierung zu einer Bestimmung hier über in einer oder der anderen Weise genöthigt sehen müssen. Die DbrigkeiL hat auf den Grund dieser Vewt'dnung verfahren, und dieselbe mußte befolgt werden, weil sie im Geiste des Gesetzes liegt; ich muß daher bekennen, daß ich die Wahl Leuners nicht für gültig erachten kann. Atenftadt: Die Wahlversammlung kann keine andern Rechte haben, als die ihr das Wahlgesetz giebt; tritt sie darüber hinaus, so ist cs eine Ueberschreitung der gesetzlichen Grenze. Zur Entscheidung über die Wahlfähigkeit ist sie nicht berufen, sie hat nur zu wählen. Hammer: Das Wahlgesetz unterscheidet hinsichtlich der Erfodernisse zwischen Angesessenen und Unangesessenen. Die er steren stehen nicht in gleichem Rechtsverhältnisse mit den letzteren. Will ein Angesessener, der als solcher nicht befähigt ist, als Un angesessener in die Wahl kommen, so muß er den für letztere gegebenen Vorschriften nachkommen, er muß sich melden. Die fragliche Wahl kann mithin nicht giltig sein. Secretair Richter: Die bisherige Erörterung habe sich nur auf Ein Moment bezogen, das Erforderniß der Anmeldung. Leuner habe aber gegen seine Weglassung reclamirt. Noch sei daher ferner in Frage, ob Leuners Reclamation in gehöriger Maße erfolgt und als statthaft zu erachten sei? Als Zweifel da gegen habe er zu bemerken: Der Wahltag sei auf den 15. anbe- - räumt gewesen, Leuner habe am 9. Abends seine Beschwerde mündlich angebracht, ohne zu reclamiren. Das Gesetz schreibe eine 8 tägige Frist vor Eintritt des Wahltags vor, mithin habe Leuner den 8. einkommen müssen, er habe es erst den lO.gethan. v. Wietersheim wiederholt seine frühere Erklärung hinsicht lich dieser Mängel in der Form, welche die Negierung für sich allein zu beachten sich nicht würde bestimmt gefunden haben. Es müsse das Materielle entscheiden, er müsse dagegen pwtesti- rcn daß eine Reclamation nicht um deswillen als begründet ange sehen werden wolle, weit sie in gehöriger Form und zu rechter Zeit angebracht wurde. Adler und mit ihm mehrere Abgeordnete tragen auf Ab stimmung an. Der Präsident stellt die Frage: ob die Wahl Herrn Lcu- ners als ungiltig zu betrachten sei. Wer sie für giltig erachte, werde aufzuftehen haben. Nur die Abgeordneten Lattermann und Axt erhoben sich. Als das Ergcbniß der Abstimmung vorlag, trug Latter mann darauf an, daß in dem Protocoll seine verneinende Ab stimmung unter Beifügung seines Namens erwähnt werde. Secretair Rich ter erinnerte dagegen, es sei die nament liche Aufführung der Abstimmenden nirgends vorgeschrieben, und werde bei einer größeren Zahl in anderen Fällen für den Pwto- collanten zu großer Beschwerde gereichen. Auf die Bemerkung, daß dem Anträge des Abgeordneten Lattermann der §. 99. der Landtagsordnung entgegen stehe, wird derselbe zurückgewiesen. Hiermit wurde die Sitzung nach halb zwei Uhr geschlossen. (Eine Sitzung der I. Kammer fand am 15. Februar nicht statt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Drcsdc" Verantwortliche Redaction: vr. Gretschrt.
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