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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (1. Dezember 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wanderlager von Gold- und Silberwaren
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Historische Uhrenausstellung zu Nürnberg VIII
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- ArtikelCentral-Verband 349
- ArtikelMein Amerikaner oder wahr aus dem Leben 350
- ArtikelSitzung im Reichsamt des Innern in Berlin über Stempelung von ... 352
- ArtikelWer muß den Schaden ersetzen? 353
- ArtikelWanderlager von Gold- und Silberwaren 354
- ArtikelDie Historische Uhrenausstellung zu Nürnberg VIII 355
- ArtikelTaschenweckeruhr 357
- ArtikelBügelbefestigung für Uhren 357
- ArtikelJuristischer Briefkasten 358
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 358
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 359
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 362
- ArtikelVerschiedenes 362
- ArtikelVom Büchertisch 363
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 364
- ArtikelArbeitsmarkt 364
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 2B. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 355 Staatsanwaltschaft legte jedoch gegen dieses Urteil Revision ein und erzielte damit einen vollen Erfolg. Der III. Strafsenat beim Reichsgericht hat durch die oben bereits angezogene Entscheidung das Erkenntnis der ersten Instanz aufgehoben und den Angeklagten für schuldig befunden. Was man unter einem Gewerbebetriebe im Umherziehen im Sinne des Gesetzes über die Besteuerung eines solchen zu verstehen hat, ist ganz dasselbe, was die Gewerbe-Ordnung in den §§55ff. darunter versteht. Dort aber wird lediglich vorausgesetzt, dass ausserhalb des Wohnortes ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgiingige Bestellung Waren in eigener Person feilgeboten werden. Ein ümherziehen von Haus zu Haus, ein ambulanter Betrieb (von dem die §§ 42 a und b der Gewerbe ordnung sprechen) gehört nicht zu den begrifflichen Merkmalen des Hausierhandels; ebenso wenig ist erforderlich, dass das Gewerbe nacheinander an mehreren Orten ausserhalb des Wohn sitzes betrieben wird; es genügt der Betrieb an irgend einem Orte, welcher nicht der Wohnsitz oder ständige Geschäftsbetrieb des Gewerbetreibenden ist. Der Vorderrichter hat gesagt, der Angeklagte habe nur ein Wanderlager gehalten, aber nicht hausiert. Aber gerade diese Feststellung lässt den Rechtsirrtum, in dem er sich befunden hat, und auf Grund dessen er zu der Freisprechung gelangt ist, klar erkennen. Denn gerade wenn er zu der Ueberzougung kommt, dass der Angeklagte ein Wandorlager betrieben hat, so musste er auch daraus den Schluss ziehen, dass ein Gewerbebetrieb im Umherziehen vorliege, denn das Halten eines Wanderlagers gehört regelmässig zum Gewerbebetrieb im Umherziehen, wie schon unzweideutig aus dem Beschlüsse des Bundesrats vom 27. März 1S79 hervorgeht. Steht dies aber fest, so musste der Angeklagte auch diesen seinen Gewerbebetrieb zur Steuer anmelden und einen Gewerbeschein einlösen, und zwar alles in Gemässheit des §6 des mehrfach erwähnten Gesetzes. Indem er dies aber unter- liess, hat er sich strafbar gemacht. Wenn im vorstehenden das Reichsgericht die Begriffs bestimmungen der Gewerbe-Ordnung für das Gesetz betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen erachtet, so muss es natürlich auch umgekehrt gestattet sein, alle die jenigen Schlüsse, zu denen das zuletzt erwähnte Gesetz führt, zu verwerten für die Auslegung der in der Gewerbe-Ordnung ent haltenen Vorschriften. Dann gelangt man aber zu folgendem, höchst wichtigem Ergebnisse: Der Hausierhandel mit Gold- und Silberwaron, mit Bruchgold und Bruchsilber, sowie mit Taschenuhren ist bekanntlich (vergl. § 56, Ziffer 3 der Gewerbe-Ordnung) über haupt verboten und strafbar. Einen solchen Hausierhandel aber betreibt derjenige, der Waren dieser Art dem Publikum, d. h. den unmittelbaren Konsumenten, denjenigen Personen, die zur Deckung des eigenen Bedarfes kaufen, feilbietet, und es ist dazu nicht erforderlich, dass er diese Reflektanten persönlich in ihrer Behausung oder an einem dritten Orte, w r o sie sich auf halten, etwa in einer Gastwirtschaft u. s. w. aufsuche, und sie dort darum bitte, ihm etwas abzukaufen, sondern es genügt, dass er ausserhalb des Ortes, an dem sich sein geschäftliches Domizil befindet, solche Waren feilhält. Eine Ausnahme hiervon macht das Gesetz nur zu Gunsten der Jahrmärkte. Es steht also nach dem geltenden Rechte an und lür sich nichts im Wege, dass jemand, der in Leipzig wohnt, den Jahr markt in Altenburg oder in Braunschweig oder an irgend einem sonstigen Orte mit Gold- und Silberwaren, Uhren u. s. w. beziehe und sie dort in einer Bude zum Verkauf auslege. V enn er aber — und darauf kommt es hier an — sein Geschäft in der Weise führt, dass er mit seinen Vorräten von einem zum anderen Jahrmärkte reist, so dass also der Schwerpunkt seiner ganzen Erwerbstätigkeit in diesen Veranstaltungen beruht, so muss auch dies als ein unstatthafter Hausierhandel angesehen werden. Wenn das Gesetz das Beziehen von Jahrmärkten von allen sonstigen Beschränkungen befreit hat, so schwebte ihm hierbei doch immer der Fall vor, dass jemand, der ein festes, geschäftliches Domizil besitzt, von hier aus bei gegebener Gelegenheit einmal diesen und einmal jenen Jahrmarkt bezieht: der Gesetzgeber hat aber sicherlich nicht auch an das Treiben derjenigen Personen gedacht, die gar keinen festen Laden haben oder einen solchen nur zum Schein unterhalten, während sie das ganze Jahr hindurch auf den Märkten herumreisen. Dass sie immer die Gelegenheit eines Jahrmarktes benutzen, kann ihnen dabei nicht zur Entlastung gereichen, denn alles das, was man gegen den Hausierhandel und gegen die V'anderläger einzuwenden hat, trifft auf sie gerade in erhöhtem Masse zu, und es wäre direkt widerwärtig, wollte man ihnen einen Schutzbrief erteilen zu einem Gebaren, das doppelt gefahrdrohend ist. Dr. jur. Biberfeld. ——■ Die Historische Ulireiiausstelluug zu Nürnberg. VIII. ” enn ich neuerdings moderne Gegenstände, wie z. B. die fünf hier abgebildeten Uhren, sehe, fällt mir sofort, die Bemerkung eines berühmten Münchner Bildhauers ein, der da sagte: „Ich kann nicht begreifen, wie man sich für das Moderne begeistern kann. Sehen Sie sich einmal ein gutes Renaissance-Möbelstück an und vergleichen Sie damit ein Möbelstück irgend einer modern arbeitenden Firma! Sie werden ohne weiteres konstatieren müssen, dass letzterem der künstlerische Schwung völlig abgeht, dass es jämmerlich kahl und nüchtern aussieht. Kunst ist Poesie; dem Nüchternen fohlt eben die Poesie und damit das wahre Gepräge der Kunst!“ Sprach s und sah mich triumphierend an. Dies Urteil aus solchem Munde gab mir zu denken, so dass ich mich sehr eingehend nochmals mit der Frage beschäftigte, ob die moderne Richtung berechtigt ist und welchen künstlerischen Wert sie im Vergleich zu den älteren Stilarten repräsentiert. Auch jetzt kam ich zu dem gleichen Resultat wie früher, zu der Ansicht nämlich, dass wir uns an den lukullischen Gerichten der formenreichen alten Stile den Magen mehr oder minder ver dorben haben. Wir haben uns daran gewöhnt, unseren Geschmack mit den in Museen, Schlössern oder Antiquitätenhandlungen auf gestapelten Schau- und Prunkgeriehten zu füttern, und haben darübor vergessen, dass es auch in den Zeiten, aut die wir be wundernd zurückblicken, eine einfache und nahrhafte bürgerliche Kunstkost gab. Die ist allerdings im Laufe der Zeiten verloren gegangen, da man in echt menschlicher Ueberhebung nur die Prunkstücke der Aufbewahrung für würdig hielt. Dass man sie, die Prunkstücke, fortgesetzt für unübertrefflich hielt und sie förmlich verehrte, voll unmännlicher Devotion, das eben war dor Hemmschuh jeden künstlerischen Fortschritts, und auch der Grund, dass wir nicht schon seit 50 Jahren einen zeitgemässen Stil für unsere ganze Umgebung besitzen- „Umwertung aller Werte“ fordert der Dichterphilosoph Nietzsche, und an anderer Stelle ruft er aus: „Fort mit dem Autoritätsglauben, dem Personenkult und der Selbstgenügsam keit!“ Ringen auch wir uns endlich zu der Ueberzeugung durch, dass wir das, was andere fertig gebracht haben, ebenfalls zu stände bringen können, wenn wir nur wollen. Wie steht es nun mit dem Resultat des zuvor zitierten Vergleiches zwischen alten und neuen Stilformen? Warum sind die Formen des neuen Stils so nüchtern und einfach? Die Antwort hierauf ist nicht schwer. Auf das üppige Mahl, das zwar unserer Genusssucht schmeichelte, unserer Natürlichkeit aber Verdauungssehmerzen verursachte, tut uns eben eine einfache Kost, die ohne alle Künstelei und ohne anreizende Gewürze zu bereitet ist, recht not. Unsere vewöhnten Sinne sträuben sich ja allerdings noch gegen die einfache Darreichung; haben sie sich aber erst einmal daran gewöhnt, so werden sie ihr auch Geschmack abzugewinnen wissen. Wir leben in einer nüchternen Zeit, die arm ist an grossen Taten und grossen Männern, arm an aufrüttelnden Geistern und an herzstärkenden Gedanken. Was Wunder, dass unser Stil, der künstlerische Ausdruck unseres gegenwärtigen Kulturniveaus, ebenfalls etwas nüchtern und werktäglich aussieht! Und gerade weil er so ist, darf man ruhig behaupten, dass er sich aut der richtigen Bahn bewegt. Mit der Zunahme des Gemütslebens,
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