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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (5. Juli 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Mei 1929
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- ArtikelAuch ein frohes Wiedersehen 551
- ArtikelRealisierung und Rentabilität der drahtlosen Zeitübermittlung 552
- ArtikelDie Reparatur der kleinen Armbanduhr (Schluß) 557
- ArtikelDas Schaufenster (Fortsetzung) 561
- ArtikelDie Entwicklung der Zeitmeßgeräte für besondere Zwecke 562
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Mei 1929 564
- ArtikelDie Rechtsabteilung 565
- ArtikelVerschiedenes 566
- ArtikelDer Treurabatt mit sofortiger Wirkung aufgehoben! 567
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 567
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 568
- ArtikelGeschäftsnachrichten 568
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 569
- ArtikelEdelmetallmarkt 569
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 570
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 27 DIE UHRMACHERkUNST 565 Wand- und Standuhren (im Vorjahre 22340kg = 171 440 Fr.) vom Ausland aufgenommen, und zwar unter anderem 14103 kg = 105780Fr. aus Deutschland, 1035 kg = 38735 kg aus Frankreich. Die Ausfuhr war nur klein und betrug 2554 kg (i. V. 2945 kg) = 75978 (88494) Fr., wovon 430 kg nach Großbritannien gingen. In Weckern stand der Einfuhr von 7029 (5434) kg = 46400 (42349) Fr. eine Ausfuhr von 266 (637)kg = 15656 (30412) Fr. gegenüber. Die Einfuhr wurde mit 5352 kg = 37106 Fr. von Deutschland und mit 1676 kg = 9249 Fr. von Frankreich bestritten. Turmuhren wurden nicht importiert. Exportiert wurden 22 kg = 270 Fr. nach Bulgarien. An Teilen zu Wand-, Standuhren usw. kamen 1878 (1589) kg = 15502 (12031) Fr. nach der Schweiz, darunter 826 kg aus Deutschland. Abgegeben wurden von der Schweiz dagegen 2476 (1625) kg = 111637 (97 909) Fr., wobei Deutschland mit 448 kg an der Spiße der Ab nehmer stand. Vorgearbeitete Bestandteile von Taschenuhren trafen 271 (442) kg = 17228 (14 731) Fr., davon 269 kg aus Frank reich, in der Schweiz ein, während 3527 (3330) kg = 309745 (458287) Fr., davon 2463 kg an Frankreich, abgegeben wurden. Ziemlich umfangreich war der Export von fertigen Bestandteilen zu Taschenuhren. Bei einer Einfuhr von 175 (191) kg = 61 760 (22208) Fr. betrug die Ausfuhr 9888 (11031) kg = 1356309 (164596) Fr., wobei 3033 kg die Vereinigten Staaten abnahmen. In Taschenuhrgläsern steht der Einfuhr von 1951 (3783) kg = 33546 (38404) Fr., davon 1873 kg aus Frank reich, eine Ausfuhr von 712 (1402) kg = 20918 (30005) Fr. gegenüber. Hauptkunde war Spanien mit 154 kg. (1/884) in im um nimm mmmmm mmmmmmmmmmmmmiiimi mim Die Rechtsabteilung Bearbeitet vom Verbandssyndikus Assessor tiefster Ich warne hiermit jedermann, meiner Frau auf meinen Namen etwas zu borgen, da ich keine Zahlung leiste. Diese und ähnliche Ankündigungen kehren regelmäßig im Inseratenteil wohl fast aller Tageszeitungen wieder. Sie bezwecken, den Ausschluß der sogenannten Schlüssel gewalt der Frau bekanntzumachen. Wie schon verschiedentlich an dieser Stelle hervor gehoben worden ist, haftet der Mann bei dem geseß- lichen Güterstand nicht mit seinem Vermögen für die Schulden der Frau. Eine scheinbare Ausnahme von diesem Grundsaß besteht insofern, als Rechtsgeschäfte, welche die Frau innerhalb des häuslichen Wirkungskreises vornimmt, als im Namen des Mannes vorgenommen gelten. Diese Rechtsgeschäfte erzeugen jedoch gar keine Ver bindlichkeit der Frau, sondern sie wirken unmittelbar für und gegen den Mann. Also auch hier haftet der Mann rechtlich nicht für die Schulden seiner Frau, sondern für seine eigenen Verbindlichkeiten, die ihm allerdings das Geseß selbst gegen seinen Willen aufbürdet. Rechtsgeschäfte der Frau gelten nur dann als im Namen des Mannes vorgenommen, wenn sie zum häus lichen Wirkungskreise gehören. Hierunter fallen regelmäßig der Einkauf der für den Haushalt benötigten Lebensmittel, die Instandhaltung der Leib-, Tisch- und Bettwäsche, die Anschaffung der Materialien für Heizung und Beleuchtung, die Bestellung von Reparaturen für den Haushalt, das Abonnement auf eine Zeitung, die Anstellung der weiblichen Hausangestellten usw. Für den Umfang der Schlüsselgewalt sind nicht die Vermögens verhältnisse des Mannes, sondern ist der tatsächliche Zuschnitt des Haushaltes maßgebend. Der Mann hat der Frau für die zur Führung der Schlüsselgewalt erforder lichen Auslagen auf Verlangen Vorschuß zu leisten. Das ist das Wirtschaftsgeld. Bringt Frau A. zum Uhrmacher B. die Küchenuhr zur Reparatur und wird diese Reparatur später nicht bezahlt, so kann sich der Uhrmacher B. nur an den Ehemann A. halten, da davon auszugehen ist, daß der Reparaturvertrag innerhalb des häuslichen Wirkungskreises der Frau geschlossen worden ist, also als ein im Namen des Mannes vorgenommenes Rechtsgeschäft zu gelten hat. Wenn der Uhrmacher B. auch die Frau A. ver klagt, so wird seine Klage insoweit abgewiesen. Eine Verbindlichkeit der Frau A. selbst kommt nicht in Betracht. Stellt sich dagegen heraus, daß der Ehemann A. völlig vermögenslos ist und seine Frau in Kenntnis der Ver mögenslosigkeit unter arglistiger Verschweigung dieses Umstandes die Reparatur hat ausführen lassen, so ist sie dem Uhrmacher B. zum Ersäße des ihm dadurch entstandenen Schadens verpflichtet, da sie diesen ihm vorsäßlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zugefügt hat. Kauft Frau A. bei dem Uhrmacher B. eine besonders teure Armbanduhr für ihre Tochter, die demnächst konfirmiert wird, weiß aber der Uhr macher B., daß die Familie A. in sehr bescheidenen Verhältnissen lebt, so gilt in diesem Falle der Kauf der Uhr nicht als im Namen des Mannes vor genommen, weil sich aus den Umständen ein anderes ergibt. Der Uhrmacher B.i kann sich hinsichtlich der Bezahlung des Kaufpreises nur an die Frau A. halten, es sei denn, daß Frau A. wirklich im Aufträge ihres Mannes gehandelt haben würde. Wie aus diesen Ausführungen hervorgeht, bedeutet die Schlüsselgewalt der Frau für den Mann eine bestimmte Gefahr, wenn die Frau die Neigung besißt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises Borggeschäfte zu machen und das Wirtschaftsgeld anderweit zu ver brauchen. Der Mann kann deshalb die Schlüsselgewalt der Frau ausschließen. Dritten gegenüber ist aber dieser Ausschluß nur wirksam, wenn er diesen bekannt oder in das Güterrechtsregister eingetragen war. Das eingangs erwähnte Zeitungsinserat soll nun bezwecken, den Geschäftsleuten bekanntzumachen, daß jener Frau die Schlüsselgewalt entzogen worden ist. Ob dieser Zweck erreicht wird, ist sehr zweifelhaft. Der sicherste und bessere Weg ist die Eintragung in das Güterrechts register. Der Dritte, der Geschäftsmann, kann sich dann nicht darauf berufen, daß er die Eintragung im Güter rechtsregister nicht gekannt habe. Die Einrückung des erwähnten Inserates oder einer ähnlichen Bekanntmachung enthält unter Umständen auch eine Beleidigung der Ehefrau. Wenn auch der Mann in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt haben mag, so kann doch im Hinblick auf den öffentlichen Charakter der Ankündigung aut eine Beleidigungsabsicht des Mannes im Einzelfall geschlossen und seine Straf barkeit begründet werden. Möglicherweise nimmt die Frau Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören Ul die UHRMACHERKUNST
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