Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (22. Januar 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- ArtikelBleibt unser Zeitablauf konstant? 49
- ArtikelDie Lehrlingsarbeitenprüfungen des Zentralverbandes der ... 52
- ArtikelDie Prüfung von Taschenuhren in U.S.A. 54
- ArtikelSteuerfragen 56
- ArtikelVerschiedenes 57
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 59
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 59
- ArtikelGeschäftsnachrichten 62
- ArtikelPatentschau 63
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 63
- ArtikelEdelmetallmarkt 63
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 64
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 4 Wegfall der Verzugszuschläge. Ermäßigung der Verzugs- und Stundungszinsen Durch die Notverordnung vom 20. Juli 193t waren höhere Zuschläge für Steuerrückstände eingeführt. Sie betrugen 5° 0 des Steuerrückstandes für jeden halben Monat. Mit Wirkung vom 1. Januar 1932 werden diese drakonisch harten Verzugszuschläge aufgehoben. Ist vor dem 1. Januar 1932 eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszuschlägen entstanden, so werden sie nur noch dann erhoben, wenn ein voller halber Monat auf die Verzugszuschläge im Monat Dezember entfällt. Läuft z. B. der für die Berechnung des fünfprozentigen Zuschlages maßgebende Zeitraum am 20. Dezember 1931 ab, so finden vom 21. ab für den Rest des Monats die hohen Zuschläge keine Anwendung mehr, sondern es sind nur noch Verzugszinsen in Höhe von 12 °/ 0 jährlich zu be redinen. Wenn für rückständige Steuern keine Stundung be willigt ist, so werden vom 1. Januar 1932 ab Verzugs zinsen erhoben. Diese betrugen bisher auf Grund der Juli-Notverordnung 24°/ 0 jährlich und sind vom 1. Januar 1932 ab auf 12 °/ 0 ermäßigt worden. Ist Stundungsantrag rechtzeitig gestellt und darauf hin Stundung bewilligt, so betragen die Stundungszinsen, falls nicht zinslose Stundung gewährt ist, mindestens 5%, höchstens aber 8 °/ 0 jährlich. Uber „Stundungsanträge" sowie über „Grundsäße für die Bewilligung von Sfeuer- siundungen“ sind in Nr. 35 der UHRMACHERKUNST 1931 nähere Angaben gemacht. Wie hoch innerhalb des Rahmens der Zinsfuß zu bemessen ist, richtet sich nach Verschiedenes Für oder wider das Zugabewesen?’) Das Reichsgericht nimmt keine Stellung in wirtschaftspolitischer Hin sicht, verneint aber das Vorliegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten. Der um die wirtschaflspolitische Berechtigung der Wert- oder Zugabereklame im geschäftlichen Verkehr enlbrannte Kampf, der bereits bis zu einem Geseß- entwurf — aber auch nur bis zu diesem — über das Verbot dieser Reklameart geführt hal, brachte zwei gegnerische Verbände und ihre Kampfmethoden in einem Wettbewerbsprozeß bis vor das Reichsgericht. Der Reichsausschuß für das Zugabeverboi e.V. in Berlin vereinig! die Gegner des Zugabewesens. Eines seiner Propagandamittel ist ein Plakat und Flugblatt mit der Überschrift: „Verlang! das Verbot der Zugaben!" Im Text ist im wesent lichen behauptel, das Zugabewesen treibe die Preise künstlich in die Höhe und stehe dem Preisabbau hindernd im Wege. Diese Behauptungen faßte der Schußverband für Wertreklame e.V. in Berlin, der die Interessen des Zugabewesens vereinigt, als unlauleren Wetibewerb auf. Er erhob gegen den Reichs ausschuß und gegen die Firmen Kathreiners Malzkaffee und Frank Söhne als Mitglieder des Reichsausschusses Klage auf Unterlassung der allgemeinen Behauptung, das Zugabewesen treibe die Preise künstlich in die Höhe und stehe dem Preisabbau im Wege, sowie auf Auskunftserteilung und Ersaß des Schadens, der den Mitgliedern des klagenden Verbandes durch die Ver breitung der Plakate entstanden ist. Im Gegensaß zum Landgericht II zu Berlin, das die Klage abgewiesen hat, verurteilte das Kammergericht die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung und Leistung von Schadenersaß. Das Kammergerichl nimmt zur Begründung dieser Entscheidung Bezug auf eine Erklärung des Vorläufigen Reichswirfschaftsrates und kommt zu dem Ergebnis, daß es sich nach den Methoden der exakten Wissenschaft bzw. mit malhematischer Genauigkeit nicht feststellen lasse, ob infolge des Zugabewesens die Qualität der beireffenedn Waren notwendig verschlechtert werden müsse und die Zugabe somit preissteigernd wirke. Ebensowenig könne anerkannt werden, daß die Wertreklame als solche unlauter sei, sofern es sich nicht um Auswüchse handelt. Zweifellos sicher sei aber die nicht allein zu wirtschaftspolitischer Aufklärung, sondern auch zu Weltbewerbszwecken gemachte allgemeine Be hauptung der Beklagten, Zugaben seien geeignet, die Preise 1) Vgl 5. 9*), 376 u. 4fl0 der UHRMAChERKUNST 1931. den besonderen Umständen des einzelnen Falles. In der Verfügung, durch die Stundung gegen Verzinsung bewilligt wird, ist, wenn nicht der Zinsfuß auf 8°/ 0 be stimmt wird, die Heraufseßung des Zinsfußes, also auf höher als 5, 6 oder 7°/ 0 , aber höchstens bis 8%, für die Zukunft vorzubehalten. Diese Bestimmungen gelten sowohl für Zahlungen auf dem Gebiete der Reidissteuern als auch der Steuern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Steuererklärung für die preußische Gewerbe steuer nadi dem Gewerbekapital für 1931 Abgabefrist: 18. — 30. Januar 1932 Die Steuererklärung ist abzugeben für alle gewerbe- steuerpflichtigen Unternehmen, falls das Gewerbekapital den Betrag von 3000 3t)l am 1. Januar 1931 überstiegen hat. Bestehen Zweifel über die Höhe des Gewerbe kapitals und erfolgt Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung, so ist in jedem Falle dieser Aufforderung Folge zu leisten. Der Steuersaß beträgt für den Teil des Gewerbe kapitals, der 12000 Jt)l nicht übersteigt, '/2 0 ott> den darüber hinausgehenden Teil 2 3°/ 00 . Wir bemerken noch, daß für das Jahr 1930 eine be sondere Steuererklärung für die preußische Gewerbe steuer nach dem Gewerbekapital nicht abzugeben war. Veranlagung erfolgte noch entsprechend dem auf den 1. Januar 1928 festgestellten Einheitswerte. (II 736) künstlich hochzuhalten und den Preisabbau zu hemmen, für weite Volkskreise irreführend und stelle insofern einen Ver stoß gegen § 1 UnIWG. dar. Denn in weilen Volkskreisen be stehe die Neigung, derartige Behauptungen, zumal wenn sie von einem „Reichsausschuß” ausgehen, für das einwandfrei fest stehende Ergebnis rechtlich zuverlässiger Untersuchungen zu halten. Diese Kreise hätten keine Ahnung davon, daß die Be hauptungen nichts anderes seien als eine bisher allgemein nichl bestätigte Folgerung, eine einseitige Auffassung. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Be klagten hat der 2. Zivilsenat des Reichsgerichts das klage abweisende Urteil des Landgerichts Berlin wieder hergestellt. Zur Urteilsbegründung führte Senatspräsident Mansfeld lediglich aus, der Senat lehne es ab, zu dem wirtschalts- politischen Kampfe der Parteien Stellung zu nehmen. Ein Ver stoß der Beklagten gegen die guten Sitten sei nicht festgestellt, daher müsse die Klage abgewiesen werden. — Mit dieser Be gründung trilt der Senat dem Landgericht bei, das das Vorgehen der Beklagten als eine erlaubte Kampfmaßnahme ohne unlautere Mittel kennzeichnete. Die Angaben des Flugblattes enthielten keine persönlichen Angriffe gegen den Kläger, sie dienten nur der Bekämpfung des von den Beklagten nicht für wünschenswert gehaltenen Zugabewesens. Kläger sei eine Kampforganisalion zur Verteidigung eines bestimmten Wirtschaftssystems. Das Klagefundament sei nur der Verstoß gegen die guten Sitten, lür dessen Vorliegen er den Beweis schuldig geblieben sei. „Reichs gerichtsbriefe.” (II 226/31. — Urteil des RG. vom 15. Januar 1932.) (VI 1/283) Gehaltssenkung in der Uhrenindustrie. Auf Grund der Vierten Notverordnung wurde am Montag in Donaueschingen die Gehaller der Uhrenindustrieangestellten einer Neuregelung unter zogen. Die Gehalisregelung, die von Arbeitgebern und Arbeit nehmern angenommen wurde, entspricht einer Senkung der Ge hälter von 7,5“’o im Durchschnitt, also von etwa 7 — 8°„. Die diesbezügliche Feslseßung lautet: 1. Die Gehaltssäße ab 1. Januar 1932 errechnen sich auf Grund der im Gehaltsabkommen vom Februar 1931 festgelegten Verhältniszahlen. Die Verhallniszahl 100 wird gleich 194 ‘JiU festgeseßt. 2. Die seither erhöht bezahlten Sozialzulagen können von den Firmen unter Einhaltung der ge- seßlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. 3. Die Festseßung gilt ab 1. Januar 1932 auf unbestimmte Zeit. Sie ist mit Monats frist auf Monatsende kündbar, erstmals auf 30. April 1932.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder