Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350312
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193503120
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19350312
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-03
- Tag1935-03-12
- Monat1935-03
- Jahr1935
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 6V, 12. März 1835. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Ttschn Buchhandel. VIII. Steuerabzug vom Arbeitslohn. Maßgebend für den Steuerabzug vom Arbeits lohn sind: u) Einkommensteuergesetz vom 18. Oktober 1934, b) Lohnstcuerdurchführungsverordnung vom 29. November 1934, (RStBl. S. 1489 ff.), v) Erlaß des Rcichsfinanzministers vom 29. November 1934 — S. 2015/6III — (RStBl. S. 1520 ff.). Da der neue Steuerabzug bereits seit Anfang dieses Jahres in der Praxis angowcndet wird, erübrigt sich an dieser Stelle eine zusammenhängende Übersicht. Vielmehr seien königlich einige Fra gen erwähnt, die in der Praxis häufig zu Zweifeln Anlaß geben: 1. Als einmalige Entschädigungen sind l o h n st e ne r f r ei u. a. Entschädigungen wegen Entlassung aus einem Dienst verhältnis aus Grund des Gesetzes zur Ordnung b e r n a t i o n a l e » A r b e i t in Höhe bis zu °/i- des letzten Jahres- arbeitsverdicnstcS, ferner Entschädigungen, die von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer bei Entlassung ans dem Dienstverhältnis frei willig gezahlt werden, und zwar in Höhe bis zu °-/»- des letzten Jahresarbeitsverdienstes (in Sonderfällen bis zu einem Jahres- arbeitsverdienst). 2. Der Arbeitslohn läßt sich nicht immer leicht von Ein künften aus selbständiger Berufstätigkeit ab grenzen. Ein Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn der zum Dienst Verpflichtete dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, d. h. in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeit gebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist und sür seine Tätigkeit Arbeitslohn erhält. Führt dagegen jemand Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb einer von ihm selbständig ausge übten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Ent gelt aus, dann ist er Umsatzsteuer-, jedoch nicht lohnsteucrpflichtig. Diese Abgrenzung ist namentlich wichtig für die zahlreichen Volks genossen, die unter der unjuristischen Bezeichnung »Vertreter- tätig sind und je nach Lage des Kalles als Handlungsgehilfen oder selbständige Handlnngsagenten zu gelten haben. Wer seine ganze Arbeitskraft ausschließlich einer einzigen Firma zu widmen hat, ist in der Regel Angestellter und nicht selbständiger Kaufmann. Ter Inhalt eines schriftlichen Vertrages ist nicht entscheidend, sondern die tatsächliche Handhabung. 3. Kür A n f s i ch t s r a t s m i t g l i c d e r ist seit dem I. April 1933 ein dem Lohnsteuerabzug gleichgestellter besonderer Ab zug eingesllhrt. Dieser ist von allen juristischen Personen von Ver gütungen jeder Art vorzunehmen, die sic an Personen gewähren, welche nach dem Gescllschaftsvcrtrag zur Überwachung der Geschäfts führung bestimmt sind. Ausgenommen hiervon sind lediglich erstattete Reisekosten in der tatsächlich entstandenen Höhe. Der Steuerabzug beträgt bei unbeschränkt steuerpflichtigen Empfängern 10«/» und bei beschränkt steuerpflichtigen Empfängern 19°/». Wird die Einkommensteuer von der Gesellschaft getragen, so erhöht sich der Steuerabzug auf 11,11°/» bzw. 21,11°/». Das eine Anfsichtsratsvergütung zahlende Unternehmen hat die Steuer bei Fälligkeit der Vergütung oder, wenn die Vergütung schon vor Fälligkeit ausgeschllttet wird, bei der Ausschüttung einzubchalten und binneneinerWochean das sür die Körperschaftsleuer zu ständige Finanzamt abzusllhren. Dem Finanzamt ist der Gesamtbetrag der Aufsichtsratsvergütungen (evtl, getrennt nach unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen), Tag ihrer Fälligkeit oder Aus schüttung und Höhe des Steuerabzugs mitzuteilcn. Außerdem muß eine besondere Aufzeichnung über die Aufsichtsratsverglltungen an gelegt werden. Die Gesellschaft hastet neben dem Anssichtratsmitglied für richtige Einbehaltung und Abführung der Steuer. Eine Anrechnung der einbehaltenen Abgabe aus die Einkommen- steuerschulb findet nicht statt. Der Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder unterliegen auch Auf- sichtsratsmitgliedcr von ausländischen Unternehmungen, die weder ihre Geschästsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. In diesem Falle muß jedoch die Abgabe durch das für die Einkommen- steucrveranlaguiig des AussichtsratSmitglieds zuständige Finanzamt gleichzeitig mit der Einkommensteuer festgesetzt und angefordert werden. Im übrigen sei wegen der Einzelheiten auf die Verordnung über den Steuerabzug von Aufslchtsratsver- gütungen vom 0. Februar 1935 (RStBl. S. 21V) verwiesen. 4. Auslagen, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer er stattet, unterliegen als durchlaufende Gelder nicht dem Steuerabzug, soweit es sich tatsächlich um Auslagen handelt. 198 5. B e l tr äg e z u r S oz i a lv e r s i che r un g, die der Arbeit geber aus Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung zahlt (Arbcitgeber- anteile), gehören nicht zum Arbeitslohn. Dies gilt jedoch nicht, wenn z. B. der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitnehmeranteils übernimmt oder den Arbeitnehmer in einer höheren Klasse versichert, als gesetzlich vorgeschrieben. V. Die bisherige Steuerfreiheit von Dienstaufwands- entschädigungen und Repräsentationsgeldcrn ist gegenüber dem bisherigen Zustand weitgehend eingeschränkt bzw. aus gehoben. Alle derartigen Beträge sind jetzt grundsätzlich steuerpflich tiger Arbeitslohn. Will der Empfänger Berücksichtigung bei der Lohn steuer durchsetzen, so setzt dies einen besonderen Antrag beim Finanz amt und außerdem voraus, daß sein Dienstaufwand zusammen mit den übrigen Werbungskosten und Sonderausgaben monatlich RM 40.— übersteigt, da ein Betrag von RM 40.— in der Lohnstcuertabelle schon als steuerfrei berücksichtigt ist. Repräscntationsauswendungen können nur bann aus der Steuerkarte berücksichtigt werden, wenn sie ausschließlich mit der dienstlichen Tätigkeit des betreffenden Steuerpflichtigen Zusammenhängen und nichts mit seiner privaten Lebensführung zu tun haben. 7. Gelegen hcitsgcschenke sind, soweit sie der Üblichkeit entsprechen, schenkungsstenersrei, unterliegen dagegen dem Steuer abzug vom Arbeitslohn. Dagegen sind I u b i l 8 u m s g e s ch e n k e unter bestimmten Vor aussetzungen lohnsteuerfrei, und zwar: a) bei A r b e i t n e h m e r j u b i l S e n: 8 Monatsbezllge, höchstens aber RM 3000.— beim 25jährigen Jubiläum; 9 Monatsbczügc, höchstens aber NM 4500.— beim 40jährigcn Jubiläum, und ein Jahresgehalt, höchstens aber RM V000.— beim 50jährigen Ju biläum; d) bei Firmenjubiläen: Geschenke in Höhe eines Monatslohnes für den einzelnen Arbeitnehmer anläßlich des 25jährigen, 50jäh- rigen oder eines weiteren Mehrfachen von 25jährigen Bestehens der Firma. Gratifikationen, Tantiemen, Umsatz pro vi- sionen n. dgl. unterliegen ohne Rücksicht aus die Bezeichnung als »sonstige Bezüge- dem Lohnabzug, jedoch auf Grund eines Sonder tarifs. Gutschristen des Arbeitslohnes stellen nur eine besondere Form der Zahlung dar und unterliegen daher regelmäßig dem Steuer abzug. 8. Der alleinige Gesellschaft-Geschäftsführer sog. Einmann- g e s e l l s ch a ftsn ist regelmäßig nicht als Angestellter der Gesell schaft anzufehcn, die ihm gewährten Vergütungen deshalb auch kein Gehalt, das dem Lohnsteuerabzug unterliegt. 9. Zahlt ein Arbeitgeber Lebensversicherungs- Prämien sür seinen Arbeitnehmer, so sind diese Prämien als zusätzliches Arbeitseinkommen lohnsteuerpflichtig. Nur wenn cs sich ausschließlich um eine Angelegenheit des Arbeitgebers handelt, der Arbeitnehmer also keinerlei Einfluß auf Höhe und Fortbestand der Versicherung hat, weil der Arbeitgeber sich ausschließlich selbst gegen eine spätere Inanspruchnahme durch einen Pcnsionsanspruch oder dergleichen schützen will, sind die Prämien lohnsteuersrei. 6. Körpcrschnststeuer. Die neue Körperschaftbcsteucrung beruht auf dem Körper schaft st euergesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1031 ff.), ferner der Ersten Verordnung zur Durch- führungdes Körperschaft st eucrgcsctzes vom 6. Fe bruar 1935 (RGBl. I S. 163 ff.). 1. Zweck der Körperschaftsteuer ist die Erfassung des Ein kommens der Körperschaften, insbesondere der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 2. Das Einkommen der Körperschaften wirb in der gleichen Weise ermittelt wie das Einkommen der natürlichen Personen. Als Einkommen aus Gewerbebetrieb gilt nach K 19 DB. des gesamte Einkommen der nach den Vorschriften des HGB. zur Buchführung verpflichteten Gesellschaft. Eine juristische Person kann auch Ein kommen aus unselbständiger Arbeit haben, das jedoch ebenfalls als gewerbliches Einkommen behandelt wird. Dies kommt beim Vorlieben eines Organverhältnisses in Betracht, welches gegeben ist, wenn ein Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes eingegliedcrt ist (vgl. RFH. Bd. 23 S. 91). Bei der Einkommensermittlung sind Körperschaft-, Vermögen- stener und Rücklagen nicht abzugsfähig im Unterschied zur Ausbringungslast und Gewerbesteuer. Ebenso dürfen Aufsichtsrats- verglltungen jeder Art nicht abgezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für Zahlungen <z. B. Darlehnsrückzahlung), die an verfassungsmäßige Aufsichtsorgane für eine nicht unter diese llberwachungstätigkeit fallende Betätigung gezahlt werden (RFH. Bb. 24 S. 11).
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder