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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung : 31.12.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-12-31
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426614763-188912310
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426614763-18891231
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426614763-18891231
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Bezirk des Amtsgerichts ...
- Jahr1889
- Monat1889-12
- Tag1889-12-31
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Amts- und Anzeigeblatt für den Erscheint „ Abonnement öchrk des Amtsgerichts Eibenstock UDZL sertionSprei«: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reich». und dessen Wmgevung. Beranrwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. —— !!«. s-yrga««. M LS4 Dienstag, den 31. Dezember 188S. Zmn neuen Jahre 18S«. ED Die Zeit ist flüchtig, wie der Bcrgquell schäumend In Katarakten wild zu Thale stürzt, So flieht sie hin in schnellem Lauf und träumend Ist unser Dasein um ein Jahr verkürzt. Horch! wie zur Mitternacht die letzte Stunde Des alten Jahrs in ernster Feier schlägt Und hoch herab aus dem metallnem Munde Den ersten Gruß des neuen Jahres trägt. Bangt dir das Herz, trotzdem in Lust und Freuden Die Welt mit Hellem Jubel sie begrüßt, Wo sich das alte Jahr bei seinem Scheiden Mit all dem Leid, das dich bedrückte, schließt? Bangt dir das Herz, wenn du mit trübem Blicke Zurückschaust auf das schwarzumflortc Jahr, Das du verlebt in herbem Mißgeschicke, Das kummervoll und thränenreich dir war? Bangt dir das Herz, daß sich das Glück kann wenden, In dem das alte Jahr du hast vollbracht? O, zage nicht! Du stehst in Gottes Händen, Er hält noch immer für dich treue Wacht. Und flieht der Sonnenschein und legen Schatten Sich auf den Weg dir, ohne eigne Schuld, Dann sollst du nicht in deinem Thun ermatten, Dann trag' dein Leid und Kummer mit Geduld. Noch ist die Zukunft unserm Äug' verborgen, Nicht Glück und Frieden liegt in unsrer Wahl, Wir wisse» nicht, ob über 'Nacht und Morgen Sich nicht entladet schon ein Wetterstrahl! Jedoch des Menschen schönstes Gut, das Hoffen, Trägt ihn durch Wetterstürme, Nacht und Grau'n, Es hält ihm alle seine Wünsche offen Und läßt das Herz erstarken im Vertrau'«. Und Hoffnung, oftmals schon als falsch erwiesen, Sie mache ihre schönen Bilder wahr. Dann wirst du auch von aller Mund gepriesen, Der Zeiten jüngstes Kind, du neues Jahr! Bckaniitmachlliig, das Schlachten und Verpfunden von Viehstückcn betreffend. Wie das Ministerium des Innern wiederholt ausgesprochen hat, liegt die im Gesetz- und Verorduungsblatte Seite 265 abgedruckte Verordnung des Finanz ministeriums vom 26. Juli 1864 lediglich auf dem Gebiete der Steuergesetz gebung, insofern sie zur Lösung eines hierunter entstandenen Zweifels darüber Bestimmung trifft, wer der Steuerbehörde gegenüber als ein solcher anzusehen ist, welcher „das Viehschlachten gewerbmäßig" betreiben will, mithin die Voraus setzung festsetzt, unter welcher die Verpflichtung zur Anmeldung der zum Schlachten und zur Aufbewahrung des Fleischwerks dienenden Räume bei dem Haupt-Zoll oder Haupt-Steneramt des Bezirks einzutreten hat. Die angezegene Verordnung hat daher weder das damals geltende Königlich Sächsische Gewerbegesetz abgeänvert und abändern können, noch steht sie mit der gegenwärtig geltenden Deutschen Gewerbeordnung in Widerspruch. Da durch sie den gewerbepolizeilichen Vorschriften über die Anmeldung des Gewerbebetriebs bei den Gewerbspolizeibehörden nicht präjudicirt wirv, so ist in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob das Schlachten und Verpfunden von Vieh stücken die Kennzeichen der Gewerbsmäßigkeit an sich tragen und eventuell ob eine Verletzung der gewerbspolizeilichen Bestimmungen vorliegt oder nicht. Irrig ist daher die vielfach ausgesprochene Ansicht, daß Jeder innerhalb eines Kalenderjahres nach der Verordnung vom 26. Juli 1864 bis zu drei steuerpflichtigen Viehstücken zu schlachten und verpfunden berechtigt sei und wegen unbefugten gewerbmäßigen Ausschlachtens nicht bestraft werden könne. Es wird vielmehr unter Umständen auch schon wegen eines ein- oder zweimaligen Schlachtens und Verpfundens eine Bestrafung eintreten können und hinwiederum von einer strafrechtlichen Verfolgung eines öfteren als dreimaligen Schlachtens und Verpfundens innerhalb eines und desselben Jahre« abzusehen sein. In jedem Falle aber ist davon auszugehen, daß das etwaige Verlangen, daß Jeder, der auch nur ein Viehstück ausschlachte und verpfunde, eine mit gewerbspolizeilicher Genehmigung versehene Schlächtereianlage besitzen müsse, ein zuweitgehendes und demnach zurückzuweisen ist. Dresden, am 18. November 1889. Ministerium des Innern. von Nostitz-Wallwitz. Der erste Bezirkstag des Jahres 1890 wird Sonnabend, den 11. Januar 189V, von 11 Uhr Vormittags im Sitzungssaale der unterzeichneten Behörde in öffentlicher Sitzung abgehalten werden. Schwarzenberg, den 28. Dezember 1889. Königliche Amtshauptmannschast. Arhr. v. Wirsing. Die in Gemäßheit von Art. II 8 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetzblatt Seite 245 flg. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Hauptmarktortes Zwickau im Monat 'November c. fest gesetzte und um fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemein den resp. Quartierwirthen innerhalb der Amtshauptmannschast Schwarzenberg im Monat Dezember 1889 an Militärpferde zur Verabreichung gelangende Marsch- fourage beträgt: 8 M. 93 Pf. für 50 Ko. Safer, 4 „ 46 „ ,, 50 „ He« und 3 „ 68 „ „ 50 „ Stroh. Schwarzenberg, am 28. Dezember 1889. Königliche Amtshauptmannschast Arhr. v. Wirsing. Hr. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen des Kaufmanns in Schönheide, Inhaber« de« daselbst unter der Firma Cullum »»Oki, bestehenden Mode- und Lonkectionswaarengelchäfts, wird heute ain 28. Dezember 1889, Mittags 12 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Landrock in Eibenstock wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungcn sind bis zum 31. Jannar 1890 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falles über die in 8 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — auf den 21. Januar 1890, Vormittags 10 Mr — und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 22. Kevruar 1890, Vormittags 10 Mr — vor dem unterzeichneten Gerichte, Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung aus erlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkurs verwalter bis zum 28. Januar 1890 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Eibenstock (gez.) P-fchke. Bekannt gemacht durch: Gruhle, Gerick^schreibcr. rLKVSoräLLLLK zur 1. öffentt. Sitzung des Stadtverordneten - Collegiums am 2. Januar 1890, Vormittags 11 Uhr. 1) Einweisung der wieder- bez. neugewählten Stadtverordneten. 2) Wahl des Stadtverordneten-Voritehers unk dessen Stellvertreters. 3) Ausloosung von 2 neueintretenden Stadtverordneten für das 2. Drittel. 4) Eventuell Wahl der Mitglieder zu den ständigen Ausschüssen. Eibenstock, den 28. Dezember 1889. Der Stadtrnth. Löscher, Bürgermeister. BckaIIntmachIIIIg. Die Hundesteuer in Eibenstock beträgt auch im Jahre 1890 wieder 10 Mark, ausgenommen die nur 6 Mark betragende Steuer für je einen Kettenhund in den in 8 2 Abs. 3 des Hundesteuer-Regulativs vom 15. Juni 1885 besonders aufgeführten Gehöften u. s. w. Die Hundesteuer ist bis zum 31. Januar 1890 gegen Entnahme der Hundesteuermarken von den Hundebesitzern in der Stadtkasse im Voraus zu ent richten. Auch werden die Hundebesitzer in Gemäßheit von 8 3 des Gesetzes vom 18. August 1868, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend, hiermit aufgefordert, über die in ihrem Besitze befindlichen steuerpflichtigen Hunde bis zum 10. Januar 1890 schriftliche Anzeige anher zu erstatten. Die Hinterziehung der Steuer wird mit sein dreifachen Betrage der hinter zogenen Steuer bestraft. Hierbei ist noch auf folgende Bestimmungen aufmerksam zu machen: Junge Hunde, welche zur Zeit der im Monat Februar und Monat Juli jeden Jahre» stattfindenden Revision noch gesäugt werden, bleiben für das laufende Halbjahr von der Steuer befreit; in Eibenstock nur vorübergehend, aber mindestens einen Monat sich aufhaltende Hundebesitzer, deren Hunde nicht bereit« an einem anderen Orte versteuert sind, haben für je einen Hund drei Mark Steuer zu entrichten; für im Laufe de» Jahres angeschaffte, noch nicht versteuerte Hunde ist binnen 14 Tagen, von erfolgter Anschaffung an gerechnet, die volle bez. sofern die An schaffung erst im 2. Halbjahre erfolgt, die halbe Jahressteuer zu entrichten; dasselbe gilt rücksichtlich solcher bereits versteuerter Hunde, welche ohne die Steuer marke in den Besitz eine« anderen Herrn übergehen; für einen steuerpflichtigen und an einem anderen Orte mit niedrigerer Hundesteuer bereits versteuerten Hund ist der durch den höheren Steuersatz Hierselbst hervorgerufcne Differenz-
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