Zweiter Teil: Verordnungen, Anordnungen, allgemeine Bekanntmachungen der Landesverwaltung (Landesregierung) Sachsen, vom Sächsischen Landtag erlassene Gesetze, Verordnungen und Anordnungen der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge
76 Zweiter Teil, A. Allgemeine Bestimmungen In jeder Industrie- und Handelskammer wird eine von den Erfordernissen der durchzuführenden Arbeit bestimmte Anzahl von angestellten Kräften beschäftigt, deren Zahl und Arbeitsbereich durch einen für jede Industrie- und Handelskammer aufzustellenden Stellenplan bestimmt werden. Der Stellenplan der Industrie- und Handelskammer für das Bundesland Sachsen sowie die Einstellung der leitenden Angestellten in der Industrie- und Han delskammer für das Bundesland Sachsen bedarf der Bestätigung der Landes verwaltung. Der Stellenplan der Industrie- und Handelskammern der Kreise sowie die Einstellung der leitenden Angestellten der Industrie- und Han delskammern der Kreise bedürfen der Bestätigung der Industrie- und Han delskammer für das Bundesland Sachsen. 3. Industrie- und Handelskammern sollen in der Regel in jedem Kreise gebildet werden, jedoch werden Industrie- und Handelskammern in den kreisfreien Städten nicht besonders gebildet, sondern die entsprechenden Landkreise bilden mit den in ihren Grenzen liegenden kreisfreien Städten einen einheitlichen Kammerbezirk. Der Sitz der Industrie- und Handels kammer eines Kreises soll in der Regel am Sitz des Landrates sein, jedoch kann die Landesverwaltung Ausnahmen hiervon anordnen oder genehmigen. 4. Die Wirtschaftskammer für das Bundesland Sachsen wird mit der amt lichen Einführung des Vorstandes der Industrie- und Handelskammer für das Bundesland Sachsen aufgelöst. Ihr Vermögen geht auf die Industrie- und Handelskammer für das Bundesland Sachsen über. Die Bezirkswirt schaftskammern und ihre Außenstellen werden mit der amtlichen Ein führung des Vorstandes der Industrie- und Handelskammer für den Kreis, in dem die Bezirkswirtschaftskammer respektive ihre Außenstelle bisher ihren Sitz hatte, aufgelöst. Ihr Vermögen geht an die Industrie- und Han delskammer für das Bundesland Sachsen über, die für die Verwendung der ihr damit zufallenden Vermögenswerte zum Aufbau der Industrie- und Han delskammer in den Kreisen — die den bisherigen Wirkungsbereich der Be zirkswirtschaftskammer bzw. ihrer Außenstelle bildeten — zuständig ist. 5. Für die Führung der Industrie- und Handelskammer werden durch den Vorstand folgende Abteilungen geschaffen: 1. Personalabteilung und Verwaltung, 2. Planung und Statistik, 3. Leitung der Industrie und des Handels, 4. Allgemeine Fragen des Handels und der Industrie, 5. Kontrolle und Revision der wirtschaftlichen Tätigkeit der Unter nehmungen, 6. Rechtsfrage». 6. Zur Durchführung besonderer fachlicher Aufgaben werden bei den Industrie- und Handelskammern respektive bei ihren Hauptabteilungen Fachausschüsse gebildet, die im gleichen Verhältnis wie die Vorstände der Industrie- und Handelskammern zusammengesetzt sind. Diese Fachaus schüsse sind nicht selbständige Organe und arbeiten nach Richtlinien und Weisungen, die von dem Vorstand der Industrie- und Handelskammer gegeben werden. Es sollen bei der Industrie- und Handelskammer für das Bundesland Sachsen Fachausschüsse der Hauptgruppe Industrie gebildet werden für folgende Industriezweige: 1. Bergbau, 2. Hütten- und Halbzeugindustrie, 3. Maschinenbau, 4. Elektrotechnik,