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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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munalgarde beseitigte, und daß das Schießen von zwei verschie denen Punkten aus nicht ein absichtliches Kreuzfeuer gewesen ist. Mein das Gemüth war durch jene Gerüchte ein mal zu tief ergriffen, die Stimmung zu heftig angeregt worden, als daß sie sich sofort hätte beruhigen können, selbst nachdem jene Gerüchte sich als unwahr erwiesen. Hierin ist der Grund zu suchen, warum gerade dieser Fall so viel mehr Aufsehen er regt hat, als alle übrigen, wie sie in allen Landern Vorkommen. Staats Minister v. Nostitz - Wallwitz: Ich bittenden Herrn Referenten, zu bezeugen, daß die Schrift, die Annonce des v. Heyner wirklich gedruckt worden ist, was der Abgeordnete Ziegler verneinte. Sie muß wahrscheinlich in dem ersten Akten stück Fol. 2 der Erörterungsacten sich befinden, wo es heißt: Mit 36 Unterschriften. Abg.Ziegler: Zur Berichtigung einer Thatsache bitte ich um das Wort.—Wenn ich gesagt habe, daß dem fraglichen Aktenstücke die Druckerlaubniß versagt worden wäre, so habe ich damit nicht gemeint, daß es nicht später noch gedruckt wor den wäre, sondern blos, daß es damals in keiner sächsischen Zei tung erscheinen durfte und deswegen in ausländischen erschei nen mußte. Abg. Rittner: Erwarten Sie nicht, meine Herren, daß ich es unternehmen werde, einen dieser uns vorliegenden Be richte zu widerlegen. Sie sind beide von Juristen unterschrie ben, mit denen ich mich auf dem Felde der Gesetzeskunde und Gesetzesauslegung nicht messen kann. Ich werde mir nur er lauben, Ihnen meine Ansicht von dieser Sache kurz und einfach darzulegen, und daraus meine Abstimmung folgern. Zuerst be merke ich, daß ich von den Klagen und der Betrübniß, welche unsere Minorität S. 269 und 270 ihres Berichts ausfpricht, vollkommen durchdrungen bin; ich glaube, es wird Niemand in diesem Saale sein, der daran zweifelt; ich unterlasse daher, die Gründe für diese Gefühle weitläuftig auszuführen, und be merke nur, daß von dem Standpunkte aus, von welchem ich die in Rede stehenden Ereignisse betrachte, von dem Standpunkte eines konstitutionellen Staatsbürgers aus, mir von Anfang an die Ueberzeugung beigewohnt hat, daß der Schritt, wodurch die Civilbehörde von Leipzig, ohne eigene außerordentliche Tä tigkeit vorher entwickelt zu haben, das Militair in Anspruch ge nommen hat, daß dieser Schritt mir schwieriger und schwerer gerechtfertigt werden zu können scheint, als der, daß das Mili tair, wenn es zu Hülfe gerufen worden, von den Waffen Ge brauch gemacht hat. Dochsdas sind nur bloße Meinungen. Dar über ist aber wohl kein Zweifel vorhanden, daß nach den Er eignissen bei einem großen Kheile der urtheilsfähigen Bevöl kerung nicht nm in Leipzig, nicht nur in Sachsen, sondern auch in einem großen Kheile von Deutschland, große Zweifel dar über vorhanden waren, ob alle dabei betheiligten Behörden auch ihre Pflicht gethan, ob die Thätigkeit, welche alle Behörden da bei entwickelten, eine pflichtmäßige, wie sie von den Gesetzen ge boten und den Verhältnissen angemessen war, gewesen sei. So lange diese Zweifel nicht vollständig beseitigt werden, muß das Vertrauen der Bevölkerung zu ihrernächst vorgesetztenBehörde gestört sein. Die Wiederherstellung dieses Vertrauens in sei ner frühem Reinheit durch die Nachweisung, daß die Bethei ligten ihre Pflicht gethan, hat mir von Anfang an als von der Nothwendigkeit geboten geschienen. Ja. ich glaube, daß die Bevölkerung ein Recht hat, zu verlangen, daß die ihr zunächst vorgesetzten Behörden, wenn sie anscheinend ihre Pflicht nicht erfüllt haben, von der Oberbehörde zur Rechenschaft gezogen werden, und ich muß gestehen, daß ich wohl erwartet hatte, daß die höhern Aussichtsbehörden, das Appellatkonsgericht und das Oberkriegsgericht, aus eigenem Antriebe sich der Sache an genommen haben würden. Die von der Staatsregierung an geordneten kommissarischen Erörterungen konnten diese Zwei fel nicht beseitigen, nur durch ein richterliches Erkenntniß konnte dieser Zweck vollkommen erreicht werden. Ich glaube auch, bei der großen Achtung, die dem bei weitem größten Theile der Bevölkerung vor den höhern Justizbehörden innewohnt, bei derUeberzeugung, die wir Alle von der Selbstständigkeit und der Unabhängigkeit der höhern Justizbehörde haben, würde em von ihr ausgesprochenes Erkenntniß, möchte es ausgefallen sein, wie es wolle, den segensreichsten Erfolg gehabt haben. Ist nun auch ein ziemlicher Zeitraum seit den Ereignissen verstrichen, steht zu bezweifeln, ob die Untersuchung alle gewünschten Re sultate Herausstellen wird, kann man sogar befürchten, daß das Resultat derselben nur ein höchst unvollkommnes werde sein können, so kann ich mich doch nicht von der Ueberzeugung tren nen, daß noch immerhin etwas in dieser Angelegenheit zu thun sein'wird. Ich werde daher dem Minoritätsgutachten beitre- Len, jedoch nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung, daß die in diesem^ Gutachten auf S. 287 bevorworteten Maaßre- geln sich auf alle Behörden beziehen, welche bei diesem trau rigen Ereignisse betheiligt waren. Ich behalte mir aus drücklich vor, von dieser Zustimmung zurückzutreten, wenn sich im Laufe der Debatte zeigen sollte, daß die Minorität von an dern Ansichten ausgegangen sei, oder daß von dem Minoritäts gutachten andere Folgerungen und Consequenzen erwartet wer den sollten, als ich erwartet habe. Abg. Klinger: Es ist mir wohl gestattet, auf die Frage, die an die Minorität gerichtet worden ist, augenblicklich zu ant worten. Präsident Braun: Will die Kammer diese Erlsubniß ertheilen? —Wird einstimmig bejaht. Abg. Klinger: Die Voraussetzung, die von dem Abge ordneten Rittner ausgesprochen worden ist, kann ich vollkom men bestätigen. Die Erörterung, welche die Minorität bean tragt hat, ist so allgemein gehalten, daß sie Jedermann trifft, welcher in Betreff der Verwundungen und Tödtungen den Verdacht einer Gesetzesübertretung auf sich gezogen haben sollte, gleichviel ob durch positive oder omr'ssive Handlungen, durch Vernachlässigung der Pflichterfüllung oder sonst gesün-
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