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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Es will mich überhaupt bedünken, als wenn die Ständever sammlung zu Beantragung einer Disciplinaruntersuchung durchaus nicht kompetent sei; ein solcher Antrag, wie der An trag aufCriminaluntersuchung gegen Civilbeamte wegen Dienst vergehen kann nur vonderDienst- und Anstellungsbehörde aus gehen, und ich muß der Meinung sein, daß imvorliegenden Falle eine Untersuchung gegen den einen oder den andern Offizier, wenn sie auch die Kammer wider Verhoffen beschließen sollte, nicht anders geschehen könnte, als auf Allerhöchsten Befehl; denn es handelt sich nicht um eine Gesetzübertretung, sondern um die richtigeAnwendung des pflichtmäßigen Ermessens, der vernünf tigen Erwägung, welche jedem Manne, der in eine solche kriti sche Lage gesetzt wird, wie hier die damals commandirenden Offiziere, überlassen ist. Wenn mir nun nach diesem Allem et was Anderes allerdings nicht übrig bleibt, als dem Majoritäts gutachten, so weit es dahin gerichtet ist, daß die Einleitung einer Criminaluntersuchung gegen diecommandirendenOfsizierenicht zu beantragen sei, beizutreten, so muß ich mir,doch erlauben, auf das zurückzukommen, was die geehrte Minorität in dem von ihr erstatteten Gutachten diesfalls bemerkt hat. Ich werde mich ' aber auf wenige Bemerkungen beschtänken, um die Kammer nicht zu lange aufzuhalten. Es geht die Minorität von der Präsumtion aus, daß überall, wo eine Tödtung oder Verwun dung stattgefunden habe, in der Regel ein Verbrechen vorliege und der Ausnahmefall zu beweisen wäre. Diese Präsumtion, meine Herren, ist für gewöhnliche Fälle allerdings vorhanden und würde ausreichen; allein sie wird in einigen Fällen von den Gesetzen gleich im voraus abgeschnitten. Ich will davon ab sehen, daß wenigstens im Kriege', und wenn streitende Heere einander gegenüberstehen, gewiß nicht davon die Rede sein kann, zu präsumiren, jeder Soldat, der todt oder verwundet liegen ge blieben, sei in Folge eines Verbrechens verwundet oder getödtet worden. Aber es giebt zwei Fälle ganz gleicher Art, — diesel ben, welche in dem Aufsatze der hohen Staatsregierung unterL. angegeben worden sind, nämlich 1) wenn die Militairbehörde zur Stillung von Aufruhr einschreiten und von den Waf fen Gebrauch machen muß, und 2) wenn das Militair insultirt, insbesondere thätlich angegriffen worden ist. -In diesen beiden Fällen findet jene Präsumtion nicht statt. Ist die Prämisse bewiesen, daß wirklich Aufruhr, oder Tumult, oder Landfriedensbruch stattgefunden hat und das Militair zu Stillung eines Tumults reqüirirt worden ist, oder daß thätliche Angriffe gegen das Militair stattgefunden haben, — so fällt die Präsumtion rechtswidriger Lödtung und Verwun dung, mithin die Präsumtion eines Verbrechens hinweg. Ich will nicht sagen, es könne nicht selbst in solcher Lage noch mög lich sein, auf eine Criminalbestrafung zurückzukommen, obwohl der Fall äußerst selten sein wird; indeß laßt sich die Möglichkeit wenigstens denken. Es wäre z. B. möglich, daß bei Stillung eines Aufruhrs der eine oder andere Soldat einem flüchti gen Zuschauer nachliefe oder nachsprengte, ihn niederhiebe oder erschösse, direkt den Schuß auf den Mann gerichtet, dann könnte ts in Frage sein, ob hier nicht vielmehr ein Verbrechen vorliege, als die gesetzliche Anwendung der Waffengewalt, wie sie bei Tumulten nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten ist. Allein, meineHerren, von so einem Falle ist hier nicht dieRede; es ist am Abende des 12. August keine Tödtung oder Verwun dung vorgefallen, außer auf die beiden Dechargen des 7. und 1. Pelotons: Wer in Folge dieses Feuers verwundet mordest oder gefallen ist, ist, wie gesagt, zu beklagen, aber er ist nicht, gefallen als Opfer eines Verbrechens, sondern als Opfer der Gesetzeserfüllung, und hier schließt sich jene Präsumtion aus. Es kann nur auf den Grund hin, daß eine rechtswidrige TödtUng vorliegt, eine Untersuchung eingeleitet werden; wo sie aber nicht erweislich als Folge eines Verbrechens vorliegt, kann sie nicht Platz greifen; jene Präsumtion ist dann aus drücklich von den Gesetzen ausgeschlossen. — Wenn ferner an mehrern Stellen von Seiten der geehrten Minorität darauf aufmerksam gemacht worden ist, daß man den nichtwissenden Zeugen einen gewissen Glauben dann beimessen könnte, wenn sie versichern, sie hätten das oder jenes nicht gesehen und ge hört, müßten es- aber jedenfalls gesehen oder gehört haben, wenn es wirklich geschehen wäre, weil sie ganz in der Nähe gewesen wären; wenn ferner darauf aufmerksam gemacht wird, daß mehrere der oben bemerkten Zeugen nicht über alle Anfechtung und Glaubwürdigkeit erhaben wären, wenn auf Widersprüche unter den verschiedenen Zeugenaussagen hin gewiesen worden ist, so muß ich Folgendes darauf bemerken. Wenn man bei einem Tumulte, wo das Miltair von den Waffen gegen einenHaufenVolksGebrauch gemachthat, davon ausgehen will, daß alsdann diejenigen Zeugen, hie nichts wissen, für glaubwürdiger gehalten werden sollen, als diejenigen, welche etwas wirklich aussagen, so würde man auf seltsame Resul tate kommen. Nicht wissende Zeugen können gegen wirkliche positive Zeugenaussagen gar keine Glaubwürdigkeit haben; denn es ist bei alle dem, daß Jemand unmittelbar in der Nähe gestanden hat, ganz besonders bei einem nächtlichen Tumulte doch möglich, daß er das nicht gesehen oder gehört hat, was in seiner unmittelbaren Nähe geschehen ist. Sodann kann ich nicht einsehen, wie man Zeugen aus dem Militair so ohne weiteres für minder glaubwürdig erklären kann, als die Uebri- gen; denn ein Verhältniß, wonach Offiziere oder Gemeine ver bunden wären, in einer das Militair mit berührenden Unter suchung wider Wissen und Gewissen, gleichsam nach Befehl, auszusagen, ein solches Verhältniß besteht nicht, sondern die' Militairzeugen werden ebenfalls zur Wahrheit, wie die Civil- zeugen, anermahnt und müssen sie über Alles aussagen, wor über sie gefragt werden. Es ist also mit Grund anzunehmen, daß sie auch hier die Wahrheit ausgesagt haben. Wenn end lich die vielen abgehörten Zeugen nicht überall ein und dasselbe ausgesagt haben, aber doch in den Hauptsachen und dem Sinne nach mit einander übereinstimmen und sich gegenseitig ergänzen, so spricht das nach aller juristischen Erfahrung gerade für ihre Unparteilichkeit und Glaubwürdigkeit.— Komme ich nun, meine Herren, auf die von der Minorität der Deputation S. 283 aufgestellten sechs Fragen, so will ich zugeben, daß auf
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