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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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Prinz Johann: Wenn ich hier in einem Dicasterium säße, würde ich mich unbedingt der Staatsregierung anschlie ßen und mich nicht entschließen können, anders zu entscheiden, als der Wortlaut des Gesetzes mit sich bringt. Ich stimme der Ansicht mehrerer Mitglieder in der zweiten Kammer bei, daß die wörtliche Auslegung die Königin der Auslegungen sei. Anders aber stellt sich die Sache, wenn ich mich aus den legislatorischen Gesichtspunkt stelle und frage, was ist die Ab sicht, der Zweck, der Nutzen des Gesetzes? Ich bekenne, daß, wenn ich den Zweck der frühem Gesetze im Auge behalte, ich nicht zweifle, daß das, was das Gewohnheitsrecht festgesteltt hat, dem Zwecke des Gesetzes angemessen ist. Nicht der Wech selhandel ist es, der in Betracht kommt, sondern nur der Com- missionshandel. Für den Commissionshandel ist es gleich viel, inwelcher Art Borschuß geleistetwird, ob durch Acceptation eines Wechsels oder durch baarenVorfchuß. Ich glaube,dieNatür dieses Handels erfordert es, daß ihm ein Vorzugsrecht eingeräumt werde. Man wird dem Handel den größten Schaden thun, wenn man einen andern Weg bestimmt vorschreiben wollte. Das würde mich daher auch bestimmen, den vorliegenden Ge setzentwurf nicht anzunehmen. Es würde das, was zweifel haft ist, dadurch gewissermaaßen stabilisier werden. Es würde deutlich ausgesprochen, daß nur mitWechselBezogene einVor- zugsrecht haben sollen. Es würde das die Folge haben,, daß gar nicht wie bisher schwankende Entscheidungen eintreten, sondern auch die Betheiligten Wege finden würden, auch das, was nichtgerichtlich verhandelt worden ist, zu andern, und das Borzugsrecht würde factisch wegfallen. Ich besorge, wir würden dem Handel einen Stoß dadurch beibringen. Für diese Maaßregel kann ich mich in keiner Weise erklären/ son dern nur dafür stimmen, daß es bei dem Bisherigen bleibe. Lie ber wäre es mir, wenn die Frage zurEntscheidung käme. Daß dies aber nicht möglich sei, ist von allen Rednern eingeräumt worden. Ich muß mich daher fortwährend für den Antrag der Deputation erklären, daß die Regierung ersucht werde, die im Deputationsgutachten ausgesprochenenJdeen in Erwägung zu ziehen und, wennsiesich vonderenRichtigkeitüberzeugt,dernäch- sten Ständeversammlung einen anderweitett Gesetzentwurf vorzulegen. Ich bin mit Herrn v. Erregern einverstanden, daß eine Erledigung dessen, was zweifelhaft gewesen ist, wün- schenswerth sei, da bisher schwankende Entscheidungen statt gefunden haben, muß aber der Kammer nochmals den Vor schlag der Deputation zur Annahme empfehlen. - Bürgermeister Hübler: Wenn auch meiner Meinung nach die Grundsätze, welche die Staatsregierung dem Gesetz entwürfe unterlegt, der ältern sächsischen Gesetzgebung voll ständig entsprechen, und die von der Auslegung der Deputa tion abweichende Interpretation, welche die Regierung jenen ältern Gesetzen gegeben, als in deren Sinne begründet, mich mehr, als die unserer verehrten Deputation anspricht, so trete ich doch dem Gutachten der Deputation bei, aber lediglich aus dem Grunde, weil die von ihr vorgeschlagene ausdehnende Er klärung der ältern Gesetze von dem jetzt bestehenden praktischen Bedürfnisse hervorgerufen zu sein scheint, die bisherige Ob servanz aber einer Sanktion durch veränderte Gesetzgebung bedarf. Präsident v. Carlowitz: Es scheint, als wenn Niemand Mehr däs Wärt begehrte; so werde ich denn die Debatte schlie- ßen und dem Herrn Referenten das Schlußwort geben. Referent Domherr v. Günther: Ich habe nur wenig als Schlußwort hinzuzufügen. Es kann meine Absicht nicht sein, die im Deputationsberichte bereits dargelegten Ansichten nochmals zu entwickeln; es bedarf dessen um so weniger, da der Herr Staatsminister bereits erklärt hat, daß die Regierung mit beiden Hauptanträgen einverstanden, also geneigt sei, das gegenwärtige Gesetz nicht erscheinen zu lassen, sondern nur zu erklären, daß der Befehl von 1669 und die betreffenden Para graphen der Wechselordnung und Proceßordnung künftig noch ihre Gültigkeit haben sollten, wobei derselbe zugleich Hoffnung machte, daß die von der Deputation vorgeschlagenen Ideen, die den Inhalt des künftigen Gesetzes ausmachen sollten, künf tig von der Staatsregierung einer nähern Prüfung unterwor fen werden sollten. Wenn derselbe Herr Staatsminister noch bemerkte, daß es Grundsatz der Regierung und der Gesetzge bung unfers Landes sei, Prioritäten im Concurfe nicht zu ver mehren, sondern zu vermindern, so stimmt die Deputation die ser Ansicht vollkommen bei. Aber freilich alle Prioritäten lassen sich nicht aufheben; es müssen aber Grundsätze festge stellt werden, Nach denen bestimmt wird, ob eine Priorität zu geben fei, oder nicht. Nach meinem Dafürhalten sind im All gemeinen diese Grundsätze so zu stellen, daß, abgesehen von der freiwillig gegebenen Sicherheit (Pfand und Hypotheken) es drei Momente sind, welche eine Priorität im Concurse rechtfertigen und nothwendig machen. Sie ist gerechtfertigt erstens in dem Falle, wenn Jemand sein Vermögen der Ver waltung eines Andern zu überlassen durch das Gesetz, oder die Natur der Umstände genöthigt ist, z. B. bei Eheweibern und bei Unmündigen in Bezug auf die Ehemänner und Vormün der; zweitens wenn Jemand durch den allgemeinen Gang der Geschäfte genöthigt wird, Credit zu geben, weil außerdem das Geschäft nicht zu betreiben wäre und esdennoch im öffentlichen Interesse liegt, daß dasselbe betrieben wird. Dahin gehört unser Fall; der Commissionair und Spediteur kann seine Ge schäfte nicht betreiben, wenn er nicht Credit giebt. Der dritte Fall (und mit diesem sind, wie ich glaube, alle diese Fälle er schöpft) ist der, wenn dem Staate aus besonder« Rücksichten auf gewisse Personen, Institute oder Stiftungen u. s. w. daran liegt, dieselben gegen Verluste möglichst zu sichern, wie z. B. der Fall ist bei Kirchen und bei dem Fiscus. Man könnte also füglich auf die von der Deputation vorgeschlagenen Ansichten eingehen, ohne daß deshalb der an sich richtige Grundsatz der Regierung alterirt würde, daß die Prioritäten im Concurse nicht ohne hinreichende Gründe gehäuft werden dürften. Hier wäre ein hinreichender Grund gewiß da. —
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