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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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einzuschreiten, um dem zu steuern. Denn, dann ist wirklich^ weder Feld, noch Wald, noch Wiese, noch Haus, noch Kirche, noch Garten mehr sicher vor dem Unfuge theils des Wildes, theils derer, die die Jagd ausüben. In wie weit sich alles das so gerade verhält, wie es dort geschildert ist, und ob es an vielen Orten des Landes der Fall ist, das zu ermitteln, ist mir nicht möglich gewesen. Ich will also nicht in dieser Beziehung über die ganze Sache sprechen, sondern ich stelle mich auf einen hö her», oder, wenn das zu eitel klingen sollte, auf einen etwas ent ferntem Standpunkt, was bei der Jagd überhaupt gerathen sein möchte. So viel ist nicht zu leugnen, daß die Ausbildung des Jagdrechts in Deutschland eine Wendung genommen hat, die mit der Natur der Sache in einem gewiß ziemlich auffallen den Widerspruche steht. Nach dem allgemeinen Rechte, nach den Bestimmungen des römischen Rechts, nach der Gesetzgebung vieler anderer Länder hat Jeder auf seinem Grund und Boden das Jagdrecht, d. h. das ausschließende Recht, die dort vorhan denen wilden Thiere zu sangen und zu tödten. Das ist früher auch in Deutschland so gewesen. Ich will hier nicht auf eine Geschichte des Jagdbefugnisses eingehen, nicht entwickeln, wie es sich nach und nach in ein Regal verwandelt hat, das wieder von den größer» Grundbesitzern und kaiserlichen Beamten, als sie Landesherrn wurden, ihren Vasallen überlassen wurde, — wie nach und nach der einzelne Freie ganz von dem Rechte aus geschlossen wurde, das Wild auf seinem Grund und Boden zu fangen und zu tödten. Nur beiläufig bemerke ich, daß es mir scheint, als ob die Erfindung und das Bekannterwerden des Feuergewehrs darauf einen gewissen Einfluß gehabr yabe/ und es ist wahrscheinlich anfänglich nur als eine polizeiliche Maaß- regel betrachtet worden, daß man nicht einen Jeden schießen ließ; denn bei der sich immer mehrenden Theilung des Grund- eigenthums wäre es wohl möglich gewesen, daß manchmal an statt eines Hafen der Nachbar getroffen worden wäre. Das mag es wahrscheinlich gewesen sein, was die erste Veranlassung gegeben hat, das Recht des Einzelnen, auf seinem Grund und Boden zu jagen, zu beschränken. Wie dem aber auch sei, un natürlich bleibt es jedenfalls, daß die meisten Personen das Recht nicht haben, das Wild auf ihrem Eigenthume zu fangen und zu tödten, während einigen Andern das Befugniß zusteht, auf fremdem Grund und Boden zu jagen. Dieses unnatürliche Recht hat zwar vollkommene positive Sanktion, und dagegen zu kämpfen, kann mir am allerwenigsten in den Sinn kommen, mir, einem Juristen, der ich den Werth der positiven Gesetz gebung recht gut kenne und vollkommen zu würdigen weiß. Allein ich muß doch den Herren, welche selbst Inhaber von Jagdbefugniffen sind, zu erwägen geben, ob es nicht zweckmäßig sei, auf irgend eine Weise darauf bedacht zu sein, daß dieses un- naiürlicheVerhältniß gelöst und aufgehoben und ein natürliche res an seine Stellegesetzt werde. Denn, meine Herren, so wenig es meineArt ist, als einUnglücksprophet aufzutreten und durch das Schreckbild einer künftigen Gefahr irgend eine Ansicht oder Meinung, die ich habe, zu unterstützen, so kann ich dessenun geachtet nicht leugnen, daß ich fürchte, daß irgend einmal ini Laufe der Zeiten ein Tag und eine Stunde kommt, wo das Jagdrecht eine sehr bedeutende Veränderung erleiden, wo das ganze Princip, auf welches es jetzt gebaut ist, umgeändert wer den wird, und zwar dann vielleicht auf eine etwas tumultua- rische und rasche Weise, ohne daß die Rechte derer, die jetzt im Besitze derselben sind, dabei die erforderliche Beachtung fin den, während setzt von uns Alles mit vollkommener Ruhe erwo gen und überlegt werden könnte. Eine Ablösung der Jagd halte ich zwar in so fern für etwas schwierig, als es schwer sein wird, einen gerechten Maaßstab der Entscheidung aufzufinden, aber für unmöglich kann ich es doch nicht halten. Wenn nun ein solcher Maaßstab aufgefunden werden kann, so glaube ich auch, daß ein großer Theil der Bedenken, welche die geehrte Deputa tion noch außerdem gegen die Idee der Ablösung aufgestellt hat, sich von selbst erledigen werden. Es ist wahr, daß, wenn auf einseitigen Antrag, d. h. eben so auf Antrag des Berechtigten, wie des Verpflichteten, die Ablösung eintreten soll, alsdann mancher Berechtigte auf den Gedanken kommen könnte, ablösen zu wollen, wo der Verpflichtete gar nicht den Wunsch und das Bedürfniß dazu fühlt, und wo ihm also wider seinen Willen durch die Abschaffung einer Einrichtung, die er an sich nicht als Last empfunden hat, eben erst eine Last aufgebürdet wer den würde. Allein das scheint mir auch nicht der richtige Weg zu sein. Soll von einer Ablösung die Rede sein, so wird sie, glaube ich, nur auf die Idee basirt werden können, daß blos den Verpflichteten das Recht gegeben würde, die Ablösung der Jagd auf ihrem Eigenthume zu fordern, und auch dann nichtdem Einzelnen, denn ich sehe wohldienicht zu überwindenden polizeilichen Bedenken, die dem entgegenste hen , sondern nurganzen Gemeinden. Wenn aber die ganze Gemeinde ablösen wollte, so würde das aus demselben Gesichtspunkte zu betrachten sein, als ob das Recht, auf dem Complexe der Bauergrundstücke zu jagen,,dem Rittergutsbesitzer abgekauft würde. Wie diese Gemeinden alsdann ihre Einrich tungen treffen, ob sie einen Jäger für sich annehmen oder Leute anstellen wollen, die das Wild von ihren Grundstücken abtrei ben, das könnte ihnen füglich überlassen werden. Außerdem hätten sie dafür zu sorgen, daß die nöthigen polizeilichen Sicher- heitsmaaßregeln getroffen würden, damitnichtdurch Mißbrauch der Feuergewehre Gefahr für die Bewohner der Gegend und für Durchreisende herbeigeführt würde. Das, meine Herren, ist das, was ich hier zur Sprache zu bringen für meine Pflicht gehalten habe, obwohl ich überzeugt bin, daß im gegenwärtigen Augenblicke die Zeit noch nicht gekommen sei, darauf einen di rekten Antrag zu stellen. Das Einzige, was ich mir in dieser Hinsicht zu bitten und als Wunsch auszusprechen erlaube, ist, daß es dem verehrten Präsidium gefällig sein möchte, bei der Abstimmung über den Seite 351 unter 1 erwähnten Antrag die Fragstellung zu spalten, so daß einmal darüber abgestimmt würde, ob die Zagdbefugnisse überhaupt für ablösbar zu erklä ren seien, und dann darüber, ob sie für ablösbarzu erklären seien auf einseitige Provokation. Ich werde mich dafür erklären, daß das Jagdbefugniß für ablösbar zu erklären sei; ich würde dafür
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