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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 226. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Wenn man bei dem vorliegenden §. sich darauf beruft, daß in den Erblanden dieses Recht nicht bestehe, und daher dieselben auch auf dieses Recht Anspruch machen könnten, so würde ich den geehrten Sprechern hierin dann vollkommen Recht geben, wenn in den Erblanden eine gleiche Basis Vorlage, wie bei der Oberlausitz, um diesen Anspruch zu begründen. Das Prä sentationsrecht der oberlausitzer Stande beruhet, wie die Depu tation bereits früher gezeigt hat, auf Staatsverträgen, aus welchen die oberlausitzer Stände jenes Recht erworben haben; solche Staatsverträge liegen bei den Erblanden nicht vor. Zu Aufhebung jener Rechte würde nur dann die Zustimmung nicht erforderlich sein, wenn nachgewiesen werden könnte, daß diesel ben mit der VerfassUngsurkunde unverträglich wären. Dieß ist aber nicht der Fall. UebrkgenS beweiset das Beispiel anderer Staaten hinlänglich, daß ein solches Präsentationsbefugniß den konstitutionellen Grundsätzen keinesweges zuwider läuft, und die Verfassungsurkunde selbst giebt den Ständen das Recht, die Beamten zu einem sehr wichtigen Zweige der Verwaltung zu ernennen, bei der Staatsschuldenkasse. Was die Aeußerungen des Hrn. 0. Weber anlangt, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß es dem Könige ja immer noch freistehet, keinen Einzigen der ihm vorgeschlagenen Manner zum Dirigenten der Provinzialbehörde zu wählen, und es kann daher seine Wahl auch auf einen Beamten aus den Erblanden fallen. Was den Amtshauptmann anlangt, so haben die Stände selbst das nächste Interesse, daß dieses Amt nur einem fähigen Manne übertragen werde, und es giebt im schlimmsten Falle daS Staatsdienergcsetz Mittel an die Hand, einen, der sich nach mals unfähig zeigen sollte, zu entfernen. Staatsministerv. Könneritz: Ich muß bemerken, daß in der Fortdauer des Präsentationsrechtes eine Anomalie liegt, deren Entfernung allerdings wünschenswerth gewesen sein würde. Es handelt sich hier um einen Vertrag, zu welchem beide ihre Zustimmung geben müßen, da hier offenbar nicht vom Nothwendigen die Rede ist; da darf man aber nicht ver kennen , daß die Oberlausitz in mannigfacher Hinsicht gegen ihre bisherigen Befugnisse znrückgetreten ist, wie denn die dasi- gen Stände die ganze Administration aufgegebm haben, und selbst, was die Präsentation anlangt, selbige sich nicht mehr auf den Präsidenten der Justiz erstreckt, wie auch mancher Mo- dification unterlegen hat. Läßt sich eine größere Verschmelzung aller Landestheile erreichen, so läßt sich wohl auch erwarten, daß sich die Stände der Oberlausitz am Ende des Präsentations rechtes begeben, was man jetzt noch nicht erlangen konnte. Seer. v. Zedtwitz erklärt, daß er dem Anträge des Bürgermeisters Wehner zwar hinsichtlich des Präsentationsrech tes, nicht aber hinsichtlich der übrigen Puncte des Z. 10. beitrete. Bürgermeister Nit ter städt: Ich bin der Ansicht, daß man hinsichtlich des Präsentationsrechtes nicht blos bei dem Ausdrucke eines Wunsches beharrt, sondern dessen Aufgabe zur Bedingung der Genehmigung des Vertrages macht.— Wenn man nämlich erwäat. daß auck erbländische Ortschaften an die Regierungsbehörde der Oberlausitz gewiesen werden sol len, den Erblanden aber kein -Präfentatkonsrecht zustehet, so stellt sich letzteres in Bezug auf die Ortschaften des Meißner Kreises auch als ganz verfassungswidrig heraus. Ich würde daher darauf antragen, daß man hinsichtlich des ersten und dritten Punktes nichts erinnert, jedoch die Erklärung abgiebt, man könne zur Bewilligung deS Präsentationsrechtes in so fern nicht seine Zustimmung geben, als selbst Theile dec Erblande unter der Provinzialregicrung zu Budisstn stehen sollen. v. Carlo witz: Nach den bis jetzt gemachten Aeußerun gen scheint es denn doch, als ob dieser §. nicht sowohl zur Ab gabe einer Erklärung, als vielmehr zur Abgabe eines Gutach tens der Kammer vorgelegt worden sei. Es sind hier 3 Gegen stände zu unterscheiden. Was zuvörderst die Bestimmung an langt, nach welcher stets eine Regierung und cm Mittelgericht kn Budisstn seinen Sitz haben soll, so würde die Einrichtung nur dann mit den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde im Wi derspruche stehen, wenn in letzterer überhaupt eine allgemeine Centralisation, eine Vereinigung der Mittelbehörden in einer Stadt der Erblande geboten würde. Die Deputation hat klar und deutlich gezeigt, daß das Präsentationsrecht keineswegs mit den Bestimmungen der Verfassungsurkunde im Widerspruche steht, und die letztere Bestimmung des §. könnte nur dann als der Verfaffungsurkunde zuwiderlaufend angesehen werden, wenn es letztere vorschriebe, daß zur Bekleidung einer Stelle in der Provinzial-Regierung nicht gerade Kmntniß der oberlausitzer Rechte und deren Verfassung erforderlich sein solle. Dieß Alles tritt kndeß nicht ein, und somit ergreift hier nicht die unbedingte Nothwendigkeit Platz, sondern eS kann höchstens nur von dem Ausdrucke eines Wunsches hinsichtlich der Veränderungen der Pro- zialverfaffung die Rede sein. Jndeß kann ich nicht einmal für ?en Ausdruck eines Wunsches stimmen. In Betreff der Zusi cherung, daß Bautzen der Sitz einer Regierung und eines Mit telgerichtes werden soll, sind beide Kammern bereits einig, und wenn man diesen Behörden auch Aemter der Kreislande zuthei- len will, so laßt dieß der tz. nur nach, und bestimmt nur, daß die Oberlausitz dem nicht widersprechen darf. Eine solche Zu- theilung geschieht nicht bloß im Interesse der Lausitz, sondern um die Bezirke mehr abzurunden, demnach im Interesse deS Gan zen. In dem Prasentationsrechte kann ich nur ein angemesse nes Mittel finden, der Regierung eine Erleichterung in der Ver waltung zu verschaffen, ich sehe in ihm nur einen Vorthril, den ich auch den erbländifchen Kreisen wünschen würde. Sagt man dagegen, daß die Staatsregierung dadurch in ihren Befugnissen beschränkt werde, so mag ich dieß zwar nicht in Abrede stellen, allein sie selbst ist ja damit einverstanden, und es ist kern Grund zu finden, warum man sie bevormunden wolle. - Weshalb man ich endlich gegen den dritten Punet des tz, erklären wollte, könnte ch wirklich nicht einsehen. Der Vorschlag des Bürgermeisters Rltterstädt wird stsrauf nicht hinreichend unterstützt, und der deSBürgermei sters Wehner mit 23gegen 8 Stimmen verworfen, der
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