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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 181. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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bleibe. Auch der Staai vertrete viele seiner Diener. Ein Mini ster bleibe verantwortlich für diejenigen Beamten, welche sein Vorgänger angestellt habe. Daß aber die den Gerkchtsherrn zu stehende Beaufsichtigung immer eine sehr beschrankte und untergeordnete sei, werde wohl niemand bezweifeln; es fehle derselben an den nöthigen Mitteln zum Erfolge, welche dem Staate einzig und allein blieben. Uebrigens aber bleibe dem Staate das Recht, über die wegen eintretenden Alters nöthig werdende Entlassung eines Justitiars zu cognosciren; dir,vorge setzten Behörden könnten nötigenfalls auf die Entlassung drin gen ; sie leiteten das Disciplinarverfahren ein, und auf diese Weise besitze sie alle Mittel, die ihr bei den vom Staate selbst angestellten Richtern hinsichtlich der Sicherstellung gegen Vertre tung zustünden. Alles dieß entbehre der Gerichtsherr. v. Posern: Den so klaren Aeußerungen Sr.ffönigl. Hoheit müsse er hinsichtlich des die Städteordnung betreffenden unbe rührt gelassenen Punctes noch hinzufügen, daß in den Städ ten die Stadtrichtcr von jeher absetzbar gewesen waren, und man doch bei den übrigen Patrimonialgerichten nur etwas Ab änderung zu treffen beabsichtige. Referent: Der Behauptung, als habe vor dem Jahre 1805 die Absetzbarkeit und Vertretungsverbindlichkeit neben einander bestanden, müsse er widersprechen, denn der von da an etwa entstandene Zweifel über die Absetzbarkeit sei nur durch einige damals ertheilte Entscheidungen herbeigeführt worden. Das Recht ferner, die Absetzbarkeit herbeizuführcn, stehe den Gerichtsherrn nicht zu; ihm bleibe weiter nichts übrig, als sie auszusprechen, aber herbeiführen rönne sie nur der Gerichtshal- Ler selbst durch Nichterfüllung seiner Amtspflicht. Der Grund satz, daß der, welcher den Nutzen trage, auch die Gefahr über nehmen müsse, sei auf die Gerichtsherrn gar nicht anzuwenden, denn aus dem vorliegenden Gesetze erwachse ihnen nur Schaden, und darum sei es billig, in dem Maße, wie ihre Last zunehmc, auch ihre Rechte zu beschranken. Sollte aber vielleicht der §. 28. nach der Fassung der Deputation keine Annahme finden,! so werde er sich auch genöthigt sehen, gegen den §. 27. zu stim-! men, uiid zwar mit allem Rechte, denn die Verfaffungsurkunde 1 biete nur die Veranlassung, keineswegs aber die Nothwendig- keit, die Unabsetzbarkeit auszusprechen. Sie weise auf ein künftiges Gesetz hin, die Negierung habe aber bei dem Staats dienergesetze hauptsächlich mehr die Unabhängigkeit des Richter amtes als des Richters selbst im Auge behalten. Der königl. Commissar O. Schumann: Auch die Depu tation wolle ja sowohl die Deposita als überhaupt alle Hand lungen, wobei der Gerichtsherr concurrire, von Letzterem vertre ten wissen. Demnach verblieben nur noch diejenigen Falle, bei welchen der Justitiar die Schuld selbst zu tragen habe. Da trete aber der ganz einfache Rechtsgrundsatz ein: oasum somit äowwus. Verfehle der Justitiar etwas durch seine Schuld, so müsse es der Gerichtsherr als Inhaber der Jurisdiction vertreten, und es als einen unglücklichen Zufall betrachten. Referent: Der Grundsatz: casum sentit äomrous scheine ihm hier zu weit ausgedehnt, denn wenn z. B. der Ge ¬ richtshalter vom Staate zwar geprüft, jedoch nicht vollständig geprüft worden sei, und dann durch Ungeschicklichkeit Versehen vorkämen, aus welchen den Gerichtsherrn Nachtheile erwüchsen, so könne er dieß keineswegs für einen bloßen cssum ansehen. Fürst v. Schönburg: Der Casus könne nie zu einem Schadenersätze führen; jene Regel würde also bei ihrer Anwen dung nur dazu dienen können, den Schadenersatz zu vereiteln. v. Weber: Das Beispiel, dessen der Referent gedacht, scheine ihm nicht hieher zu passen. Denn es bleibe ja dem Ge richtsherrn unbenommen, die als Gerichtsdirectoren anzustellen den selbst zu prüfen. Von ihm hange es ab, keinen anzustel len, der sich nicht einer solchen Prüfung unterwerfen wolle. Könne oder möge der Gerichtsherr eine solche Prüfung nicht vornehmen, so habe er sich die Folgen davon selbst zuzuschreiben. Prinz Johann: Er müsse wünschen, in Betreff der Ver tretung auch die Städte gleichgestellt zu.sehen, und schlage zu dem Ende vor, .dem §. 28. noch die Schlußworte anzuhängen: „welches auch bei den mit .eigner Gerichtsbarkeit versehenen Städten der Fall ist." Nachdem dieß hinreichend unterstützt ist, wird der An trag des Staatsministers v. Könncritz, aus der Fassung des tz. die Erwähnung des Gener. vom 20. Juni 1.817 in Wegfall zu bringen, einstimmig, der Antrag des Prinzen Johann aber mir 27 gegen 2 Stimmen gen ehmiget. Endlich rbird die Frage: Will die Kammer den §.28. nach der Depurationsfaffung unter den beliebten Abänderungen uud Zusätzen annehmen? mit 24 Stimmen gegen 8 bejahet. Der Präsident erklärt hierauf die Sitzung gegen 2 Uhr für geschlossen. Hundert und sieben und achtzigste öffentliche Siz- zung der ersten Kammer, am 14. Januar 1834/. Fortsetzung der Berathung über den Gesetzentwurf, wegen zweckmäßiger Organisation der Patrimom'algerichte. Die Sitzung beginnt halb 11 Uhr. Das Protokoll der letztvorherigen wird verlesen, genehmigt und durch v. Erd mannsdorfund Bürgermeister Ritterstädt mit vollzogen. Auf der Registrande befindet sich: Ein Protocollextract der 2. Kammer vom 30. Dec. v. I., den Gesetzentwurf über die Verbindlichkeit der Gemeinden zur Verpflegung ihrer in die Landesheil- und Versorgungsanstalten aufgenommenen Armen beizutragen betreffend. — An die 1. De putation. Man geht zur Tagesordnung über, aufwelcher sich die Fort setzung der Berathung wegen zweckmäßigerer Organisation der Patrimonialgerichte befindet. Referent ist v. Carlowitz. Secretair Hartz verliest zuvörderst die ihm aufgegebene neue Fassung des §. 27., wie folgt: Don Seiten des Gerichtsherrn findet dagegen nach Erfolg Ler §. 31. zu erstattenden Anzeige eine Kündigung des Dienstes nicht ferner statt, und tritt hiernach die in dem Decrete vom Jahre 1805 interimistisch ertheilte Resolution mit jenem Zeitpunkte außer Wirksamkeit. Sind aber nach Maßgabe des Gesetzes über
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