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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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5) habe der Staatssiscus bei dieser Straße Chausseewärter angestellt, ein Chausseehaus in der Nennigmühle errichtet und von den Passanten Chausseegeld erhoben. Die Deputation hat diese Beschwerde in Betracht, daß sich die Beschwerdeführer erfolglos an das Finanzministerium mit ihrer Bitte um Remedur gewendet haben, als formell begründet zu' erkennen gehabt. Sie hat daher auf solche einzugehen keinen Anstand nehmen dürfen, und, weil es ihr scheinen wollte, als ob der in Frage befangene Straßentract ein integrirender Shell der von Freiberg nach Zöblitz unv von da weiter nach Böhmen füh renden Straße und daher auch ferner als Chaussee zu behandeln sei, vor Abgabe ibres Gutachtens mit dem hierzu-abgeordneten Regierungscommissar sich in Vernehmen gesetzt. 'Nach der von Letztcrm ertheilten Auskunft hat nun aber früher die Unterhaltung des fraglichen Straßentracts unzweifel haft und nach ihrem Einqestandniß den genannten Concurrenten obgelegen. Bei dessen Uebergang in fiscalische Unterhaltung haben, wie weiter eröffnet wurde, deshalb ausdrückliche Ver handlungen nicht stattgefunden, und es ist ein eigentlicher Ver trag nicht abgeschlossen worden, vielmehr ist, nachdem ein Stück nach dem andern in der oben angegebenen Weise chausseemäßig abgebaut gewesen, solches vom Jahre 1827 an in regelmäßige fiscalische Unterhaltung übergegangen, in welcher diese Straße sich vom Jahre 1829 vollständig befunden hat. Damals hat man nun allerdings dieselbe für wichtig genug Schalten, um sie in die Classe der Staatschausseen aufzunehmen, und es ist daher auch vom l. Juli 1831 an Chausseegelder erhebung eingetreten und die Bestimmung der Bekanntmachung des damaligen geheimen Finanzcollegii vom 2. Februar 1831, §. 3, auf diese Straße angewendet und die Dienstleistungen der Flurcommunen zum Schneeauswerfen auf dieser Straße, soweit sie in einem Winter mehr als 2 Arbeitstage von jeder Magazin hufe betragen, mit 6 Pf. für jede Arbeitsstunde aus der Staats kasse vergütet worden. Nachdem sich jedoch durch den äußerst geringen Betrag der angelegten Chausseegelderreccptur herausgestellt, daß man sich in den Erwartungen und Annahmen über die Wichtigkeit des Ver kehrs und die Frequenz auf dieser Straße gänzlich getäuscht habe, und daß solche hiernach lediglich zu den minder wichtigen Communicationswegen gehöre und mit Unrecht in die Classe der Chausseen eingereiht worden, so ist es nicht rathsam und zu lässig befunden worden, eine eigentliche chaussermäßige Un terhaltung dieser Straße und die nicht einmal die Regiekosten -eckende Chausseeg-ldererhebung fortdauern zu lassen. Es ist daher auch mit Schluß des Jahres die Chauffeegeldereinnahme wieder eingezogen und vom Jahre 1836 an die chauffeemäßige Unterhaltung derselben abgeftellt, jedoch deren nothdürftige In standhaltung auf Kosten des Etatsfonds für die nicht chaussirten Straßen undWege angeordnet worden, da, weil die Unterhaltung einmal auf den Staat übergegangen gewesen, die Zurückgabe derselben an die früher baupflichtig gewesenen Flurcommunen nicht angemessen erschienen ist. Wenn nun die petirenden Gemeinden, nachdem sie den in Frage befangenen Straßentract aus eigenen Mitteln in chaussee mäßigen Stand gesetzt, der Hoffnung sich hingegeben, daß sie dadurch für alle Zeiten der Verbindlichkeiten zum unentgeltlichen Schneeauswerfen entledigt sein würden, so findet die Deputation dies zwar insofern erklärlich, als dieselben die in dieser Beziehung bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entweder nicht gekannt oder doch wenigstens ganz außer Acht gelassen zu haben scheinen; allein bei unbefangener Prüfung der einschlagenden Verhältnisse und gesetzlichen Bestimmungen gelangte sie sehr bald zu der Ueberzeugung, daß diese Hoffnung darin durchaus keinen Stütz, punkt findet. Denn die genannten Gemeinden sind, wie aus der kom missarischen Mittheilung hervorgeht, zur Instandhaltung dieses Straßentracts, soweit er durch deren Fluren läuft, ver möge seiner ursprünglichen Natur als Communicationsweg ver- pflichtet gewesen. Sie haben durch die ihnen gewährten Unter stützungen Seiten des Staats bei Herstellung in chausseemäßigen Stand beträchtliche Erleichterung genossen. Darauf aber, daß ihnen, als diese Straße in fiscalische Unterhaltung genommen worden, Zusicherungen Seiten des Staatssiscus gemacht worden oder sie sonst einen Rechtstitel vor sich hätten, woraus die Be freiung von der Verbindlichkeit zum unentgeltlichen Schneeaus werfen hervörgehe, haben sie sich nicht zu beziehen vermocht. Die Gründe nun, die sie für ihr Gesuch anführen, kann die De putation nun zwar als Gründe der Billigkeit, keineswegs aber als solche, die durch die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ge rechtfertigt werden, gelten lassen. Zunächst schien der Deputation das Befugniß der Staats regierung nicht zweifelhaft, eine Straße, wenn dies durch aus reichende Verwaltungsrücksichten geboten wird; aus der Classe der Staatsstraßen auszuscheiden und eine bestehende Chauffee geldereinnahme einzuziehen. Im vorliegenden Falle dürfte nach derAuskunft, die darüber ertheilt worden, diese Maßregel als sattsam gerechtfertigt erscheinen. Während nun hierdurch diese Straße in die Kategorie der Communicationswege wieder zurück gestellt worden ist und die Bauverbindlichkeit jener Communen reviviscirte, so ist doch dessenungeachtet Seiten des Staatssiscus die Fahrbarerhaltung aus dem zur Unterhaltung und Herstellung nicht chaussirter flscalischer Straßen bestimmten jährlichen Depu- tatquanto des Bezirks übernommen, somit dadurch diesen Com munen eine nicht unbeträchtliche Last, die ihnen ursprünglich ob lag, abgenommen worden. Nächstdem wird die Verpflichtung zum unentgeltlichen Schneeauswerfen nicht, wie die Petenten meinen, bedingt von der Unterhaltung einer Straße, oder mit andern Worten: derjenige, der eine Straße zu unterhalten hat, ist nicht auch schon darum zum Schneeauswerfen verpflichtet. Diese letztere Verpflichtung ist vielmehr eine allgemeine landespolizeiliche, die in dem Straßen baumandate vom 28. April 1781, §. 6 begründet ist und allen Gemeinden auferlegt worden ist, dergestalt, daß diese gebalten, sind, nicht nur das Schneeauswerfen, sondern auch das Äbstecken der Winterbahn auf allen Straßen zu besorgen. Es kann sonach diese Verbindlichkeit keineswegs als Annexum der Bauverbind lichkeit betrachtet werden. Von jener im Allgemeinen als Regel anzunehmenden Verpflichtung ist später und zwar durch die Be kanntmachung des vormaligen geheimen Finanzcollegii vym 2. Februar 1831, lediglich rucksichtlich derjenigen Chausseen eine besondere Ausnahme gemacht worden, „von welchen Chaus- see.geld erhoben wird." Nach Z. 3 dieser Bekanntmachung wurde nämlich von diesem Zeitpunkte an die Dienstleistung der Flurcommunen zum Schneeauswerfen auf solchen Chausseen, soweit sie kn einem Winter mehr als zwei Arbeitstage von jeder Magazinbufe betrug, mit 6 Pfennigen für jede Arbeitsstunde aus Staatscassen vergütet. Die Erhebung von Chausseegeld allein, wodurch natürlich auch die chausseemäßige Unterhaltung nothwendig wird, gibt das Criterium ab bei Beantwortung der Frage: ob die Dienstleistung zum Schneeauswerfen zu vergüten sei, und ob dem Staat diese Verbindlichkeit obliege? Keineswegs aber die bloße Unterhaltung einer Straße. Erst durch die Bekanntmachung vom 28. September 1837 ist auch die noch theilweise bestandene Verpflichtung zur unent-
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