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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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.. -Mje, kann daher, indem sie diesen Bericht, .in welchem sie ggnzihreÄnslchten über diese Angelegenheit, niedergeltgt findet, zu dem ihrigen macht und, um Wiederholungen zu vermerven, da rauf Bezug zu nehmen sich gestattet, mit doller Üeberzeugung ih rer Kammer . den Beitritt zu den sub 1. und 2. gefaßten Beschlüssen der zweiten Kammer ' ' anrathen. (Staatsminister v. Wietersheim verläßt den Saal.) Referent Bürgermeister Gottschald: Es würde nun an -er Zeit sein, den Bericht der vierten Deputation der,zweiten Kammers auf den der Bericht Ihrer vierten Deputation Bezug nimmt, der Kammer vorzutragen. Es könnte dies aber auch, wenn die Kammermilglieder in Folge meiner neulich gethanen Aufforderung "Einsicht von dem Berichte der zweiten Kammer genommen hatten, unterbleibens sofern die verehrten Mitglieder damit einverstanden sind. , > : Vicepräsident v. Carlorvitz: Ich meinestheils hatte ihn schon damals gelesen, als der Herr Referent uns veranlaßte, Ein sicht davon zu nehmen; was also mich betrifft, so würde ich auf die Vorlesung desselben Verzicht leisten können. , Referent Bürgermeister Gottschald: Freilich könnte man fragen, ob die Vorlesung in Rücksicht auf das anwesende Pu blicum nicht erfolgen müsse; man könnte jedoch dagegen einwen den ,-yß bereits in dex jenseitigen Kammer über diese Angele genheit Berathung-stattgefunden habe und der Bericht schon durch die Landtagsmittheilüngen im Lande verbreitet worden. Wenn jebö'ch 'MeMW''sichtigen'die Berkesurch erhebt, würde ich beginnen, den Berichtder zweiten Kammer Ihnen vorzu tragen. , , '^ 7,. - Prinz Johann: Es würde wohl,eine Frage an die Kam mer darauf zu stellen sein, ob der Bericht vorgelesen werden soll oder nicht. 7 . Präsident v. Gersdotf: Ich werde die Kammer fragen: ob sie wünscht, daß der Bericht vorgetragen werden möge ? —- Die Kammer verneint dies. ! Bürgermeister Starke: Es ist mir zwar die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht so bekannt, daß ich mir erlauben dürfte, über ihn oder über die Motive seiner Beschwerde öffent lich ein Urtheil zu fäflen, auch vermag ich ihm mein Mitleid darüber nicht zu versagen, daß er wegen einer so geringfügig n Forderung 13 Jahre lang seiner Freiheit beraubt worden ist; allein wenn durch die Beschwerde, wie sie in den MitiheilungeN der zweiten Kammer vorgetragen worden ist, theils auf den Sach walter des G 'gners des Beschwerdeführers, Advocat Lehmann zu'Budissin, theils auf den Gerichtsdirigenten, Domstiftssyndicus Hartung, ein Liebt geworfen Morden ist, welches deren beidersei tige moralische Gesinnung auf eine empörende Weile verdächtigt, so bin ich es der Wahrheit schuldig, hier die Erklärung adzuge- ben, daß beide Manner sich in Budissin eines so ausgezeichneten Rufes der Rechtlichkeit und Humanität erfreuen, daß alle dieje nigen, welche die Beschwerde vernahmen und jene beiden Man ner kennen, Bed nken tragen dürften , die Beschwerde für wahr zu halten. Ich darf mich deshalb auf diejenigen geehrten Kam mermitglieder,. welche jene Manner kennen, berufen, und kann nur wünschen, daß die Beschwerde an die Hohe Staatsregie rung zur weitern Prüfung abgegeben werde, damit bfioenMan- nerN die Gelegenheit nicht entzogen werde, sich vor dem auf sie geworfenen Verdacht zu rccytfertigen. ' v. P o fe rn: Ich trete dem in Allem bei. v. Heynitz:' Auch ich bin überzeugt, daß das eine pure Verleumdung ist. v. Polenz: Vorzüglich was den Vorstand des Gerichts betrifft, muß ich sagen, weil ich dieSache selbst kenne, daß die Beschuldigung reine Verleumdung ist und daß er ganz gesetz mäßig gehandelt, hat. Als ein Einwohner der Oderlausitz muß ich fefner bestätigen, was der Herr Bürgermeister Starke schon geäußert hat, daß derselbe das größte Ansehen sowohl als Mensch, wie auch als Jurist genießt. ' ' Siaatsminister v Könneritz: Es ist die Pflicht des Ju- stizminifterii, wenn es von irgend einer Beschwerde über üble Behandlung Seiten einer Gerichtsbehörde Nachricht bekommt, Erörterungen anzuordnen; aber ebenso ist es auch Pflicht des Justizministern', die Gerichtsbehörden gegen unverdiente Ver leumdungen in Schutz zu nehmen, und in beiderlei Hinsicht hat das Ministerium die Abgabe der Beschwerde gern gesehn. Ich habe msr schon erlaubt, in der zweiten Kammer , als diese'Be schwerde eingcreicht- und dabei insbesondere angeführt worden wür, daß der Wechsclinhaftat lange Zeit gesch ossen gewesen sei, aus den Acten eine.Erläuterung zu geben. Schmidt hatte sich nämlich, gegen den Gerjchtskr.o.hn, vergangm den geworfen, so daß er den Arm gebrochen hat., ,E.r'war,daher nicht als Wechselinhastat, .sondern .dieses ,Verbrechens wegen ge schlossen worden. Die geehrte Kammer wird dies.aus den Land- tagsmittheilungen erfahren hüben und dies Verfahren gerechtfertigt finden. Nun haben sich zwar— ich könnte.der Behandlung.nicht beiwohnen — in der zweiten Kanmer. bei der Verlesung des Be richts dennoch Einige darüber gewundert , daß er geschloffen ge wesen sei, da man Niemanden wegen Realinjurien schließen werde. Nun wird zwar.J.'mand, der wegen einer Realinjurie eingezogen wird, deshalb in der Regel nicht geschlossen werden; darum handelte cs sich hier aber auch nicht, Schmidt war nicht geschlossen, weil er eine Realinjurie begangen, sondern weil er als Gefangener sich an dem Gerichtsfrobn vergriffen hatte, und wie sollte man den Gerichtsfrohn anders sicher stellen, als dadurch, daß man ihn schloß. Hätte ec das Verbrechen außerhalb der Frobnveste begangen, so wäre er vielleicht gir nicht zur Haft ge kommen, oder wenigstens nicht geschlossen worden, aber als Wechselinhastat. konnte er nicht entlassen,, und da er sich in der Haft an dem Gefangenwärter vergriff, mußte er zur Sicherheit der Aufseher geschloffen werd n. Es ist also deshalb dem Ge richte auch nicht der geringste Vorwurf zu machen. Es hat nur seine Pflicht getban. Was d'e anderen Beschwerden wegen üb ler Behandlung betstsst, so sind sie dem Ministers noch nicht spe- ciell bekannt; doch kann ich weN'gsttns aus den mir vorliegenden Gerichtsact n so viel abnehmen, daß das Gericht die Beschwerden Schm'.d.'s n i d.t größten Gewiffenl.astigk.it "erö.t rt hat. Wie
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