Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wärtigen Gesetzes" wieder fallen lassen, und es ist daher die Frage nur auf die wie sie in dem Gesetzentwürfe enthalten ist, zu n'chten. Ich frage daher: .ob die Kammer die §. nunmehr attnehme?— Wird einstimmig bejaht. .Referent Prinz Johann: Nach derZ. Scwürde also nun §. 56 zu setzen sein. Präsident v. Gersdorf: Die neugebildete §.56 lautet so: „Bei Bildung neuer-geschlossener Complexe durch Consoli- dation werden die Steuereinheiten der verbundenen Lheile zum Behuf der Beurtheilung der Statthaftigkeit fernerer Abtrennun gen zusammengerechnet, und zwar in Betreff von Lrennstücken und walzenden Grundstücken nach der bei der Consolidation, in Betreff geschlossener Gutscomplexe nach der ursprünglichen (§. 1 und 3) dazu gehörigen Zahl." Ich würde die Kammer zu fragen haben : ob sie diese §., die als 5 6 erscheinen würde, in das Gesetz ausgenommen wissen wolle? — Wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann: Endlich würde der §. 6 hinzu zufügen sein: „welchenfalls die Bestimmungen §. 56 Platz greifen." Präsident v. Gersd orf: Es ist das Gutachten auf S. 505 enthalten und nach dem Vortrage des Herrn Referenten soll der zweite Zusatz, der dort enthalten ist wegfallen, dagegen sollen an den Satz: „insofern—-— consolidirt werden," die Worte sich qnschließen: „welchenfalls die Bestimmungen, in §.56 P l atz.gr eisen". Ist hie Kammer mit diesem neuen Zusatze ein verstanden ?— Wird einsti m m i g b e-j aht. Präsident v. Gersdorf: Und nun würde ich fragen kön nen: ob die Kammer mit diesem Zusatze die §. 6 des Gesetzent wurfs anNehme? — Wird einstimmig bejaht. Staatsminister v. Wietersh-eim: Ich bitte unr die Er- laubniß, Etwas zu. bemerken, was mir beigegangen ist was viel leicht mehr zur Hypvthekenordnung gehört, aber doch wünfchens- wrrth ist, daß es zur Sprache komme, da- es vielleicht Aufmerk samkeit verdient. Es ist mir nämlich bekannt, daß zu mehren Gütern Parcrllen gehören, welche-unter einer anderen Jurisdic tion-liegen. In einem solchen Falle kann es gerade im Interesse des Besitzers liegen, eine Consolidation vorzunehmen, weil er da durch der Nothwendigkeit überhoben wird, mehre Käufe ab schließen zu müssen , und auch irr Bezug auf Consense nur einen ausstellen zu lassen braucht. Nun ist es wünschenswerth, die Consolidation zu befördern. Wenn aber die Jurisdiction hierbei hinderlich eintreten sollte, wenn die Gerichtsbehörde behauptete, daß nicht dasRecht vorhandensei, solcheParcellemit dem Haupt gute zu consolidiren, weil sie zu einer andern Jurisdiction ge höre, so könnte die Consolidation dadurch vereitelt werden. Ich glaube zwar nicht, daß hier Etwas darüber festzustellen ist, aber es ist doch wünschenswerth, daß dieser Umstand hier zur Sprache komme. - Referent Prinz I oh-ann r Es würde dieser Gegenstand bei der Hypothekenordnung zu berücksichtigen sein, und ich glaube auch Nicht, daß die Hypothekenordnung dem Gerichtsherrn ein Widerspruchsrecht gegen die Consolidation einräumt. Freilich ist nicht zu leugnen, daß, wenn dies der Fall wäre, dannlln- möglich sein würde, die Consolidation zu bewirken, ohne mit der Jurssdiction eine Veränderung vorzunehmen. Präsident v. Gersdorf: Wenn über den Gesetzentwurf Nichts weiter zu bemerken ist, so würde der Namensaufruf ein treten. Ich frage die,Kammer: ob sie das vorliegende Gesetz mir den beliebten Abänderungen anzunehmen geneigt sei ? (Die Herren Staatsminister und königl. Commissarien ver lassen den Sitzungssaal.) Sämmtliche Anwesende beantworten diese Frage mit Ja^ nämlich: . Vicepräsidentv. Carlowitz/Secretair Bürgermeister Ritt, erstädt, Secretairv. Biedermann, PrinzLohann, v.Nostitz, V.Gün- ther, Bürgermeister Bernhards, v. Zedtwitz, Bürgermeister Schill, v. Hartitzsch, Bürgermeister Hü bl er, v. Watzdorf, Bürgermeister Gottschalk, Bürgermeister Starke, v. Posern, Graf Hohenttzal-Püchau, Utz v. Schönberg, v. Minkwitz, Bürgermeister v. Gross, v. Threlau, Meinhold, Graf Vitz thum, v.Pflugk, v. Milt'itz, Freiherrv. Friesen, Bürger meister Wehner, v. Lüttichau, v. Crusius nnd der Präsidentv. Gersdorf. - (Nachdem die Herren Staatsminister und königl. Commis sarien wieder eingetreten waren.) Präsident v. Gersdorf: Es sind uokmimia für die An nahme des Gesetzes. - Cs würde nun der Bericht der dritten- Deputation zum Vortrag kommen. Ich eksuche den Herrn Re ferenten, uns den Bericht über eine Petition, die Wieder- aufhebungdes Gesetzes vom 14. Juli 1840 betreffend, vorzutragen. Der Bericht lautet: Diese, durch Bevorwortung eines Mitgliedes der ersten Kammer und durch Kammerbeschluß vom 20. und 28. März a. e. der unterzeichneten Deputation zur Begutachtung überwie sene Petition.geht von folgenden Gesichtspunkten aus: Durch das Gesetz vom14.Juli 1830 seidie Ablösbarkeitdes an Kirche und Schule zu entrichtenden Naturalzehnten sehr be-' schränkt und durch diese Beschränkung das im Gesetze über Ab lösungen vom 17. März 1832 ausgesprochene Princip der Her stellung möglichster Freiheit für die ländlichen Grundbesitzer untergraben worden. — , ' Diese, dem Gesetze vom 17. März 1832 ganz fremde Be schränkung beziehe sich noch dazu auf die allerwichtigsten Früchte, des Landwirths, nämlich aufWaizen und Korn, Hafer u. s. w., uud es solle von diesen nurgedachten Fruchtarten der Natural zehnte, statt der Ablösung durch Eapitalzahlung oder Geldrente- nur in eine nach freier'Vereinigung ablösliche Getreiderente dch Körnerertrags verwandelt, die Ablösung mit Capitalszahlung 'oder Geldrente dagegen blos auf das Stroh, mithin.auf das min- cherWichtige beschränkt werden.— Das Gesetz vom 14. Juli 1840 sei aber auch in seinen Un- terlagen nicht begründet, beruhe vielmehr auf ganz falschen Prä missen/nämlich auf der irrigen Annahme: daß durch die Ablösung der Naturalzehnten das Einkommen, der Geistlichen Und Schullehrer gefährdet werde. Diese angebliche Gefährdung beruhe jedoch nicht auf Wahr- ! heil, sondern lediglich auf einer beklagenswertsten Selbsttäuschung der Geistlichen und Lehrer, denn gewiß würden letztere durch An-,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder