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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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.'875 dieses Monach/und ich frage: Gewährt die Kammer diesen Ur laub ? Mird einstimmig g^e wahrt. , Präsident v. Gersdorf: Wir werden nun zur Tages ordnung übergehen, und ich ersuche Se.KöniglicheHoheit, das, was die Deputation seit gestern beschlossen hat, uns geneigtest vorzutragen. . Referent Prinz Johann: Es war von Seiten der Kam mer gestern die Beschlußfassung über den Zusatz der Deputation zu§. 4 ausgesetzt worden, auf die Bemerkung des königlichen Herrn Commissars, daß dieser Zusatz nicht sachgemäß sei und daß auch der letzte Satz von ß. 6 einer Modifikation unterliegen müsse. Die Deputation hat sich demgemäß damit beschäftigt und überzeugt, daß der von uns vorgeschlagene Zusatz zu §. 4 wohl in Wegfall, gebracht werden könne. Es ist nämlich Lei dieser Gelegenheit zu bemerken, es sollte bei den Worten „von dem was" eingeschaltet werden: „bei Erlassung des gegenwär tiges Gesetzes", (vgl. Nr. 40 der Mittheilungen, S. 849), denn man glaubte, es müsse ein Termin festgesetzt werden, von welchem an der geschlossene Complex gerechnet wird. Die Regie rung machte geltend, daß dieser Termin bereits in §. 3 enthalten sei und in demjenigen, was die Kammer bei §. 5d eingeschaltet habe., Nun könnte es allerdings Zweifel erregen, ob §. 3 in diesem Bezug genügende Bestimmung enthalte. Sie enthält nämlich die Bestimmung: „Bis zur Vollendung der Grund- und Hypothekenbücher werden zu dem Complexe eines geschloffenen Gutes oder Grundstücks alle diejenigen einzelnen Parcellen ge rechnet, welche nach dem bisherigen Cataster rechtlich dazu ge- . hörten." Nun schwebte der Deputation die Möglichkeit vor, daß zwischen beiden Terminen eine Dismembration vorgefallen sei, daß also wohl der erste Termin müsse zum Anhaltpunkte dienen, Theoretisch möchte das wohl richtig sein, aber praktisch dürfte es besser sein, wenn wir von dieser Schwierigkeit absähen und den in den Grund- und Hypothekenbüchern eingetragenen Complex annähmen, und es schlägt also die Deputation vor, die §. ganz so anzunehmen, wie sie im Gesetzentwurf enthalten ist. Nun muß ich mir die Frage erlauben, ob, da an die Stelle des Zusatzes zu 4, wie der Herr Commiffar vorgefchlagen hat, (vgl. Nr. 40 der Mittheilungen, Seite 850) eine Zusatzpara- graphe treten soll — ich darüber jetzt Vortrag erstatten, oder ob erst über Z. 4 Beschluß gefaßt werden soll; denn wir werden Vorschlägen, diesen Zusatz einer spätem §. einzuschalten. Bürgermeister Wehner: Ich glaube doch, es wäre besser, wenn §. 6 gleich vorgetragen würde, damilman das Ganze besser übersehen kann.' - > Referent Prinz Johantt: Ich stehe ganz zu Befehl. Der Satz, welcher zu §. 6, als zu dem von dem Herrn Regierungs- eommissar vorgeschlagenen Zusatze gehört, ist folgender: Es ist nämlich möglich, daß sich neue geschlossene Gütercomplexe durch Consolidation in Gemäßheit der Hypothekenordnung bilden. Für diese Fälle ist eine Bestimmung nicht getroffen. Die De putation hat einen dieser Fälle herausgehoben, den Fall nämlich, wenn abgetrcnnte Grundstücke mit andern verbunden werden. Es sind aber dabei der Falle verschiedene möglich, es können in Gemäßheit der Hypothekenordnung mit dem geschloffenen Com plexe sowohl Trennstücke, als walzende Grundstücke, oder es können mehre walzende Grundstücke oder Trennstücke zu einem neuen Gutscomplex, oder endlich mehre selbstständige Grund stücke zu einem Complexe vereinigt werden. In allen diesen Fällen dürfte eine Bestimmung nöthig sein, und zwar in dem Sinne, wie die'Deputation bei der §. 6 beantragt hat, nämlich, daß, wenn ein Gutseomplex in Frage kommt, dieser Gutscom- plex nicht nach den bei der Consolidation zu ihm gehörenden Steuereinheiten, sondern nach den anfänglichen Steuereinheiten berechnet werde, während das abgetrennte Grundstück gleich falls nach der Zahl seiner frühem Steuereinheiten in Anschlag kommt. Es ist dies um deswillen nothwendig, weil außerdem durch die Consolidation die Dismembration erweitert werden könnte. Man nehme an, man habe ein Grundstück von 950 Steuereinheiten. Voll diesen seien 400 abgetrennt worden, es bestehen also nur noch 550 Steuereinheiten. Es kämen noch 200 Steuereinheiten dazu und es bestünde also der ganze Com plex jetzt aus 750 Steuereinheiten. Davon würden wieder 300 abgetrennt werden können, also mehr, als die frühem ab trennbaren Steuereinheiten betragen haben. Ich glaube also, daß Grundsatz sein müsse, daß bei einem Gutscomplexe immer nach den uranfänglichen Steuereinheiten desselben, und ebenso die Trennstücke nach der zu ihnen gehörenden Zahl der Steuer einheiten in allen Fällen gerechnet werde. Nach dieser Ansicht, womit sich der königliche Herr Commiffar einverstanden erklärt hat, ist eine Fassung der §. von der Deputation.versucht word.en. Es würde aber diese §. nicht zur Z, 4, sondern in die allgemeinen Bestimmungen aufzunehmen und am sachgemaßesten nach der von uns beantragten §. 5e einzuschalten sein. Nämlich die ß. 5b ist die §. der Deputation, die §.5e ist die ehemalige §. 3, und hinter diese §. v. würde die neue §. als Z. 56 folgendermaßen einzuschalten sein: „Bei Bildung neuer geschlossener Complexe durch Consolidation werden die Steuer einheiten der verbundenen Lheile zum Behuf.der Beurtheilung der Statthaftigkeit fernerer Ab trennungen zusammengerechnet, und zwar in Be treff von Trenn stück en und walzenden Grundstücken nach der bei der Consolidation, in Betreff ge schlossen er Gutscomplexe nach der ursprünglichen (§. I und,3) dazu gehörigen Zahl." In Folge dessen würde der Z. 6 beizusügen sein: „welchenfalls die, Be stimmungen §. 5ä Platz greifen," und der Zusatz der Deputation würde wegfallen. Präsident v. Gersdorf: Nun würde ich den hochgestellten Herrn Referenten bitten, da die §Z. 4 und 6 noch nicht angenom men worden sind, mir geneigtest zu sagen, was eigentlich an die Stelle der §. 4 trete. Referent Prinz Johann: Die Z. 4 würde nach dem An träge der Deputation anzunehmen sein, wie sie im Gesetze steht. Präsident v., Gersdorf: Da würde ich zunächst darauf meine Aufmerksamkeit richten müssen. Es hat die Deputation den Antrag auf Einschaltung der Worte: „bei Erlassung gegen-
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