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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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baren Rechten ohne Genehmigung der betreffenden Kreisdircction oder Consistorialbehörde nicht angegriffen und nie soweit geschwächt werden, daß die laufende Einnahme unter die darauf gewiesene laufende Ausgabe herabsinke." Wenn also auch materiell die De putation sich mit dem gestellten Anträge einverstanden erklären kann, so kann sie es doch nicht rücksichtlich der beantragten Fas sung. Noch abgesehen davon, daß man wenigstens nicht sagen . könnte, aus dem Kirchen - und Schulvermögen, sondern aus dem Kirchen- oder Schulvermögen, indem diese beiden Anstalten ganz verschiedene Fonds haben und die zu dem Kirchen- öder Schul- verbande gehörigen Genossen ebenfalls verschieden sein können, würden die Kosten nach der gewählten Fassung selbst aus der Substanz des Kirchen- oder Schulvermögens zu entneh men sein und sonach dieser Antrag in 'Widerspruch mit der Paragraphe des Parochiallastengesetzes stehen. Die Deputation bringt daher mit Einverständniß des Herrn Regie- rungscommissars folgende Fassung in Vorschlag: „und nur die unumgänglichen, bei den niedern Instanzen erwachsenenVerlägeinGemäßheitderVorschrift des Gesetzes, einige Bestimmungen über hieBer-- pflichtung der Kirchen- und Schulgemeinden zu Aufbringung dös für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend, vom 8. März 1838, §. 1, zu bezahlen." Es wird dadurch materiell dem Anträge der zweiten Kammer beigestimmt, jedoch nur auf die Vorschrift des Gesetzes über die Parochiallasten vom 8. März 1838 hingewiesen, und dadurch ausgesprochen, daß, in sofern Kirchen - oder Schulvermögen vorhanden ist, die Verlage in dergleichen Angelegenheiten ebenfalls aus dem Kirchen - oder Schulvermögen, jedoch unter den im Gesetz bestimmten Beschrän kungen, zu entnehmen sind. Es räth also die Deputation Ihnen an, diese Fassung anzunehmen. Präsident v. Gersdorf: Ich habe abzuwarten, ob irgend ein Mitglied darüber spricht. Da dies nicht der Fall ist, frage ich die Kammer: ob sie die neue von der Deputation vorge schlagene Fassung annehmen will? — Einstimmig Ja. Ref. Bürgerm. 0. Gross: Der zweite Satz der H. lautet: „Gelangen jedoch Kirchen - oder Schulgemeindeangelegenheiten als Partcisachen in den Administrativjustiz- oder Rechtsweg, oder ist eine obrigkeitliche Verhandlung lediglich im Privatinteresse einer Gemeinde auf ihr Ansuchen vorzunehmen, so leiden die über Liquidirung, Ab- und Erstattung von Kosten geltenden allge meinen Grundsätze Anwendung." Die erste Kammer hat auf Antrag der Deputation beschlossen, die Worte: „im Privat interesse" umzuwündeln in: „im pecuniären Interesse", da, wie im Deputationsberichte gesagt ist, über die Grenzen des Privat- und öffentlichen Interesses in dergleichen Angelegenheiten mög licherweise sehr verschiedene Ansichten stattfinden können, auch eine genauere Bezeichnung wünschenswerth erscheint, daß ein solches Interesse lediglich dann eintrete, wenn streitige Geldlei stungen in Kirchen- und Schulangelegenheiten von einer oder an eine Gemeinde in Frage kommen. Allein die Deputation der zweiten Kammer hat sich unter Beziehung auf die gleichlautende Z. der Landgemeindeordnung' gegen diese Abänderung erklärt, und es hat die Kammer auf den Antrag der Deputation be schlössen, die Worte des Gesetzentwurfs: „im Privatinteresse" beizubehalten. Die Deputation hat bei Berathung hierüber sich zwar von derRichtigkeitderuntergelegtenGründenichtüber- zeugen können; allein sie achtet die Sache nicht für so wichtig, um deshalb eine Differenz zwischen beiden Kammern eintreten zu lassen, und räth daher der Kammer an, von dem frühem Be schlüsse abzugehen und dir zweiten Kammer beizupflichten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die verehrte Kammer: ob sie dem, was ihr so eben von dem Herrn Referenten vorge- fchlagen worden ist, beitritt? — Einstimniig Za. Referent Bürgermeister D. Gr oss: Ferner lautet der dritte Satz der §. 1 folgendermaßen: „ Die vorgesetzten Eonsistorial- behörden sind jedoch.ermächtigt, den Wegfall der Jnspections- gebühren auch in Administrativjustizsachen dann anzuordnen, wenn das öffentliche Interesse dabei vorherrschend ist." Es ist also in den Fällen, wo es sich um Privatintereffen einer Gemeinde handelt, und die Liquidirung und Abstattung von Kosten in der Regel eintreten soll, eine Ermächtigung für die Consrstorialbe- hörden ausgesprochen, auch in solchen Fällen den Wegfall der Inspectionsgebühren dann anzuordnen, wenn das öffentliche In teresse dabei vorherrschend ist. In der ersten Kammer war da gegen kein Widerspruch erhoben worden- Die Deputation der zweiten Kammer hat aber auf Wegfall dieses Satzes aus folgen den Gründen angetragen: „Anlangettd den 3. Abschnitkder Pa ragraphe von den Worten an : „ der vorgesetzten " bis:,', vorherr schend ist," so ist die Deputation der Meinung, dgß dieser Ab schnitt gänzlich aus der Paragraphe auszuscheiden sei, da er, bei der schwankenden Bestimmung , ob und wenn in einer Admim'- strativjustizsache das öffentliche Interesse vorherrschend ist, zu un gleichen Entscheidungen führen wird und Alles dem bloßen Er messen der Consistorialbehörden überläßt. Der dafür in den Mo tiven angeführte und von den Herren Regierungscommissarien wiederholte Grund, daß gerade in Kirchen- und Schulsachen die ohnehin unsichere Grenzlinie zwischen Administrativjustiz- und reinen Administrativsachen oft große Schwierigkeiten biete und daß daher nicht selten Irrungen zwischen Kirchen- und Schul dienern und Kirchen - und Schulgemeinden, welche im öffentli chen Interesse Amtswegen zu besorgen gewesen wären, irrthüm- lich als Verwaltungsstreitigkeiten behandelt würden, kann deswe gen als genügend nicht angesehen werden, weil auch ohne den frag lichen Abschnitt der Paragraphe den oberen Verwaltungsbehörden jederzeit das Recht zustehen muß, einer irrthümlich alsAdministra- tivjustizsache behandelten Angelegenheit den gebührenden Stand punkt anzuweisen, umsomehr, als in bloßen Administrativsachen eine Rechtskraft nicht eintritt." Es wurde allerdings bei derBe- rathung von dem königl. Commissar dagegen bemerklich gemacht, daß dann, wenn einmal die Sacheaufden Administratitivjustizweg gelangt sei, es ohne besondere Ermächtigung nicht wohl thunlich sein werde, dann den Wegfall der Kosten eintreten zu lassen. Al lein die Deputation, glaubt doch, daß die Weglassung dieses Satzes nicht von so wichtigen practischen Folgen sein werde, um
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