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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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gungsmodalitqt. Einmal die 4 des Gesetzes enthaltene, auf einer ungefähren Schätzung des erlittenen Verlustes beruhende (diegesetzliche Entschädigung); und dann die §. 8 festgesetzte volle Entschädigung, bei welcher vorausgesetzt wird, daß der Berech tigte,, der sich mit der gesetzlichen Entschädigung nicht begnügen wollte, die Bescheinigung eines gehabten größeren Verlustes an seinem Brauurbar unternommen und vollführt hat. Für Zugewährung dieser letzteren Art der Entschädigung gibt es eine Praclusivfrist. Mer sich nämlich binnen Jahresfrist von Publikation des Gesetzes an (vergl. Z. 9) nicht erklärt hat, ob er die §. 4 gedachte Entschädigungsweise annehmen, oder die Bescheinigung eines größeren Verlustes führen wolle, der kann nur noch die §. 4 erwähnte gesetzliche Entschädigung bean spruchen. Dagegen fehlt es an einer Praclusivfrist zu Erhebung ei nes Entschädigungsanspruchs überhaupt. Daher hindert denn nichts, daß nicht noch nach Jahrzehn ten einzelne Berechtigte mit Entschädigungsansprüchen an die Staatskasse auftreten und wenn auch nicht mehr die Z. 8 enthal tene, so doch die tz. 4 bestimmte Entschädigung in Anspruch neh men können. Auf eine definitive Erledigung dieser Angelegen heit ist daher vor Ablauf der" Verjährungszeit von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen mit Sicherheit nicht zu zählen. Hierin hat nun die hohe Staatsregierung eine Lücke erkannt, die sie im Interesse der Finanzverwaltung auszufüllen für nöthig hält. Sie hat daher den Gesetzentwurf, der Gegenstand dieses Berichts ist, an die Ständeversammlung und zwar zunächst an die erste Kam mer gebracht, und bezweckt durch solchen eine Praclusivfrist für Anmeldung derartiger Entschädigungsansprüche an die Staats- casse. v Die unterzeichnete Deputation kann sich mit dieser Absicht nur einverstanden erklären. Es spricht für Erlassung eines sol chen Gesetzes die der Staatscasse schuldige Berücksichtigung, für die es nicht erwünscht sein kann, sich unbestimmten Ansprüchen noch auf lange Zeit hinaus ausgesetzt zu sehen, und die solchen falls die Rente auf dieveiflosseneZeit zurückzuzahlen haben würde, während sie, wenn die Anmeldung zeitig erfolgt wäre, wahrschein lich von der 6 des Gesetzes nachgelassenen Aufkündigung, be hufs der Abstoßung des Kapitals Gebrauch gemacht haben würde. Hierzu kommt, daß spät angebrachte Entschädigungsansprüche die Ermittelung schwieriger machen, indem es öfter an den erfor derlichen Unterlagen fehlen wird. Wie sich, hiernach die Tendenz des Gesetzes rechtfertigen läßt, so wird auch über dessen praktische Nutzanwendung nicht mehr gezweifelt werden können , wenn man.sich vergegenwärtigt, daß nicht weniger als 133 Brauberechtigte mit ihrer Anmeldung noch zurückstehen; Berechtigte, über deren Absichten man sich im Unklaren befindet, und die selbst, wenn sie auch jetzt vielleicht nicht damit umgehen, einen Anspruch zu erheben, sei es nun, daß sie ihren Verlust nicht für erheblich genug achten, oder daß sie den Nachweis des Titels scheuen, die Staatscasse immer nicht vor künftigen Ansprüchen sichern, da selbst für den Fall, daß sie nicht noch später zu einem andern Entschlüsse gelangen sollten, doch ihre Besitzungen in andere Hände übergehen können. Aber auch in seinen einzelnen Ehesten gab der Gesetzentwurf der Deputation zu keiner Erinnerung Anlaß; insbesondere schien ihr der Termin vom 31. December 1844 ein ganz angemessener zu sein, indem er sich theils an,einen sehr-bestimmten Zeitabschnitt anschließt, theils auch dem Tage der präsumtiven Erlassung die ses Gesetzes so fern steht, daß an eine Beeinträchtigung der Inter essenten durch eine zu kurze Frist nicht zu denken ist, zumal die Re gierung, Inhalts der Motive', vor Ablauf der Präklusivfrist eine nochmalige Aufforderung zur Anmeldung-ergehen zu lasst» beab sichtigt. ' ' Demnach empfiehlt die Deputation der Kammer diesen Gesetzentwurf zur Annahme. Präsident v. Gersdorf: Wenn sich keine Discussion er gibt, würde ich zuvörderst die Frage auf Annahme der H. 1 des Entwurfs zu richten haben, und ebenso auf die Annahme der Z. 2. — Beide werden von der Kammer einstimmig an genommen. Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun noch, da ein allerhöchstes Decret vorliegt, den Namensaufruf eintreten lassen. —Bei diesem antworten alle Anwesenden mit Ja. Präsident v. Gersdorf: Herr Bürgermeister Gross wird uns noch Etwas vorzutragen haben. Bürgermeister 0. Gross: Es wird der geehrten Kammer erinnerlich sein, daß bei Berathung des Gesetzentwurfs wegen Erhebung der Sporteln in Kirchen - und Schulsachen mehre Be schlüsse wegen Abänderung der tz. 1 gefaßt worden sind. Der erste Satz der 1. §. des Entwurfs lautet: „Die obrigkeitlichen Verhandlungen inKirchen-und Schulgemeindeangelegenheiten, die im öffentlichen Interesse des Kirchen - und Schulwesens und in Folge des Aufsichtsrechts eintreten, sind in allen Instanzen gebühren- und ftempelfrei, und nur die unumgänglichen, bei den niedern Instanzen erwachsenen Verläge von der betreffenden Ge meinde zu bezahlen." Es wurde hier auf Antrag der Deputation von der ersten Kammer beschlossen, nach den Worten: „des Auf sichtsrechts eintreten," einzuschalten: „einschließlich der Vocatio- nen zu geistlichen und Schulstellen," sowie nach, den Worten: „Verläge" einzuschalten: „einschließlich der Schreibelöhne," so daß der erste Satz hiernach folgende Fassung erhält: „Die obrig keitlichen Verhandlungen in Kirchen- und Schulgemeindcange- legenheiten, die im öffentlichen Interesse des Kirchen- und Schul wesens und in Folge des Aufsichtsrecht eintreten, einschließlich der Vocationen zu geistlichen und Schulstellen, sind in allen In stanzen gebühren - und stempelfrei, und nur die unumgänglichen, bei den niedern Instanzen erwachsenen Verläge, einschließlich der, ! Schreibelöhne, von der betreffenden Gemeinde zu bezahlen." !Die zweite Kammer hat sich bei der Berathung über diesen Ge genstand- mit diesen beiden Einschaltungen einverstanden erklärt; dagegen hat sie am Schluß des Satzes eine Veränderung bean tragt, indem statt der Worte: „es sind die Verläge von der be itreffenden Gemeinde zu bezahlen," gesagt werden soll: „eS sind -die Verlage aus dem Kirchen - und Schulvermögen und in dessen Ermangelung von der betreffenden Kirchen - oder Schulgemeinde' -zu bezahlen;" dieser Vorschlag stimmt nun zwar materiell mit 'der Vorschrift des Gesetzes über Parochiallasten vom 8. März !l838, §. 1, überein, worin gesagt ist: „die Kirchen- und Schul gemeinden sind, verbunden-, die Mittel anzuschaffen, welche ihre Kirchen und Schulen erfordern. Ist jedoch ein Kirchcnvermögen- oder eineSchulcasse, an welche die Verpflichteten allein Ansprüche haben, oder ein andres für dieselben-Kirchen- und Schulzwecke- bestimmter Fonds vorhanden, so wir dder nöthige Aufwand zuvM- cherst aus diesen Cassen und Fonds , entnommen; nur darf das ;Stammvermögen,,d. h. das bei Erlassung des Gesetzes vorhay- >dene Vermögen derselben an Grundstücken, Capitalien und nutz-
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