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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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ter am meisten? Die Reichen ziehen sich bei solchen Stockungen aus den Geschäften zurück, und der Schaden trifft diejenigen, welche aüf die Arbeit verwiesen sind. Sie werden gewiß schon ost Klagen gehört haben, daß, wenn manche unserer Industrie zweige nicht mehr in früherem Flore bestehen, dies hauptsächlich darauf beruht, daß sie schlechte Arbeit geliefert haben oder die Lie ferung nicht zur rechten Zeit eintreten ließen. Daher glaube ich, daß es im Interesse selbst der armem Handels, und Ge- werbsclasse liegt, eine strengere Execution gesetzlich einzuführen. Namentlich aber hat die Regierung, daß ein Bedürfniß hiernach im Volk und im Handelsstand erkannt werde, daraus abnehmen müssen, daß auf dem Landtag 1833 und seitdem wiederholt auf Errichtung von Handelsgerichten und Einführung der leipziger Handelsgerichtsordnung auch in den übrigen Theilen des Landes angetragen worden ist. .Die hauptsächlichste Veranlassung zu diesem Wunsche hat man nur in der Strenge und Schnelle der Execution gesucht. Es wird die Regierung das Mögliche auch hierin thun; aber zu leugnen ist nicht, daß eine Unbilligkeit darin liegt, wenn die Bewohner einer Stadt sich der strengen Execution unterwerfen müssen, wahrend ihnen eine gleiche Wohlthat gegen andere nicht zu Theil wird. ' v. Po lenz: Wenn ich bei der ersten Sitzung nicht gegen wärtig war, so erlaube ich mir jetzt, wo von dem Schuldarrest als Executionsmittel die Rede ist, mich im Allgemeinen über das vorliegende Gesetz auszusprechcn. Ich gehöre zu denen, welche sich seit 50 und mehr Jahren als Sclaven ihrer Wortes betrachtet haben. Dessenungeachtet hege ich die Meinung, daß man die Beschränkung der Freiheit, wo sie nicht als Strafe erkannt wird, aufs Nothwendigste beschranken müsse; ich glaube auch, es hatte genügt, nur da Arrest eintreten zu lassen, wo sich Jemand frei willig nach Wechselrecht verbindlich erklärt, denn es steht dem Gläubiger frei, sich solches auszubedingen, dem Schuldner, cs nach Ermessen zuzugestehen. Ich würde daher, wenn ich jener Sitzung beigewohnt hätte, dem Separatvotum «ub beigestimmt haben, und in Folge dessen glaube ich auch den zweiten Abschnitt, ein verstanden mit der verehrten Deputation, ablehnen zu müssen. Manche der Vertheidiger vindiciren es als ein Recht der natür lichen Freiheit für Jedermann, sich mit seiner Freiheit zu ver bürgen, gehen aber noch weiterund sagen, es sei eine Bevormun dung, wenn man es nicht überall dürfe, ja verlangen sogar, daß es gesetzlich supponirt werde. Es scheinen mir aber diese Herren zu vergessen, daß häufig der Staat in andern Fäyen diese Bevor mundung sich zu Schulden kommen läßt, z. B. er erlaubt nicht, daß Jemand sein Vermögen aufs Glückspiel setze, er erlaubt ferner nicht, in Nothfällen hohe Zinsen zu geben, denn er bestraft den, der sie nimmt. Ebenso wenig ist erlaubt, daß Jemand seine phy sischen Kräfte und seine Geistesfähigkeiten auf Lebenszeit an Je manden verschreibt, was man für Sklaverei betrachtet. Und nun, da das erlaubt ist, und Niemand die volle natürliche Freiheit in einem civilisirten Staate in Anspruch nehmen darf, wegen anderer Vortheile, die er darinnen genießt, so ist es auch erlaubt, Jemandem das Recht wenigstens insofern zu bestreiten, daß er nicht in jedem Falle seine Freiheit als Bürgschaft einsetzen darf. Das sind die Ursachen, warum ich auf jeden Fall bei dem Depu tationsgutachten stehen bleiben werde, ja mich sogar gegen das ganze Gesetz erklären müßte, wenn der zweite Abschnitt des Ge setzentwurfs beibehalten würde. Soviel zur Begründung meiner Abstimmung. Bürgermeister Wehner: Der Sprecher vor mir glaubte namentlich, daß darin für den Handel eine Abhülfe liege, weil nach dem ersten Abschnitte des Gesetzes Jedem freisteht, sich dem Schuldarrest zu unterwerfen. Da muß ich aber entgegensetzen, daß das kein Ersatz ist, weil es blos in der Willkür eines Jeden steht, wer sich unterwerfen will, und wer die Sache praktisch kennt, wird sich überzeugen, daß in dieser Bestimmung kein Er satz für den zweiten Abschnitt des Gesetzentwurfs enthalten sei. Denn wenn ich mit Einem handeln will und ihm sagen wollte". „Ich gebe Dir die Waare nicht eher, bis Du dich für den Betrag dem Schuldarrest unterwirfst", so wird er antworten: Ich em pfehle mich Ihnen, leben Sie wohl, ich werde mich weiter wenden. Mit einem solchen Vorschläge darf der Kaufmann, will er Kun den behalten, gar nicht hervortreten, und also ist nur Abhülfe der jetzigen Mangel in dem zweiten Abschnitte des Gesetzentwurfs. Bürgermeister Schill: Os könnte scheinen, wenn man der Deputation beistimmte, was von mir geschehen wird, als ob man das Bedürfniß der Industriegegenden des Landes nicht kennte. Ich gebe zunächst zu, daß von den Fabrikanten der Wunsch nach einem prompten Executionsmittel wiederholt aus gesprochen wurde; allein ich theile dieserhalb nicht die Folgerung, die der Herr Bürgermeister Wehner daraus zog, indem meine Ansicht ist, daß, wenn ich für irgend einen Stand ein Gesetz gebe, ich zunächst wissen muß, wer dazu gehört, d. h. es muß erst eine Gewerbsordnung einem Gesetz für den Handelsstand vor- ausgehen. Dies sind die Hauptgründe, die mich bestimmen, daß ich der Deputation beitreten werde. Die Gewerbsordnung muß nicht, wie der Herr Bürgermeister Wehner glaubte, einem Handelsgesetze folgen, sondern sie muß ihm vorausgehen. Eben so wenig kann auch die jetzige Katastrirung bei der Gewerbsteuer einen Anhalt geben, zu bestimmen, wer zum Handels- und Fa- brikstand gehört; denn es sind verschiedenartige Rücksichten ge braucht und ein Unterschied gemacht worden, nach welchem man nicht annehmen kann, wer zu diesem oder jenem Stande gehört, Hierbei muß ich bemerken, daß auch die Ausdehnung dieses Ar restes als Executionsmittel mit großer Vorsicht wird angewendet werden müssen, und daß man auf der andern Seite zu viel thut, wenn alle Handelsleute darunter begriffen sind. Es wird jeden falls ein Unterschied hier auch gemacht werden müssen. Der Herr Staatsminister hat erwähnt, daß es den Fabrikanten erwünscht sein werde, ein Executionsmittel gegen ihre Arbeiter zu haben. Nach dem Gesetz scheint es nicht, als ob es aufdiese Ver hältnisse anwendbar sei. Ich müßte aber auch Bedenken tragen, so unbedingt diese Macht in die Hand der Fabrikanten zu geben, ohne die übrigen Verhältnisse zu berücksichtigen. Ich bin daher der Meinung, daß, solange nicht die Gcwerbsverhältnisse durch eine Getperbsordnung regulirt sind, von einem Gesetz über diesen Gegenstand auch nicht die Rede sein kann.
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