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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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denzen nicht vorhanden sind, durch welche jene Institutionen im Auslande ins Leben gerufen wurden. Man könnte ferner zur Unterstützung des Gesetzentwurfs sich darauf beziehen, daß durch ein so wirksames Executkonsmit- tel, wie der Schuldarrest ist, der Credit besonders der ärmern Classemnd überhaupt aller derer, die ihr Geschäft nur mittelst fremder Gelder betreiben können, mit ihm aber der Umfang des sächsischen Handels überhaupt nicht wenig werde vermehrt werden. Mein hierauf ist zu entgegnen, daß es ja ohnehin Jedem freisteht, sich dem Schuldarrest zu unterwerfen oder Wechsel aus zustellen, wenn er seinen Credit dadurch zu vermehren hofft, so wie auf der andern Seite jeder Gläubiger diese Unterwerfung als Bedingung des zu gewährenden Credits stellen kann, — daß ferner es gar kein Vortheil für das Ganze ist, wenn dem Vermö genslosen der Credit allzu sehr und insbesondere auf eine solche Weise erleichtert wird, welche ihn und die Seinigen, wenn ihn Unglücksfalle auch nur ander augenblicklichen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten hindern, sogleich mitgänzlichem Ruin bedrohen, — daß endlich, während auf der einen Seite der weniger Be denkliche mehr Geschäfte macht, als er außerdem gemacht haben würde, gerade der Vorsichtigere und Redlichere seinen Geschäfts betrieb umsomehr beschränken wird, wenn er fürchten muß, daß selbst ein unverschuldetes Unglück ihn möglicherweise dem trauri gen Schicksale jahrelanger Gefangenschaft preisgeben könne. Die Deputation kann nicht umhin, zu bekennen, daß sie theils aus den eben angegebenen Gründen, theils um deswillen, weil sie die persönliche Freiheit für ein so hohes Gut erachtet, daß dasselbe nicht ohne die dringendste Nothwendigkeit dem Menschen entzogen, am wenigsten zur Disposition eines Dritten gestellt werden darf, sich gegen eine Ausdehnung des Schuldarrests, wie sie durch den zweiten Abschnitt des Gesetzentwurfs eingeführt werden soll, erklären muß. Eine Beförderung des allgemeinen Wohls ist gezekgtermaßen durch dieselbe nicht zu hoffen oder würde wenigstens mit den zu befürchtenden Nachtheilen in kei nem Verhältnisse stehen. Eine Vermehrung der ohnehin schon hinlänglich großen Abhängigkeit des Armen von dem Wohlha bendem und Reichen aber, welche wahrscheinlich die nächste Folge eines so ausgedehnten Schuldarrests sein würde, ist gewiß nicht zu den wünschenswerthen Erscheinungen zu zählen. Man glaubt daher Seiten der Deputation der Kammer an- rathen zu müssen: den zweiten Abschnitt des vorliegenden Gesetzentwurfs abzulehnen. Es versteht sich übrigens von selbst, daß der gegenwärtige Bericht in Bezug auf diesen zweiten Abschnitt nur als ein vor läufiger anzusehen und die Deputation, falls ihre eben entwickelte Ansicht die Zustimmung der Kammer nicht finden sollte, bereit ist, in einem Nachberichte die einzelnen Paragraphen zu begut achten. Bürgermeister H übler: Der zweite Abschnitt des Gesetz entwurfs, welcher die Handhabung des Schuldarrestes als Exe- cutionsmittel bei erkannter Schuld wider Kaufleute und andere mit Handelsgeschäften in Beziehung stehende Personen anordnct und die gesetzlichen Bestimmungen, welche in dieser Beziehung bisher nur in Leipzig galten, auch auf das übrige Land ausdehnt, soll nach dem Vorschläge unserer Deputation ganz in Wegfall xommen. Gleichwohl ist er meiner Meinung nach ein so wesent licher Lheil dieser Gesetzgebung, daß sein Ausfall eine Lücke m dem Gesetze erzeugen würde. Sekt länger als 200 Jahren hat sich das fragliche Executionsmittel in Leipzig als heilsam und wohlthatig einwirkend auf den Handelscredit erwiesen und es er scheint als ein gerechter Wunsch, wenn bei dem so hoch gestiegenen, auf Leipzig nicht mehr beschränkten, sondern auch über andere LH eile Sachsens ausgebreiteten Handel auch diese Landestheile jene Einrichtung für sich beanspruchen. Darauf bezügliche stän- discheAnträge haben bekanntlich schon früher vorgelegen, und glaube ich, was den hiesigen Platz anlangt, versichern zu können, daß in den im zweiten Abschnitt des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen einem längst gefühlten Bedürfnisse des hiesigen Handelspublicums abgeholfen werden würde. Die Gründe unserer Deputation für die Weglassung dieses zweiten Abschnitts dürften aber auch in der That kaum als durchschlagend gelten. Es sind insonderheit drei. Auf den ersten, aus der Qualität Leipzigs als Meßplatz und aus dem Verkehr der Fremden entlehnten Grund möchte im 19. Jahrhundert, wo, wie gedacht, auch in andern Orten des Landes die bedeutendsten, in unmittelbarem Verkehr mit dem Auslande stehenden Handelsetablissements entstanden sind, ein vorzügliches Gewicht nicht mehr zu legen sein. Nicht der Meßplatz, sondern der Verkehr mit den Fremden scheint mir hier das entscheidende Kriterium. Der zweite, auf die Unbestimmtheit der Merkmale eines Kaufmanns oder einer Handelssache basirte Grund hat zum Lheil schon durch die Bestimmungen der tz. 19 bis 24 des Gesetz entwurfs Erledigung gefunden, und da, wo möglicherweise im einzelnen Falle und somit ausnahmsweise diese gesetzlichen Be stimmungen nicht ausreichen sollten, wird man, meiner Ueberzeu- gung nach, dem richterlichen Ermessen die Entscheidung wohl füg lich überlassen können. Ausnahmen sind, wie schon oft bemerkt worden, nie geeignet, die Zweckmäßigkeit der Regel selbst zweifel haft zu machen, und es leidet zu Beseitigung dieses Grundes alles das Anwendung, was in der vorletzten Sitzung bei §. 2 des ersten Abschnitts den auf ein ähnliches Motiv gestützten Bedenken der Herren Verfasser des Separatvötums in dieser Kammer überzeu gend entgegengestellt worden ist. Der dritte Grund endlich, ent lehnt aus der Achtung vor der persönlichen Freiheit, scheint mir offenbar zu viel zu beweisen; denn er würde gegen die Statthaf tigkeit des Arrestes überhaupt und namentlich gegen den durch die Handelsgerichtsordnung in Leipzig sanctionirten Schuldarrest als Executionsmittel sprechen. Ich finde daher kein ausreichen des Argument, um demHandelspublicum des übrigen Landes die Wohlthat prompter Execution zu entziehen, die von der Handels welt zu Leipzig seit Jahrhunderten als solche angesehen worden. Ist sie nach der Ansicht der Deputation in Leipzig durch den Frem denverkehr als nothwendig erkannt, so wird sie auch auf andern Handelsplätzen unsers Vaterlandes, wo ein ähnlicher Verkehr, sek es im großem oder geringem Umfange, stattfrndet, als gerecht fertigt und ihre Ausdehnung in der im Entwürfe beschränkten Maße als eine von dem dermaligen Stande des sächsischen Han dels gebotene Maßregel sich darstellen. Glauben Sie, meine Herren, so wenig als der aus den edelsten Motiven hervorgegan- söne Zusatz unter ä. zu §. 13 des Entwurfs, falls er gestern An-
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