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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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brauchen ja nur nicht nach Leipzig zu gehen, dann können sie dort nicht cktirt werden und weder in Leipzig selbst noch durch Requi sition zu Arrest kommen. Aus den Gründen des Herrn Com- miffars würde eher folgen, daß es gut sei, auch in Leipzig den Handelsgerichtsbrauch abzuschaffen, aber nicht, ihn weiter aus zudehnen. Bürgermeister Wehner: Es ist nicht zu leugnen, daß der zweite Abschnitt des vorliegenden Gesetzes eigentlich ein wirk liches eheliches Kind der leipziger Handelsgerichtsordnung ist. Allein es ist dieser Schuldarrest mit so schwarzen Farben abge malt worden, daß mir selbst angst und bange davor wird, und ich werde daher die Farben etwas genauer untersuchen, und be halte mir vor, nach Befinden den Antrag zu stellen, daß auch in Leipzig die Handelsgerichtsordnung wieder aufgehoben werde. Referent Domherr v. Günther: Die Widerlegung die ser Bemerkung ist schon im Deputationsgutachten enthalten. Denn dort steht, daß eine Einrichtung dieser Art für Leipzig als Meßplatz nützlich und sogar nothwendig sei, daß aber daraus noch nicht folge, daß ihre Ausdehnung über das ganze Land empfohlen werden könne. Es kann auch eine Einrichtung, die seit alter Zeit bestanden hat, selbst trotz mancher Mängel nicht sofort abgeschafft werden, weil sie mit den Verhältnissen des Ortes sich dergestalt verschmolzen hat, daß sie ohne mannichfal- tige bedenkliche Folgen nicht aufgehoben werden kann. Aber eben daraus folgt nun, daß man eine derartige Einrichtung ohne Gefahr über das ganze Land nicht ausdehnen kann. Ich kann un möglich glauben, daß es dem geehrten Redner mit seinem An träge Ernst gewesen sei, wenigstens würde er hierher nicht gehö ren. Die leipziger Handelsgerichtsordnung ist ein Localstatut, also kein allgemeines Gesetz, und es würde demnach nothwendig sein, daß über seine Abschaffung erst die gehört würden, denen es gegeben ist. Wollte'aber der geehrte Redner einen Antrag dahin stellen, daß z. B. in Chemnitz der Arrest eingeführt würde, so würde auch d.'esc Verhandlung mit der gegenwärtigen nicht in der nöthigen Verbindung stehen, sondern sie würde bei einer andern Gelegenheit znr Sprache kommen müssen. > Präsident v. Gersdorf: Ich werde nun wohl zur Frag stellung übergehen können, wozu sich auf Seite 24 des Depu tationsgutachtens Veranlassung findet. Dort sagt nämlich die Deputation, sie müsse der Kammer anrathen, den zweiten Ab schnittdesvorliegenden Gesetzentwurfes abzulehnen. Um nun keine Undeutlichkeit über die Abstimmung zu veranlassen, so würde aus der Stellung des Antrages das hervor gehen, daß die, wel che für den Deputationsvorschlag, also für die Ablehnung stim men wollen, ihre Plätze behalten, die aber, welche für den Gesetz entwurf stimmen wollen, sich erheben. Wenn man dies deutlich findet, so werde ich die Kammer zu fragen haben: ob sie ihrer Deputation darin beitreten wolle, daß der zweite Abschnitt des vorliegenden Gesetzentwurfs abgelehnt werde? — Der zweite Abschnitt des Gesetzentwurfs wird durch 22 gegen 15 Stimmen abgelehnt. Prinz Johann: So würde nun auf Z. 1 zurückzugehen sein. Präsident v. Gersdorf: Diese Paragraphe war bis zur Berathung über den zweiten Abschnitt ausgesetzt worden, und d« diese nun erfolgt ist, würde allerdings auf§, 1 zurückzukommen sein. Referent Domherr v. Günther: Ich erlaube mir, die Stelle in dem Bericht zu dieser tz. noch einmal vorzulesen. ZuZ.1. Der hier mit b. bezeichnete Satz der Paragraphe bezieht sich auf den zweiten Abschnitt des Gesetzes, wo von dem Schuldarreste als Executionsmittel für gewisse Schuldverhältnisse gesprochen wird. Nun wird zwar aus mehren, weiter unten anzugeben den Gründen die Deputation den Wegfall dieses zweiten Ab schnittes anrathen, und es könnte scheinen, als ob hierdurch auch der Wegfall des Satzes I>. in §. 1 nöthig würde. Da indessen auch dann, wenn die geehrte Kammer die von der Deputation im Be treff des zweiten Abschnittes gemachten Anträge annimmt, doch immer noch ein Fall übrig bleibt, wo der Schuldarrest als ein für gewisse Schuldverhältnisse gesetzlich geordnetes Executionsmittel bestehen wird, nämlich das nach der leipziger Handelsgerichts ordnung im Handelsgerichtsprocesse übliche, sogenannte „An halten nach Handelsgerichtsbrauch," so schlägt man nur vor, in dem Satze l». nach den Worten: ohne diese das Wort: ausnahmsweise und nachdem Worte: Executionsmittel die Worte zu setzen: ' in dem vor dem Handelsgerichte zu Leipzig üblichen Pro teste, und namenttich den durch die Handelsgerichtsord nung von 1682, §. XXI. näher bestimmten Fällen. Präsident v. Gersdorf: Ich weiß nicht, ob ich zur Frag stellung übergehen kann. Die Deputation schlägt uns auf der 11. Seite des Deputationsgutachtens vor, in dem Satze b. Nach den Worten: „ohne diese" das Wort „ausnahmsweise" zu setzen, und ich frage dieKammer: ob sie damit übereinstimme? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Gersdorf: Ferner frage ich: ob nach dem Worte „Executionsmittel" die Worte ausgenommen werden sol len: „in dem vor dem Handelsgerichte zu Leipzig üblichen Pro teste, und namentlich den dutch die Handelsgerichtsordnung von 1682 §. XXI. näher bestimmte»! Fällen?" — Wird einstim mig bejaht. Präsident v. Gersdorf: Nachdem Beides allgemein be jahet worden ist, habe ich zu fragen: ob sie die Z. 1 des Gesetz entwurfs mit diesen Veränderungen, die Sie soeben zu machen beliebten, annehmen wolle? — Wird einstimmig ange nommen. Präsident v. Gersdorf: Und nun würden wir auf die §. 29 übergehen. Referent Domherr v. Günther: Es ist auf den dritten Abschnitt dieses Inhalts: Gemeinschaftliche Bestimmungen über den Schuldarrest überhaupt, übetzUgehen. ß.29. Aller Schuldarrest, sowohl der auf ausdrücklicher Unter werfung beruhende, als der als Executionsmittel eintretende, beschränkt sich lediglich auf die Beraubung der persönlichen Frei heit.
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