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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Referent Domherr v. Günther: ------- ' ' -E Der Schuldarrest ist ferner nicht anzuordnen , wenn De- scendeNten gegen Adscendenten, ingleichen wenn ein Ehegatte wi der den andern klagbar geworden, so langt nicht auf Trennung des Ehebandes oder beständige Scheidung vom Tisch und Bette rechtskräftig erkannt worden ist. Derselbe kann auch da nicht angewendet werden, wenn der Anspruch von den benannten Personen durch Session oder auf andere Weise her Succession übertragen worden ist. Die Motive sagen: Das französische Gesetz enthält ^rt. 19 Verbote der An legung des Schuldarrests wegen der zwischen Magern und Be klagten emtretenden verwandtschaftlichen oderschwägerschaftlichen Verhältnisse: Die 34. Paragraphe des Entwurfs hat sie nicht im ganzen Umfange ausgenommen, wohl aber aus Rücksichten der Pietät den Descendenten einen Anspruch auf Schuldarrest gegen die Eltern nicht gestattet, und den gegen den Ehegatten abgewiesen. Dazu stehet man jedenfalls gar reinen Grund, daß Ascendenten den Schuldarrest wider Descendenten nicht gebrau chen sollen. Im Gegentheile laßt sich voraussetzen, daß der Schuldarrcst, welchen der Vater wider den Sohn ausbringt, auch wenn der Vater ihn nicht lediglich als Mittel, zu seiner Forderung zu gelangen, anwenden wollte, auf Besserung des zu Verschwendung geneigten Sohnes, nicht zur Befriedigung der Rache angewendet werde. Wenn es ernstlich darauf abgesehen ist, diese Rücksichten der Pietät befolgt zu sehen, so muß das Gesetz die Bestimmung hinzufügen, welche der Schluß der Para graphe enthält. Denn das Mittel zur Uebertretung des Gesetzes, die Cession, liegt sehr nahe. Wenn aber der Schuldarrest auf wahri Wechsel, d. i. solche Wechsel und Anweisungen, die zum Gebrauche als Geld geeignet und zur Begebung bestimmt sind, gerichtet ist, wo denn nun eigentlich nicht von Cession, sondern von Begebung mit oder ohne Indossament die Rede ist, muß bei Bemessung der Zuständigkeiten des Nehmers wider den Schuld ner, wie überhaupt, so namentlich in Hinsicht auf das Verfahren mit Schuldarrest das persönliche Verhältniß des Letztem zum Begebenden unberücksichtigt bleiben, weil man außerdem und ab gesehen von dem Grund,- den die Wissenschaft an die Hand gibt, das Vertrauen zum Wechselgeschäfte stören und gefährden könnte. Darauf beruht §. 35. Der Bericht lautet: Hier wäre um mehrer Deutlichkeit willen der letzte Satz wohl so zu fassen: „Derselbe kann auch da nicht angewendet werden, wenn der Anspruch von den genannten Personen durch Cession oder auf andere Weise durch ein Geschäft unter den Leben den freiwillig übertragen worden ist." Denn war die Uebertragung keine freiwillige, oder ist sie durch Testament an dritte fremde Personen geschehen, so fehlt es in beiden Fällen an der Verletzung eines Pietätsverhältnisses sind ebenso wenig ist in solchem Falle eine Hinterziehung des Gesetzes zu besorgen, welches Beides doch die alleinigen Gründe der in §.34 enthaltenen Dispositionen sind. König!. Commissar 0. Einert: Es wird dabei vorausge setzt, daß der Sinn des Gesetzes nicht auch auf den Fall sich er strecke, wenn die Forderung durch Erbschaft erworben worden sei. Da wir bei Entwerfung des Gesetzes den zweiten Abschnitt vor Augen haben mußten, so dachte man allerdings an den Fall, daß sich z. B. ein Vater mit seinem Sohne in einer Handelsverbin-- dung befunden hätte, woraus der Vater dem Sohne schuldig ge worden, ohne jedoch darüber einen Wechsel auszustellen. Nun entstand die Frage: wenn der Vater dem Sohne schuldig wurde, und der Sohn andere Erben hat, auf die nachher die Forderung siele, solle, der Vater von diesen Erben in Wechfelarrest gesetzt werden können? und man war nicht der Meinung, daß dieses ge schehen sollte. Mgn glaubte vielmehr annehmen zu müssen, das Geschäft sei zwischen dem Vater uyd Sohne unter Berücksichti gung der verwandtschafl sichen Verhältnisse eingegangen worden. Da aber der zweite Abschnitt weggefallen ist, so kann man gegen diesen Zusatz ein Bedenken schlechterdings nicht haben. Präsident v. Gersdorf: Bei der §. 34 hat die Deputa tion eine kleine Veränderung vorgeschlagen. Es soll nämlich der letzte Satz so lauten: „Derselbe kann auch da nicht angewendet werden, wenn der Anspruch von den genannten Personen durch Cession oder auf andere Wesse durch ein Geschäft unter den Le benden freiwillig übertragen worden ist." Ich frage die Kam mer: ob sie diese Veränderung annehme? und ob sie mit dieser die §. selbst genehmige ?— Beides wird einstimmig bejaht. Referent Domherr v. Günther: §.35. Ausgenommen von dieser letzten Bestimmung sind nur die wahren Wechsel oder kaufmännische Anweisungen, auch die dem wahren Wechsel im Gebrauche gleichstehenden eigenen Wechsel, wenn diese durch Begebung mit oder ohne Indossament in die Hände dritter Personen gelangt sind. DerDeputationsbericht sagt: Hier würde stattder Worte/ „wahren Wechsel oder kaufmännische Anweisungen, auch die dem wahren Wechsel" aus dem schott mehrmals erwähnten Grunde zu sagen sein: „die Tratten oder kaufmännischen Anweisungen und die den.Tratten". König!. Commissar v. Einert: Ich gestehe, daß ich den. Sinn dieser Veränderung gar nicht sinder Refekent Domherr V. G.ü n th er: Der Grund ist der, daß sich diese Umänderung auf die Terminologie der neuen Wechsel-, ordnüng bezieht. "" Königs. Commissar V. Einert: Durch den Inhalt des ganzen Gesches wird der Ausdrück vollkommen gerechtfertigt. Referent Domherr v. Günther: Das ist es allerdings, aber die Wechselordnung selbst ist noch nicht gerechtfertigt, d. h. sie ist noch nicht in der Kammer berathen worden. Königsi Commissar V. Einert: Dann,würde diese §, aus zusetzen sein, bis die Wechselordnung berathen ist. Referent Domherr V.Günther: Da muß ich aufmerksam machen, daß auch die frühem §§. hätten ausgesetzt werden müs sen , wo solche Abänderungen beschlossen worden sind. Prinz Johann: Ich: muß erinnern, daß diese Verände rung gewissermaßen von dem Herrn Commissar selbst vorgeschla gen worden ist. Ich. muß allerdings gestehen, daß sie mir auch nicht ganz gefallen hat; aber das scheint mir nothwendig, daß man Beziehung auf die Wechselordnung nehme und die Terminologie derselben in diesem Gesetze vermeide. KöM. Commissar V, Einert: Die eignen Wechsel, die
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