Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
geehrte Kammer die 30, wie sie im Gesetzentwurf enthalten ist, annehme? — Die Annahme erfolgt einstimmig. Referent Domherr V.Günther: §. 31. Die Verbindlichkeit des Klagers, die Sitz - und Atzungs kosten vorzustrecken, erledigt sich, wenn der Schuldner nicht im öffentlichen Gefängnisse oder Krankenhause enthalten wird, oder sich in selbigem selbst zu verpflegen übernimmt, tritt aber, wenn der Beklagte die eigene Verpflegung aufgibt, mit dem Zeitpunkte ein, wenn der Kläger durch den Richter in Kenntniß gesetzt wor den ist, daß die Enthaltung im Gerichtsgefangni'sse nothwendkg geworden, oder daß der Schuldner sich selbst zu verpflegen nicht ge meinet. DieDeputation hat hierzu Folgendes bemerkt: Es ist hier bestimmt, daß die Verbindlichkeit des Klägers, für seinen arretirten Schuldner die Sitz - und Atzungskosten vor zustrecken, sich erledige, wenn der Schuldner nicht im öffentlichen Gefängnisse oder Krankenhause erhalten werde oder sich in sel bigem selbst verpflege, daß sie aber, wenn der Beklagte die eigne Verpflegung aufgebe, mit dem Zeit punkte wiederum ein trete, wenn der Kläger durch denRichterinKenntniß gesetztworden sei, daß die Enthaltung im Gerichtsgefängnisse nothwendig geworden, oder daß der Schuldner sich selbst zu verpflegen nichtgemeint sei. — Da aber die in dem Nach satze enthaltene Bestimmung das Gericht leicht in die Verlegen heit setzen könnte, den Schuldner eine Zeit lang auf öffentliche Kosten unterhalten zu müssen — da ferner auch andere Umstände als der Entschluß des Beklagten, die eigne Verpflegung aufzu geben, seine Abführung in das Gefangniß nothwendig machen können, so vereinigte sich die Deputation mit den königlichen Herren Commiffarien, die letzte Hälfte der §. von den Worten: „mit dem Zeitpunkte" in Wegfall zu bringen und dafür zu sagen: „oder sonst dessen Enthaltung im Gcrichtsgefängniffe nothwendig wird, sofort wieder ein." Präsident v. Gersdorf: Wenn von keiner Seite Etwas über die Paragraphe gesprochen wird, so habe ich zu fragen: ob man nach dem Gutachten der Deputation mit Hinweglassung der letzten Hälfte der Paragraphe von den Worten: „mit dem Zeitpunkte" und Hinzufügung der Worte: „oder sonst dessen Enthaltung im G.'richtsgefängnisse nothwendig wird, sofort wie der ein," einverstanden sei? — und ob man mit dieser Verände rung die Paragraphe selbst annehme? — Beides wird einstim mig bejaht. Referent Domherr v. Günther: §. 32. Wenn der Klager die erforderte Vorauszahlung nicht am bestimmten Tage leistet, so ist der Schuldner ohne Weiteres einst weilen des Arrestes zu entlassen. Präsident v. Gersdorf: Hier ist Nichts bemerkt. Ich frage daher die Kammer: ob sie die Paragraphe 32 annehme? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 33. Schuldarrest ist nicht anzulegen, wenn der Schuldner das 70ste Jahr des Alters angetreten hat. Wenn ein Schuldner beim Beginnen des 70sten Lebensjah res im Schuldarrest begriffen ist, so wird er daraus jedenfalls sofort entlassen. Die Motive sagen: Diese humane Bestimmung ist aus der neuesten französischen Gesetzgebung I.oi sur la Oontrrllnte par Oorps vom 17. April 1832, ^rt. 4 und 6 übertragen worden. Der Bericht meldet hierzu Folg-ndes: ZuZ.33. Ein Mitglied der Deputation vermag nicht, mit der hier in Vorschlag gebrachten Bestimmung sich einverstanden zu erklären., Ohne darauf einiges Gewicht zu legen, daß dieselbe nur dem fran zösischen Gesetz sur la contraiats pur corps V0M 17. April 1832 entnommen ist, allein wohl in keinem andern Staate, am wenig sten in einem deutschen sich vorsindet, scheint dem dissentirenden Mitgliede doch einerseits die nach den Motiven hier vorwaltende Berücksichtigung der Humanität etwas zu weit zu gehen, da die beiden hauptsächlichsten physischen und psychischen UebelderWech- selhaft, der Mangel an körperlicher Bewegung unddas Bewußt sein, der persönlichen Freiheit beraubt zu sein, wohl in der Regel auf einen siebzigjährigen Greis einen weniger nachtheiligen Ein druck hervorbringen, als auf einen noch jungen lebenskräftigen und lebensfrohen Mann. Andrerseits dürsten aber auch außer einem hohen Alter viele andere Verhältnisse eine gleiche humane Berück sichtigung erfordern, z. B. fortdauernde Kränklichkeit, ein gebrech licher Körper, die häuslichen und mütterlichen Pflichten einer Frau, die ja auch nach §. 12 des Entwurfs unter gewissen Vor aussetzungen dem Schuldarrest verfallen kann. Und da endlich, — so fährt der Dissentient fort — diese Vorschrift ganz allgemein gefaßt ist, und sich nicht allein auf Kontrakte, in welchen man sich bei Schuldarrest zu einer Zahlung verbindl'ch gemachthat, sondern auch auf die eigentlichen kaufmännischen Wechselgeschäfte erstreckt, so würde davon ein höchst nachtheiliger Einfluß auf den Kredit des sächsischen Handelsstandes zu befürchten sein. Das allgemeine Vertrauen des Handelsstandes aller Orten auf die, „Wechsel briefe" genannten Blättchen Papier, welches sie zur Circulation gleich baarem Gelde in den entferntesten Ländern befähigt, beruht auf der Ueberzeugung der möglichen sofortigen Verwerthung und der strengsten Anhaltung'derjenigen, welche eine Wechselverbind lichkeit irgend einer Art auf sich genommen haben, zur Zahlung durch schleunige Execution gegen die Person, Schwerlich würde der Acceptoder das Giro eines sächsischen Kaufmanns ein solches Vertrauen erwecken, wenn der Wechselinhaber befürchten Müßte, bei angestellter Wechselklage durch die Epception eines siebzigjäh rigen Alters von Seiten des Schuldners an der Execution gegen die Person gehindert zu sein. Das erwähnte Mitglied beantragt daher den Wegfall der Paragraphe. Die übrigen Deputationsmitglieder haben jedoch diese Be denken nicht theilen können, am wenigsten das, daß der Kredit des sächsischen Handelsstandes durch die Bestimmung in §. 33 irgend leiden könnte. Uebrigens machen sie auch darauf aufmerk sam, daß nach den neuerdings angenommenen Grundsätzen der Wechselarrest gar kein nothwendiges Attribut des Wechsels ist- Die Majorität beantragt daher die Beibehaltung der Para graphe. , Bürgermeister v. Gross: Ich muß mich auf die Gefahr hin, der Inhumanität beschuldigt zu werden , als das Mitglied bekennen, welches sich der Ansicht des Gesetzentwurfs, dem die übrigen Deputationsmitglieder beigestimmt haben, nicht hat an-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder