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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v. Gersdorf: Ich ersuche nun den Referen ten, Herrn Bürgermeister Schill, uns den Bericht der zweiten Deputation über den Wegfall der Gehaltsabzüge zu dem Pen sionsfonds der Staatsdiener vorzutragen. Referent Bürgermstr- Schill tragt den Bericht der zwei ten Deputation über den Entwurf zu einer Verordnung: den Wegfall der einmonatlichen Abzüge für den Staatspensions fonds und die künftige Einrichtung wegen der dahin zu leisten den Jahresbeiträge, ingleichen wegen der Agiovergütung auf die annoch im 20Guldenfuße normirten festen Dienstbezüge be treffend, vor, wie folgt: Nach der Bemerkung zu Pos. 20 des Einnahme-Budjets Landtags-Acten. I.Abth. I.Bd. S. 168 beabsichtigt die hohe Staatsregierung eine veränderte Einrich tung hinsichtlich der zum Staatspensionsfonds fließenden Ge halts- und Pensionsabzüge und verweiset auf eine besondere Verordnung hin, welche den ständischen Deputationen mitgetheilt werden soll und worüber die ständische Erklärung erwartet wird. Diese Verordnung ist der zweiten Deputationder zwei ten Kammer zunächst zugekommen, selbige hat sich veran laßt gefunden, ihrer Kammer darüber besonder» Bericht zu erstatten und nach dessen Berathung in der zweiten Kammer ist dieser Gegenstand der Deputation zugewiesen wor den, welche nach verfassungsmäßiger Zuziehung des königl. Herrn Commissars sich des erhaltenen Auftrags in Folgendem entledigt. Prüft man den Inhalt der §tz. 1, 7,8 der erwähnten Ver ordnung (welche dem jenseitigen Deputationsberichte S. 227 beigedruckt worden ist), so kann es nicht entgehen, daß durch selbige Z.47 des Civil-Staatsdienergesetzcs vom 7. März 1835. okr. Gesetz - und Verordnungsblatt pro 1835. S- 192flg. und tz. 25 und 26 des Gesetzes über die Pensionen der königl. sächsischen Militairpersonen und deren Hinterlassenen vom 17. December 1837 vkr. Gesetz - und Verordnungsblatt von 1838. S.8 aufgehoben, nach Z. 6 aber frühere gesetzliche Bestimmungen in etwas abgeändert werden sollen. Die jenseitige Deputation hat dieserhalb auch die Auf nahme der die frühern Gesetze aufhebenden oder abändernden Bestimmungen in eine Verordnung nicht für ausreichend, son dern vielmehr eine Gesetzesvorlage für nothwendig erachtet, und die königl. Commissarien, hiermit einverstanden, haben eine solche zugesichert, sobald man der vorgeschlagenen Maßregel nur erst im Princip beigetreten sei, auch erklärt: daß man einstweilen für die gegenwärtige Vorlage die Form der Verordnung gewählt, um die Sache übersichtlicher dar zustellen, was ohne Mittheilung der in die Ausführungsver ordnung gehörigen Gegenstände nicht geschehen könne. Auf diese Erklärung und in Betracht, daß ein Aufschub der Berathung über das Princip als von wesentlichem Einfluß auf das Einnahmebudjet die Bearbeitung des letztem behindern würde, sich auch, wenn man die Ansicht der Deputation theile, die Sache völlig erledigen dürfe, hat die zweite Depu - tation der zweiten Kammer die Verordnung begutachtet und die Kammer selbst solche berathen. Die Deputation theilt nun zwar die formellen Beden ken, welche im jenseitigen Bericht ausgesprochen worden, voll- I. 33. ständig, andererseits erkennt sie aber auch die Gründe an, welche für sofortige Begutachtung der Verordnung geltend gemacht worden sind und empfiehlt daher nach dem Vorgang der zwei ten Kammer die vorläufige Berathung über die vorgefchlagenen Maßregeln, jedoch mit dem Vorbehalte, daß, wenn letztere ganz oder theilweise Annahme finden sollten, ein besonderer Gesetz entwurf Nachfolge, der übrigens in diesem Falle bereits zuge sichert worden ist. "Nach dieser Sachlage wird die Deputation nicht erst der Rechtfertigung bedürfen, wenn sie bei Begutachtung des Gegenstandes — zu dem sie nun übergeht, der Verordnung nicht von tz. zu §. folgt, sondern nur deren Princip heraushebt. Das Civil-Staatsdienergesetz in der schon langezogenen §. 47 enthält folgende Bestimmungen: 1) zur Erleichterung der vom Staate für Staatsdienerwit wen und Waisen übernommenen Pensionslasten sollen von Staatsdienern gewisse jährliche Beiträge von 1 bis zu 2 p. 6. steigend vom Gehalt, Wartegeld oder Pension --- je nach deren Höhe — erhoben werden und hierbei ungewisse oder steigende und fallende Nutzungen nach dem Betrage gerechnet werden, wie sie bei der Anstellung zum Diensteinkommen angeschlagen worden sind; 2) hierüber soll ein einmonatlicherAbzug von jedem Gehalte oder jeder Gehaltserhöhung stattsinden; 3) es sollen in Pension stehende Staatsdiener diesem Abzüge nur so lange unterworfen sein, als sie pensionsfähige Frauen und Kinder haben, oder nicht auf die Pensionen für ihre Hinterlassenen verzichten. Das Militairpensionsgesetz nimmt in seiner26.§. auf diese Dispositionen Bezug und bestimmt §. 25 ebenfalls einen ein monatlichen Gehaltsabzug. Diesen Bestimmungen entgegen wird in §§. 1, 7 und 8 der vorliegenden Verordnung Folgendes vorgeschlagen: Es soll 1) bei allen seit Anfang des Jahres 1839 erfolgten neuen Besetzungen, inglejchenDienstverbefferUngen, rücksichtlich deren eine Feststellung des bisher im 20 Glsidenfuß nor- mirt gewesenen Dienstgenusses im Nennwerthe des 14 Lhalerfußes ohne Zuschlagung des Agio's geschehen ist, der einmonatliche Abzug überhaupt nicht, 2) der Jahresbeitrag aber nur insoweit stattsinden, als sol cher für das Jahr 1839 annoch von dem am Schlüsse des nächst vorgehenden Jahres im 20 Guldenfuße bestande nen reinen Diensteinkommen abzuentrichten war; 3) sollen die von den im 14 Thalerfuße ausgesetzten Gehal ten bereits bezahlten einmonatlichen Abzüge wieder resti- tuirt werden; ferner 4) sämmtliche in Wartegeld oder Pension stehende Staats diener und Militairs, es mögen deren Bezüge im14Lha- lerfuß oder noch im 20 Guldenfuß ausgedrückt sein, von und mit dem Jahre 1841 an mit Jahresbeiträgen völlig verschont, auch diejenigen Wartegelder und Pensionen, welche im 14Thalerfuß ohne Rücksicht auf ein früher im 20 Guldenfuß bestandenes Diensteinkommen bemessen sind, einer diesfallsigen Mitleidenheit überhaupt nicht unterliegen,. vielmehr die im Jahre 1839 und 1840 da von etwa abentrichteten Jahresbeiträge aus dem Pen sionszahlamte restituirt werden; 2
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