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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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und endlich 5) pensionsfähige Witwen oder Kinder der vom Jahre 1841 an mit Tode abgehenden peNsionirten Staatsdiener und Militairs, auch in dem Falle den Bestimmungen der obigen Gesetze gemäß als pensionsberechtigt betrachtet werden, wenn deren Erblasser bei Lebzeiten aufPensionen für ihre Hinterlassenen Ausdrücklich verzichtet hatten, welche Vergünstigung rückwirkend auch den Witwen und Kin dern zugestanden werden soll, welche die Jahresbeiträge annoch'nachzahlett, insofern von ihren Erblassern eine aus drückliche Verzichtleistung nicht erfolgt ist. Hiernach würden nur noch von denjenigen activen Staats dienern und Militairs, welche ihren Gehalt nach dem 20 Gul denfuß zu erhalten haben, jährliche Beiträge zu dem Pensions fonds geleistet werden, alle übrigen Zuflüsse aber (Jahresbei träge von activen Staatsdienern und Militairs, welche ihren Gehalt im 14 Thalerfuß nach dem etatmäßigen Nennwerthe erhalten und von allen Pensionairs, sowie Monatsabzüge) in Wegfall kommen. Die Motiven zu diesen Vorschlägen, mithin zu der frag lichen Verordnung, sind in der erwähnten Budjets-Beilage enthalten. Es erscheine — heißt cs dort— bei neuen Anstellungen und Ausrückungen in besser besoldete Stellen die Beibehaltung der etatmäßigen Besoldungen im 14Lhalerfuß in der Regel rath- sam und es sei hiernach mit wenigen Ausnahmen bereits vom Anfang des Jahres 1839 verfahren worden. Wenn sich da durch im Vergleich zu den aufgestellten Etats die sämmtlichen Besoldungen um die Agiodifferenz herabstellten, die Bezüge der Diener aber ohne Ausnahme nicht über das wirkliche Bedürf- niß festgestellt worden wären, so scheine es ferner rathsam, darauf Bedacht zu nehmen, daß die eintretende Verkürzung auf andere Weise, soweit thunlich, ausgeglichen werde, und hierzu böten die Pensionsabzüge um so mehr ein geeignetes, wenn auch nicht ganz ausreichendes Mittel dar, als hierdurch zugleich eine nicht unbedeutende Erleichterung in dem Rechnungswesen herbeige führt würde; hiermit würde jedoch auch der Wegfall der Ab züge von Pensionen und Wartegeldern in Verbindung zu brin gen sein, zumal der Gegenstand für die Staatskasse nur sehr unbedeutend sei, und ungefähr jährlich nur 800 Lhlr. betrage, und Abzüge von Pensionen zum Staatspensionsfonds ohnehin auf keinem rationellen Grund beruhen dürften. Wenn hiernach die hohe Staatsregierung es für rathsam hält, die etatmäßigen Besoldungen bei neuen Anstellungen oder Gehaltsverbesserungen vom Anfang der laufenden Finanzpc- riode an nach dem Nennwerthe im 14 Thalerfuße festzusetzen, und wenn dieselbe schon im Jahre 1839 nach diesem Grundsätze verfahren hat, so kann, nachdem der Uebergang zum 14Tha- lerfuß bestimmt und schon das laufende Budjet nach diesem Münzfuß aufgestellt worden ist, die Deputation mit dieser sehr zweckmäßigen Maßregel sich nur vollständig einverstanden erklären; sie ist jedoch der Meinung, daß hierbei ein Anspruch auf Agiozuschlag Seiten der nach diesem Grundsatz Angestellten weder dem Rechte noch der Billigkeit nach für begründet ange sehen und anerkannt werden dürfe. Man kann nicht zugeben, daß der Staatsdienst im Allge meinen zu gering honorirtwäre, zumal wenn man berücksichtigt, daß in verschiedenen Branchen desselben in neuester Zeit nicht unbedeutende Gehaltserhöhungen eingetreten sind, so z. B. beim Justizfache, beim Forstwesen. Sollte dennoch bei einzelnen Stellen eine Nachhülfe erforderlich sein, so würde solche durch eine Gehaltserhöhung zu gewähren sein, keineswegs kann aber nach der Ansicht der Deputation ein solches einzelnes Be- dürfniß Grund zu einer Maßregel sein, wodurch allen Staats dienern und Militairs eine Entschädigung für Wegfall eines höchst zufälligen, bei Bemessung der Besoldungen nicht in An schlag gebrachten Gewinns, wie der Agiogewinn ist, zugestan den werden, wodurch ein erst seit wenig Jahren bestehender ge setzlicher Grundsatz wieder aufgehoben würde, und welche über dies in ihren Folgen nur ungleich trifft, indem durch selbige mehr die höher besoldeten Diener, als die in geringem Gehalt stehenden (weil deren Beiträge zum Staatspensionsfonds niedriger sind) betroffen werden dürften. Aber auch in finanzieller Beziehung möchten die geschehe nen Vorschläge Bedenken gegen sich haben. — Geht' man auf die Berathung über das Staatsdiekergesetz zurück, so wird man sich erinnern, daß die hier einschlagende §. 47 (tz. 46 des Entwurfs) wegen seiner Folgen auf die Staatskasse zu erheb lichen Bedenken und der reiflichsten Erwägung Veranlassung gab; man berechnete die Summe, welche die Pensionen für Staatsdiener-Witwen und Waisen jährlich betragen könnte, auf 65,063 Lhlr. , dagegen die Höhe der Beiträge zu diesem Fonds auf 17,421 Lhlr. und erachtete die Summe, welche fonach der Staatskasse zur Last fallen würde, für zu hoch. Um das Mißvcrhältniß einigermaßen auszugleichen, wurde von der ersten Deputation der ersten Kammer 2) ein höherer jährlicher Procentabzug von den Gehalten rc. b) ein einmonatlicher Gehaltsabzug bei neuen Anstellungen und Gehaltsverbesserungen, vorgeschlagen; von diesen beiden Vorschlägen fand nur der zweite gemeinschaftliche Annahme und er wurde in das Gesetz ausgenommen; die Summe, welche hierdurch dem Pensions fonds zuwachsen würde, veranschlagte man auf 6,000 Lhlr. jährlich. Nach der jetzt gegebenen, im jenseitigen Bericht aufge nommenen, mit der Unterlage genau übereinstimmenden Ueber- sicht, betragen die Witwen - und Waisenpensionen nach einem vierjährigen Durchschnitt jährlich 91,699 Lhlr. 3 Gr. 8 Pf. und zwar kommen hiervon 61,075 Lhlr. 1 Gr. 2 Pf. auf Witwen und Waisen von Civilstaats- dienern, 30,624 Lhlr. 2 Gr. 6 Pf. auf Witwen und Waisen von Militairs, dagegen die Zuflüsse zum Pensionsfonds nur 22,367 Lhlr. 23 Gr. 11-z Pf., als: 8,718 Lhlr. 18 Gr. 1 Pf. einmonatliche Gehaltsabzüge 13,649 Lhlr. 5 Gr. 10-1- Pf- jährliche Beiträge, von welchen letztem wieder 958 Lhlr. 7 Gr. 10^ Pf. als Beiträge von Pensionairs sich berechnen. Wenn nun auch die Jahresbeiträge vom laufenden Jahre an um einige Tausend Thaler sich erhöhen werden, da mit dem Jahre 1839 die fünfjährige Frist abgelaufen ist, wahrend welcher diejenigen Staatsdiener und Militairs, welche einen resp. 2- und 3monatlichen Abzug des Gehalts zur Armenhaushauptkasse erleiden mußten, nur die Hälfte der gesetzlichen Jahresbeiträge zu bezahlen hatten, und wenn auch det Zeitraum seit der Wirksamkeit des Staatsdienergesetzes noch zu kurz ist, um obiges Zahlenverhältniß als ein unumstößlich richtiges annehmen zu können, so dürfte doch diese Berechnung der Befürchtung Raum geben, daß dessen ohngeachtet die Staatskasse in einem höher» Grad noch zur Mitleidenheit ge zogen werden wird, als man bei Berathung des Gesetzes an genommen hatte. Es läßt sich nicht unbedingt zugeben, daß die Staatskasse
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