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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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mit diesem dre-Willkühr vorherrschen zulassen, d. h. den Grund sätzen des alten Gesetzes zu folgen und dadurch auf einem indi- recten Wege die aus dem Gesetze vom 3. April 1834 in das neue Gesetz §. 4 und 18 übergegangenen Bestimmungen zu entkräf ten, oder man hätte von den nach Verlauf von lOJahren fun- girenden Obrigkeiten weniger technische Erfahrungen und Kennt nisse als von den gegenwärtigen, erwartet, abgesehen davon, daß in dem Falle, wenn man den Obrigkeiten die zu Prüfung' der Werthsangaben der Eigenthümer erforderliche Sachkennt- riiß zugetraut hätte, so daß die Prüfung ohne technischen Bei stand vorgenommen werden könne, eine gewerkschaftliche Wür- derung aber nur erst in dem Z. 20 des Gesetzes bemerkten Falle, eintreten solle, nicht nur die Expeditionen und mit diesen selbst die Kosten der Katastration und die mit dem Katastrationsge- schäft verbundenen Beschwerden für die Obrigkeiten, vermehrt werden würden, sondern man würde auch gerade dadurch die Beendigung der Katastration auf eine ungewisse Ankunft hinaus verschoben haben. . Unter dem §. 19 erwähnten obrigkeitlichen „Er messen" kann daher unmöglich ein bloßes Glauben uüd Dafürhal ten, sondern nur ein durch zureichende, auf einer dem Gegen stände der Sache angemessenen Prüfung beruhende, mate rielle Gründe motivirtes, und eine sachverständige Kritik aus- haltettdes Urtheil zu verstehen sein. So wie aber eine Prüfung ohne Sachkenntniß und ohne alle Grundlagen Seiten der Obrigkeiten nicht denkbar ist, eben so unbezweifelt stand der Regierung das Recht zu,' anzuordnen, wie und aüf welche Weisediese den Obrigkeiten durch das Gesetz auferlegte Prüfung geschehen und für die Sache fruchtbringend ausgeführt werden solle. . Es konnte, indem auf die Beantwortung der Frage »L - III. übergegangen wird, die Ausführung der §. 18 und 19 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen, nur auf einer technischen Analyse und Darstellung aller der in diesen gesetzlichen Vor schriften enthaltenen Begriffe in concreto beruhen und das in Z. 20 bezeichnete obrigkeitliche Ermessen konnte und sollte nichts anders, als das stricte Resultat der letztem sein. Zu dem Ende wurde in der Vollziehungsverordnung vom 14. November 1835 unter andern Folgendes angeordnet, und zwar: . 1) (Z. 1 derselben) die Einteilung der vier Kreise der alten Erblande in Feuer-Commissariats-Districte, . 2) (Z. 3) die Bestellung zweier Districtstaxatoren in jedem Feuer-Eorpmissariats-Districte, und eines Taxations- , revisors in jedem amtshauptmannschaftlichen Bezirke zu Besorgung der technischen Ermittelungen, 3) (§. 25) zum Gebrauch der Eigenthümer für die eigene . Werthsangabe der Gebäude, jedenfalls aber für die Obrig keiten bei der Prüfung derselben, und endlich der Brand- versicherungs-Eommission selbst, bei Veranstaltung einer Generalrevision, eine sogleich bei der ersten Katastrirung vorzunehmende Probewürderung mehrer einzelner Ge bäude, mit der Bestimmung, daß weiter 4) (§. 26) diese Minderung durch die Districtstaxatoren und, zu Erlangung mög lichster Gleichförmigkeit des Verfahrens unter besonderer Leitung des Laxationsrevisors, zu vollziehen, d) dazu Gebäude verschiedener Gattungen zu wählen, je doch in jedem Districte mindestens ein Gebäude abzu schätzen , bei welchem wegen Alters der ß. 18 angeord nete Abzug eintritt, . o) über die Würderung selbst ein nach der Instruction ein- zurichtendes schriftliches Gutachten abzufaffen, welches die tatsächlichen Unterlagen, Materialienpreise, Fuhr - und Arbeitslöhne vollständig und dergestalt enthalte, damit solche bei fernem Taxationen am Ortezur Grund-' läge dienen können, und ä) diese vom Tarationsrevisor zu attestlrenden Gutachten an die Obrigkeiten abzugeben, wogegen der Taxations revisor die summarischen Ergebnisse aller Probewürde- > rungen in seinem Bezirke mittelst erläuternden General berichts durch die Amtshauptmannschaft der Brandver» sicherungscommrssion anzuzeigen habe; und endlich 5) (§. 27) sollten die Obrigkeiten die Werthsangaben der Ei genthümer durch Vergleichung mit den Probewürderungen ' in der -speciell vorgezeichneten Maße prüfen. Nach diesen Grundzügen der Vollziehungsverordnung er folgte nunmehr zunächst die Eintheilung der vier Kreise der alten Erblande in Feuercommissariatsdistricte, sowie die Aus wahl und Bestellung der Taxationsrevisoren und Districtstaxa» tor.en. Es wurde ferner von der Brandversicherungs'coMmission die unterm 20. November 1835 ausgefertigte Instruction für die Districtstaxatoren, inglekchen später unterm 19. Marz 1836 die Instruction für die Katastrationsbehörden, ausgearbeitet, beide und zwar die erstere mit der Generalverordnung vom 25. Januar 1836 hinausgegeben, und durch diese Instructionen dasjenige weiter ausgeführt, was in der Ausführungsverord nung zum Gesetze nur allgemein angedeutet worden war. Die Ausführung der Probewürderungen wurde in Angriff genommen, fand jedoch ganz unerwartete Schwierigkeiten. Es fehlte nämlich zwar nicht an Baugewerken, allein die Mehrzahl unter ihnen konnte weder schreiben noch rechnen. Von der Befähigung zu Fertigung,eines Bauanschlags war fast gar keine Rede, und Kenntniß von der. gewöhnlichen Baukunst und praktischer Ueberhlickwarchei ihnen ebenso wenig zu finden. Ob man nun schon aus der vorhandenen und von den Obrigkeiten und Anlts Hauptmannschaften empfohlenen großen -Masse von Baugewerken die befähigtsten Maurer - und Zim mermeister herausgehoben und diesen die Function eines Di- strictstaxators übertragen hatte, so überzeugte man sich.doch sehr bald nach ihrem Gebrauche, daß auch von diesen zu Taxatoren erwählten Baugewerken nur bei einer sehr geringen Zahl die Fähigkeiten zu finden waren, welche die Ausführung der ange ordneten Probewürderungsarbeiten bedingten. Die im weitern Verlaufe gewonnene Ueberzeugung, daß die Probewürderungen Unter solchen Umständen zu aufhältlich, kostspielig und schwierig sein, und den ohnehin schon verzögerten Angriff des Katastrationswerks selbst zu weit hinausschieben würden,, veranlaßte die von der Brandversicherungscommisfion unterm 2. November 1836 erlassene Generalverordnung, wo durch die Anweisung der Obrigkeiten, , die Werthsangaben der Eigenthümer mit den Normalergeb nissen der Probewürderungen ähnlicher Gebäude zu ver gleichen, zurückgenommen, die Behörden aber, wie vorher- auf dst Vor schriften der §. 15 flg. des Gesetzes, mithin auch auf die in der 18. Z. vorgeschriebenen Requisiten der Katastration, und na-
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