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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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„daß die durch §.4 des Gesetzes vom 14. November 1835 angeordnete Beschränkung der Versicherung auf Z- des Zeit wertes aufgehoben werden möchte," in der ständischen Schrift vom 28. November 1837 bereits deutlich zu Tag gelegt haben, (Landtags-Acten 1837 1, Abth. 3. Bd. S. 8IS) die Dep utation kein Bedenken, die Kammer zu veran lassen, „sich für die Zulässigkeit von Jmmobiliar-Brandversiche- rungen nach.dem vollen Zeitwerthe zu erklären," und zugleich mit Berücksichtigung der oben erwähnten Zusatz-§. Id und der Veränderung der §. 2 „in die Erlassung des vorgelegten Gesetzentwurfs L S. 60 ihre Zustimmung zu ertheilen, indem die Deputation ge gen die 1 und 3 etwas nicht zu erinnern gefunden hat. Bürgermeister Schill: Ich habe schon am vorigen Land- tage den Wunsch ausgesprochen, daß die früher« gesetzlichen Be stimmungen, wonach nur A des Werths versichert werden darf, aufgehoben, und die Versicherung des vollen Werths möchte ausgesprochen werden- Die Zeit vom vorigen Landtage bis jetzt hat mich von der Dringlichkeit dieser Abänderung noch mehr überzeugt. Während nämlich die jetzige Ausführung des Brandkaffengesetzes nicht zuließ, einen höhern Werth als den Zeitwerth zur Versicherung zu bringen, mithin nicht einmal den Neubauwerth, so war davon die Folge, daß die Versichern den außerdem A, auch noch die Differenz tragen mußten, die zwischen dem Neubauwerth und Zeitwerth inne liegt, weil Niemand ein Haus bauen kann, wie es vor dem Brandunglück war. Allein eine zweite Jnconvenienz führt das Gesetz noch mit sich, sie liegt in der Vorschrift, daß die Versicherungs summe 25,50,75, lOO THlr. betragen müsse, daß keine an dere Summe, außer wo der Laxwerth nur 100 Thlr. beträgt, zur Versicherung kommen dürfte; durfte nun die Versicherung in keinem Falle über A betragen, so mußte in Folge jener Vor schrift man häufig unter herabgehen, und es war der Schade für die Betheiligten sehr groß. Ich brauche nur einen Fall an zuführen: bei 200 Thlr. konnte A nicht abgezogen werden, son dern es mußte sogar abgezogen werden, 50 Thlr., weil die nächste runde Summe 150 Thlr. war, und so ging es bei allen, wo nicht der 6te Lheil eine runde Summe war. Dies hat viele Klagen hervorgebracht, und ich freue mich, daß sie besei tigt werden sollen. Irgend eine Gefahr kann nicht vorhanden sein, weil derjenige, den der Verlust trifft, immer noch Verlust haben wird, und nie einen Gewinn haben kann. Präsident v. Gersdorf: Wenn der Herr Referent nichts weiter zu erwähnen hat, werde ich die Frage darauf richten, was die Deputation in ihrem Berichte uns vorschlägt, „sich für die Zulässigkeit von Jmmobiliarbrandversicherungen nach dem vollen Zeitwerthe zu erklären." Ich frage die Kammer: ob sie damit übereinstimmt? —Einstimmig Ja. — Referent Bürgermeister Wehner: Die Deputation trägt ferner kein Bedenken, nunmehr der Kammer anzurathen, mit Berücksichtigung der oben erwähntenZusatzparagraphe 1 b, und der Veränderung §. 2 „in die Erlassung des vorgelegten Ges.tz- entwurfs V. ihre Zustimmung zu ertheilen, indem die De putation gegen die §§. 1 und 3 etwas nicht zu erinnern gefun den hat." Ich werde nunmehr den Gesetzentwurf so vorle sen , wie er lauten würde, wenn die tzß., die bereits in Vorschlag gebracht worden sind, eingeschoben werden. Im Decrete sind die Bemerkungen zu dem Gesetzentwurf angegeben, die Zu lässigkeit der Jmmobiliarbrandversicherungen nach dem vollen Zeitwerthe betreffend. Secretair Bürgermeister Nitterstädt: Die Bemerkun gen lauten: Bemerkungen zu dem Gesetzentwürfe, die Zulässigkeit der Im mobiliar - Brandversicherungen nach dem vollen Zeitwerthe betreffend. Die Veranlassung zur Beschränkung der Jmmobiliar- Brandversicherung bis auf höchstens Fünf Sechstheile des Wcrthes, welche schon in dem provisorischen Gesetze vom 3. April 1834 vvrgeschrieben und sodann in.§. 4 des Gesetzes vom 14. November 1835 wiederholt angeordnet wurde, war, wie die zu beiden Gesetzen gegebenen Motiven ausweisen, haupt sächlich die zur damaligen Zeit in beunruhigender Maße über hand genommene Vermehrung der Brandstiftungen, und die traurige Erfahrung, daß manche Gebäudebesitzer selbst ihre Häuser mit eigener Hand angezündet, oder durch Andere hatten in Brand setzen lassen, um baufälliger Gebäude ohne Schaden sich zu entledigen und auf Kosten der Brandkasse neue zu er langen. Zieht man die seitdem gemachte Erfahrung zu Rathe, so ist nicht zu verkennen, daß dieselbe weder die Unzweckmäßigkeit der fraglichen Maßregel, noch ein dringendes Bedürfniß einer Ab änderung hierunter gezeigt hat. Denndie Brände habenseitdem Jahre 1835 sich in auffallender Weise vermindert, so daß die Brandkasscnbeitrage, welche im Termine Michaelis 1832 den ungewöhnlich hohen Satz von — 16 Gr. 8 Pf. vom Hundert erreicht hatten, schon von Ostern 1835 an fast mit jedem Ter mine hcrabgegangen sind und im Ostertermine 1839 nur — 1 Gr. — betragen haben. Die neuen Kataster aber weisen nach, daß verhältnißmäßig nur wenige Gebäudebesitzer bis zu Z- des ermittelten Werthes versichert haben. Scheinen nun diese Umstände gegen die vorgeschlagene Zu lassung von Versicherungen nach Höhe des vollen Werths zu sprechen, so darf doch dabei nicht verkannt werden, daß der frühere Mangel der fraglichen Beschränkung nicht als die ein zige Ursache der damaligen Vermehrung der Brandstiftungen betrachtet werden kann, sondern dieselbe demnächst auch in an dern Umständen zu suchen ist. Hauptsächlich war es wohl der Mangel genügender Vorschriften über die Wetthsermitlelung der Gebäude und einer nur dadurch möglichen gehörigen Con- trole der Versicherungsangaben, welcher betrüglichen Ueberver- sicherungen, nicht blos über Z-, sondern weit über den vollen Werth hinaus, Vorschub leistete. Durch die frühere Vergün stigung, die Immobilien neben der Landesanstalt auch noch bei Privatversicherungsanstalten assecuriren zu dürfen, wurden der gleichen verbrecherische Versuche noch mehr erleichtert. Abge sehen von den durch die Gebäudebesitzer selbst veranstalteten Bränden mag auch eine temporäre Nahrungslossskeit verschiede ner Arbeiterklassen das geheime Motiv für manche Brandstif tung gewesen sein. Alle diese Umstände haben sich seitdem we sentlich verändert. Durch die neue Katastration ist eine genaue
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