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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Feststellung des Zeitwertes der Gebäude erlangt worden, die jede erhebliche Ueberversicherung fast unmöglich macht. Die Werthsveränderungen unterliegen einer strengen Controle, die Privatversicherung der Immobilien ist ausgeschlossen, und die fast allenthalben vermehrte Baulust, so wie die in den letzten Jahren entstandenen großartigen Gewerbsunternehmungcn, ha ben vielfache Gelegenheit zu lohnender Beschäftigung gegeben. Auch ist das warnende Beispiel der vielen Brandstifter, die der verdienten Strafe anheimgefallen sind, -gewiß nicht ohne wohl tätigen Einfluß geblieben, wie denn überhaupt die gegen sonst merklich wirksamer gewordene Thätigkeit der Justiz- und Poli zeibehörden, ingleichen das nun ins Leben getretene Institut der Feuerpolizeicommissarien, nicht wenig zu Verminderung der Brande beigetragen haben mag. Bei so bewandten Umständen scheint die Notwendigkeit einer Beschränkung nichtmehr vorzuliegen, dienur außerordent lichen Zeitverhältrussen ihre Entstehung verdankte und darauf berechnet war, Gefahren zu begegnen, welche bei der gegenwär tigen Einrichtung der Anstalt und dem günstigen Nahrungsftand des Landes kaum noch zu besorgen sind. Im Princip-dürfte die Zulassung von Versicherungen nach dem ermittelten vollen Zeitwerte bei einer Anstalt, an welche die Gebäudebesitzer gebunden sind und neben der jede anderwär- tigeVersicherung der Immobilien verboten ist, die richtige ja notwendige sein, und sollten auch, wie die obangedeutete bis herige Erfahrung an die Hand giebt, nur wenig Interessenten Gebrauch von einer solchen Vergünstigung machen, so wäre dies doch kein ausreichender Grund, siebenen vorzuenthalten, wel che die Benutzung derselben zu ihrer Sicherstellung für nöthig erachten. Referent Bürgermeister Wehner: Es ist bereits über das Princip des Gesetzes abgestimmt worden, und ich würde wohl, wenn weiter Niemand etwas zu erwähnen hat, auf den Gesetz entwurf selbst übergehen: Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben für angemessen befunden, die in §. 4 des Gesetzes vom 14. November 1835, die alterbländische Jmmobiliar-Brand- versicherungsanstalt betreffend, enthaltene Vorschrift, wonach die Versicherung der bei dieser Anstalt zutrittsfähigen und zu trittspflichtigen Gegenstände nicht über Fünf Sechstheile des festgestcllten Werthes derselben ansteigen darf, wieder aufzu heben, und verordnen demnach, mit Zustimmung Unserer ge treuen Stände, wie folgt: ß. 1. Die Versicherung bei der alterbländischen Jmmo- biliar-Brandversicherungsanstalt kann hinfüro bis zur Höhe des katastrirten vollen Zeitwerths der zu versichernden Gegen stände erfolgen. Präsident v.Gersdorf: Wenn Niemand darüber spricht, so werde ich die Kammer fragen: ob sie tz. 1 annimmt? — Einstimmig Ja. — Referent Bürgermeister Wehner: Nun würde eine §. einzuschieben sein, die bereits vorgetragen worden ist. Ich wollte hier nur bemerken, daß man es werde der hohen Staats regierung überlassen müssen, den Eingang des Gesetzentwurfs etwas zu verändern, weil es nicht blos den vollen Zeitwerth betrifft, sondern auch eine Veränderung in Betreff der Kassen nachtrage entsteht. H. 1 b würde daher dahin lauten: „Bei der-Anmeldung neuer Gebäude,.und der an bereits versicherten Gegenständen eingetretenen Veränderungen Behufs der Ka- tastrationsnachträge, bedarf es der eignen Werthsangabe Sei ten des Eigenthümers weiter nicht, vielmehr hat die Obrigkeit, es mag nun eine solche Angabe erfolgt sein oder nicht, den Zeit werth der angemeldeten Bersicherungsobjecte, durch den von der Directorialcommission hierzu bestellten Sachverständigen er mitteln zu lassen und das Resultat dem Interessenten zur Er klärung vorzulegen." Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand darüber spricht, darf ich wohl die Frage stellen: ob die Kammer die von der Deputation vorgeschlagene H. 1 annimmt? — Sie wird ein stimmig angenommen. — Referent Bürgermeister Wehner: §. 2 des Gesetzentwurfs fällt aus, und heißt so: §. 2. Was dem entgegen in dem gedachten Gesetze und den zu dessen Ausführung ergangenen Verordnungen, nament lich in §§, 4, 31, 32 und 59 des erstern, verfügt worden ist, wird hiermit aufgehoben. Referent Bürgermeister Wehner: Sie hat sich dahin geändert, wie sie im Deputationsgutachten vorgeschla gen worden ist, und würde so lauten: „Was dem entgegen, in dem Gesetze vom 14. November 1835 und den zu dessen Aus führung ergangenen Verordnungen, namentlich im zweiten Ab schnitte, sowie in §. 4 und 59 des erstern, verfügt worden ist, wird hiermit aufgehoben." Also wäre die Frage, ob man diese H. ännimmts Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Wo hier von der Abänderung der frühem Bestimmungen die Rede ist, ist mir das Bedenken noch beigegangen, ob es nicht auch nothwendig sein möchte, wegen Abänderung der §. 40 im Gesetzentwürfe noch etwas zu sagen, indem, wie ich auch aus dem Berichte der De putation ersehen habe, die Absicht dahin geht, daß von den anzu stellenden Taxationsrevisoren nach und nach die Revision der frühern Katastrirung vorgenommen werden solle. Wird das in der Maße in Ausführung gebracht, so würde alsdann die Nothwendigkeit, die allgemeine Revision aller 10 Jahre vorzu nehmen, wegfallen. Ich wollte jedoch nur bitten, daß mir darüber von Seiten des Herrn Referenten eine Auskunft gege ben werden möchte, ob man nicht auch eine Abänderung in dieser Beziehung für nöthig gehalten, oder wie man sich sonstdie Sache gedacht habe. Ueberhaupt würde die Sache erst dann wieder zur Sprache kommen können, wenn man sich über die Anstellung der Revisoren verständigt hat. Referent Bürgermeister Wehner: Ich würde das aller dings später auch erwähnt haben. Es soll allerdings aller 10 Jahre eine Revision erfolgen, nur sollen nicht 10 Jahre abge wartet werden, sondern wenn Revisoren angestellt worden sind, so soll sie sofort angefangen werden, und zwar aus dem Grunde: Man hat gefunden, daß die Kataster noch höchst un-
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