1064 von Gruben, welche vom Erscheinen dieses Gesetzes an ausge nommen werden, dem StaatssiZcus nicht zu verbauen. In soweit dagegen dem Fiscus dergleichen Kuxe an den bereits aufgcnommenen Gruben zugehören, behält er auch ferner das Recht, den nach Verhältniß dieser Kuxe zu berechnenden An- theil von den Ueberschüssen der betreffenden Gruben zu for dern G 286). In denjenigen Revieren, in welchen nach oer zeitherigen Verfassung die Grubencigenthümer verpflichtet waren, einen Kheilvon ihren Ueberschüssen aufdieKnappschaftsfreikuxe an die Knappschaftscasse abzugeben, bleibt diese Verbindlichkeit ferner, und zwar sowohl in Ansehung der bereits verliehenen, als rücksichtlich der künftig verliehen werdenden Gruben, be stehen (§. 287). Abschnitt XI. Von der Lossagung des Grubenfeldes und den auflässigenBerggebäuden. i§. 288—292.) Abschnitt XII. Von Hüttenwerken und dergleichen. sß. 293—303.) Insoweit zeither bei Besitzveränderungen von Hütten- und Blcuffarbenwerken oder beiVeräußerung von Kuxen, als unbeweglichen Ehesten von selbigen, Lehngeld an fi'scalische gewesen, kommt dasselbe von Publication diejes^Geietzes an in Wegfall (§. 300). die Canoncs, Zinsen- und Conccssions- welche auf Hutten- und Blaufarbcnwerkcn haften, wrrd durch gegenwartkges Gesetz nichts geändert (§. 301). Abschnitt XIII. Allgemeine Bestimmungen. (§. 304 und 305.) Regulativ x. — en Geschäftskreis und die Dienstverhältnisse der Schichtmeiste rund Steiger betreffend. (§. . Regulativ tt Dre gegensertigen Berhaltnisse derKergwerks- eigenthümerund deren Arbeiter betreffend. i§. I.-XV.) Regulativ < . Den Geschäftskrcis des Grubenvorstandes betreffend. (Z- I.-IV.j Regulativ UH Den Geschäftskreis der Revieraussch»sse betreffen d. Mit der Redaktion provisorisch beauftragt: Eh. Gottwald. — Druck von L'-G.'-le rrlncr. Letzte Absendung zur Poft: den 7, Dec. 1850.