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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028242Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028242Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028242Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Falsche Zählweise zwischen den Seiten 590 bis 599
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-07-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 55
- Protokoll5. Sitzung 73
- Protokoll6. Sitzung 103
- Protokoll7. Sitzung 137
- Protokoll8. Sitzung 161
- Protokoll9. Sitzung 177
- Protokoll10. Sitzung 191
- Protokoll11. Sitzung 199
- Protokoll12. Sitzung 221
- BeilageBeilage 237
- Protokoll13. Sitzung 241
- Protokoll14. Sitzung 251
- Protokoll15. Sitzung 277
- Protokoll16. Sitzung 285
- Protokoll17. Sitzung 303
- Protokoll18.09.1850 327
- Protokoll19. Sitzung 337
- Protokoll20. Sitzung 359
- Protokoll21. Sitzung 369
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 439
- Protokoll24. Sitzun 467
- Protokoll25. Sitzung 493
- Protokoll26. Sitzung 521
- Protokoll27. Sitzung 549
- Protokoll28. Sitzung 575
- BeilageBeilage zu Nr. 28 der zweiten Kammer 599
- Protokoll29. Sitzung 601
- BeilageBeilage zum Bauetat 627
- Protokoll30. Sitzung 633
- Protokoll31. Sitzung 653
- Protokoll32. Sitzung 663
- Protokoll33. Sitzung 675
- Protokoll34. Sitzung 695
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 719
- Protokoll37. Sitzung 741
- Protokoll38. Sitzung 755
- Protokoll39. Sitzung 777
- Protokoll40. Sitzung 809
- Protokoll41. Sitzung 829
- Protokoll42. Sitzung 851
- Protokoll43. Sitzung 873
- Protokoll44. Sitzung 893
- Protokoll45. Sitzung 899
- Protokoll46. Sitzung 933
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 985
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1045
- Protokoll51. Sitzung 1065
- Protokoll52. Sitzung 1083
- Protokoll53. Sitzung 1115
- BandBand 1850/51,1 -
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Fabrikstandes. Letzterer ist aber bis jetzt noch gar nicht ver treten; kann denn aber verhandelt werden, wenn ein Stand ganz unvertreten ist, müssen nicht schon um deswillen die Maaßregeln, die bis jetzt noch unterblieben sind, getroffen und die noch Fehlenden zum Erscheinen aufgefordert werden, da es -och eine ständische Vertretung ist? Es ist übrigens auch von Einfluß, denn nach §. 129 der Verfassungsurkunde sowie nach §. 102 der Landtagsordnung steht jedem Stande eine Separatstimme zu, wenn er sich beeinträchtigt glaubt. Wie kann das aber geschehen, wenn ein Stand nicht vertreten ist? Präsident v. Haase: Ich habe den Abgeordneten nicht unterbrechen wollen, wenn schon der Inhalt seiner Rede bereits durch den Beschluß der Kammer sich insofern erledigt hat, als der von ihm darin angeregte Gegenstand der ersten Deputation zur gutachtlichen Berichterstattung übergeben worden ist. Die erste Deputation wird alle diese Zweifel, die der Abgeordnete vorgebracht hat, reiflich erwägen, sie der Kammer vortragen und die Kammer wird darüber Beschluß fassen. Dieser Beschluß wird entscheiden. Wenn übrigens gesagt worden ist, daß das Directorium noch nicht die Namen derer angegeben habe, die nicht erschienen sind, so habe ich darauf Folgendes zu bemerken: Die Namen derer, welche sich angemeldet haben und beziehentlich erschienen sind, an der Zahl 53, sind aus dem im Sitzungssaal ausgehangenen Ver zeichnisse zu ersehen; die Namen der übrigen werden in der morgenden Sitzung genannt werden, wo der Kammer durch Las Directorium zugleich die verschiedenen Hindernisse mit- getheilt werden sollen, welche bezüglich von den Außengeblie- Lenen angegeben worden sind, warum sie nicht erscheinen. Die Kammer wird alsdann darüber Beschluß fassen, ob und inwiefern eine Einberufung der Außengebliebenen noch erfol gen und was überhaupt geschehen soll, um die Kammer voll zählig zu machen, je nach Verschiedenheit der Fälle. So wird z. B. darüber Beschluß zu fassen sein, ob ein oder das andere Mitglied der Ständeversammlung vom Jahre 1848 inzwi schen seine Wählbarkeit verloren oder nicht, ob der Stellver treter einzuberufen, ob neue Wahlen zu veranlassen u. s. w. Alle diese verschiedenen Fragen werden der Kammer vom Directorium mitgetheilt werden, und dann werden von solchem die Vorschläge erfolgen über das, was zu thun ist. Ueber die von dem geehrtenAbgeordneten angeregte Hauptfrage der Cvm- petenz kann jetzt unmöglich eine neue Debatte stattfinden; die selbe ist bereits an die erste Deputation verwiesen; auch ist über dies dieser Gegenstand viel zu wichtig, als daß wir uns hier schon darüber aussprechen und darüber Beschluß fassen könnten; hat doch der Abgeordnete selbst gesagt, es würde viel dafür und dagegen zu sprechen sein und er sei selbst noch darüber in Zweifel. Es bedarf solches einer genauen und sorgfältigen Erwägung, und diese wird der Bericht der Depu tation vorbereiten, der zugleich mit auf das allerhöchsteDecret vom 18. d. M. Rücksicht zu nehmen hat. Ich glaube, daß wir unter diesen Umständen nun ohne Weiteres zur Wahl " der Deputationen als dem Gegenstand der heutigen Tages ordnung verschreiten können. Ich gebe dem geehrten Abge ordneten hiermit nochmals die Versicherung, daß der erwähnte Vortrag morgen von dem Directorium jedenfalls gegeben werden und wegen der Competenzfrage von der ersten Depu tation Bericht erstattet werden wird, da wir ehe und bevor dies geschehen keine materiellen Beschlüsse fassen können. Jetzt und vor allem Andern sind dieDeputationen zu wählen? diese müssen zunächst vorhanden sein, sie sind schon in for meller Rücksicht unumgänglich nothwendig, und diese Form kann und darf nicht verabsäumt werden. Ich glaube, nun sind alle Wünsche des Abgeordneten erfüllt und seine Beden ken erledigt. Abg. Riedel: Ich kann nicht zugeben, daß sich die Sache schon erledigt hätte durch Beschluß der Kammer. Ich habe noch ein formelles Bedenken gegen dieses Verfahren, ich kann mir nicht helfen, es thut mir leid, es geschieht nichr aus Persönlichkeit gegen einzelne Mitglieder in dieser Ver sammlung, indem.ich ihre Competenz noch nichr anerkennen kann. Wenn wir nach der früheren Verfassungsurkunde und nach dem früheren Wahlgesetz und der Landtagsordnung einberufen sind, kann ich die Kammer noch nichr für beschluß fähig zu diesem Verfahren anerkennen. Es sind nämlich vier oder fünf Stellvertreter von der Regierung cinberufcn worden, welche sie nicht cinberufen konnte nach §. 18 des Wahlgesetzes, denn die Entschuldigungsgründe der nicht ein getroffenen Abgeordneten sind von der Kammer zu prüfen und darüber zu entscheiden, und dann nach Befinden die Stellvertreter einzuberufen. Wenn nun diese Stellvertreter jetzt nicht hier sind, so ist die Kammer nicht beschlußfähig, die Deputation zu wählen, es müssen dann andere Maaßregeln getroffen werden von der Einweisungscvmmission. Ent stehen Nachtheile, das geht mich auch nichts an, denn wir, die wir hier sind, haben das Nichterscheinen jener Abgeordneten nicht zu vertreten, sondern die an der beschlußfähigen Zabl fehlenden Mitglieder, welche sich nicht genügend entschuldigt haben, sind nach §. 31 der Landtagsordnung für die Nach theile, welche für das Land entstehen, verantwortlich. Ich muß daher nochmals bitten, diejenigen Maaßregeln zu treffen, welche hier zu Gebote stehen, diese Frage erst zu erledigen. Präsident v. Haase: Auch dies wird morgen zur Sprache kommen; jetzt ist dazu nicht Zeit, morgen, ich wie derhole es, wird vom Directorium darüber Vortrag erstattet werden. Der Kammer müssen Unterlagen erst vorliegen, wenn sie sich entscheiden soll; auf einen solchen bloßen An trag hin kann eine Entscheidung nicht erfolgen, dazu gehört eine nähere Erörterung und Untersuchung der einschlagenden Verhältnisse und Gesetze. Der Abgeordnete hat sich selbst auf mehrere Stellen der Gesetzgebung berufen und diese für seine Ansicht angezogen und ausgelegt. Ob diese Auslegung richtig, muß näher geprüft werden. Gegenwärtig ist aber, wie gesagt, durchaus nicht die Zeit dazu, eine Diskussion hier--
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