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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028242Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028242Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028242Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Falsche Zählweise zwischen den Seiten 590 bis 599
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 55
- Protokoll5. Sitzung 73
- Protokoll6. Sitzung 103
- Protokoll7. Sitzung 137
- Protokoll8. Sitzung 161
- Protokoll9. Sitzung 177
- Protokoll10. Sitzung 191
- Protokoll11. Sitzung 199
- Protokoll12. Sitzung 221
- BeilageBeilage 237
- Protokoll13. Sitzung 241
- Protokoll14. Sitzung 251
- Protokoll15. Sitzung 277
- Protokoll16. Sitzung 285
- Protokoll17. Sitzung 303
- Protokoll18.09.1850 327
- Protokoll19. Sitzung 337
- Protokoll20. Sitzung 359
- Protokoll21. Sitzung 369
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 439
- Protokoll24. Sitzun 467
- Protokoll25. Sitzung 493
- Protokoll26. Sitzung 521
- Protokoll27. Sitzung 549
- Protokoll28. Sitzung 575
- BeilageBeilage zu Nr. 28 der zweiten Kammer 599
- Protokoll29. Sitzung 601
- BeilageBeilage zum Bauetat 627
- Protokoll30. Sitzung 633
- Protokoll31. Sitzung 653
- Protokoll32. Sitzung 663
- Protokoll33. Sitzung 675
- Protokoll34. Sitzung 695
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 719
- Protokoll37. Sitzung 741
- Protokoll38. Sitzung 755
- Protokoll39. Sitzung 777
- Protokoll40. Sitzung 809
- Protokoll41. Sitzung 829
- Protokoll42. Sitzung 851
- Protokoll43. Sitzung 873
- Protokoll44. Sitzung 893
- Protokoll45. Sitzung 899
- Protokoll46. Sitzung 933
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 985
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1045
- Protokoll51. Sitzung 1065
- Protokoll52. Sitzung 1083
- Protokoll53. Sitzung 1115
- BandBand 1850/51,1 -
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sam machen, der auch volle Berücksichtigung verdient. Es handelt sich nämlich gegenwärtig um einen Entschuldigungs grund, der in der Verfqssungsurkunde nicht vorgesehen ist.! Ein ganz ähnlicher Fall trat im Jahre 1848 bei dem außer ordentlichen Landtage ein, indem damals eine größere Anzahl von Abgeordneten zugleich als Abgeordnete zum Frankfurter Reichstage gewählt worden waren und es vorzogen, nach Frankfurt zu gehen. Auch das, war ein Entschuldigungs grund, der in der Verfassungsurkunde nicht vorgesehen ist, und auch damals hat die Regierung die Stellvertreter vor dem Zusammentritt derKammerner'nbcrufen, und auch damals hat die Kammer es dabei bewenden lassen, sie hat diese Stellver treter währenddes ganzen Landtages als berechtigt anerkannt. -Es stimmen also die Vorschläge des Direktoriums nicht allein mit den früheren Verhandlungen, sondern auch mit der frühe ren Praxis vollständig überein. Abg. Riedel: Was der Herr Minister angeführt hat, kann ich nicht als richtig anerkennen. Ich habe der Regie rung das Recht nicht bestritten, die Stellvertreter einzuberu- fen, wo Abgeordnete gestorben sind oder ihre Wählbarkeit verloren oder sich auf Grund des Wahlgesetzes §. 18 unter a. und b. entschuldigt haben, sondern blvs das Recht habe ich ihr bestritten, wenn andere Entschuldigungsgründe vorliegen. Hier sind aber vier oder fünf Stellvertreter von der Regierung cinberufen worden, wo Entschuldigungsgründe der Abgeordneten vorliegen, die nach den letzten Sätzen des betreffenden §. 18 des Wahlgesetzes von der Kammer zu prü fen und die Stellvertreter dann von der Kammer einzuberu fen sind. Der Herr Staatsminister führt nun an, die Regierung hatte diese Stellvertreter einberufen, hätte aber die Entscheidung darüber der Kammer überlassen. Nun ist aber der Gang der Sache der, daß, wenn alle diese Stellver treter für nichtcompetent erklärt werden, die Kammer nicht mehr beschlußfähig ist, und bei dieser Entscheidung können die Betreffenden doch unmöglich mit stimmen, sie können doch nicht über ihre Einberufung entscheiden, die Kammer kann also gar nicht über diese Frage entscheiden, weil sie ohne jene Stellvertreter eben nicht beschlußfähig ist. Im Jahre 1847 lag dieser Fall gar nicht vor, daß eine so geringe Anzahl von Abgeordneten vorhanden war, wie gegenwärtig, damals blieb die Kammer auch ohne jene Stellvertreter beschlußfähig und konnte nachträglich erst entscheiden. Wären jetzt 60 Depu tate erschienen und es wären blos 4 solche zweifelhafte Stellvertreter anwesend, so wollte ich der Kammer gar nicht das Recht absprechen, über diese zu entscheiden. Ich muß daher das Directorium bitten, abgesehen von der Competenz- frage überhaupt, sondern blos in Bezug auf die Constituirung der Kammer zur Berathung der Competenz, meinen Zweife und Protest gegen die verfassungsmäßige Zusammensetzung der Kammer und die Gültigkeit ihrer Beschlüsse zu Protokoll zu nehmen. Präsident 0. Haafe: Ein Protest gegen einen Beschluß der Kammer Seiten eines einzelnen Abgeordneten kann nicht angenommen werden, sollte sich aber der Abgeordnete Riedel damit nicht einverstehen, so würde ich die Kammer fragen, ob sie meine Ansicht billigt, daß ein solcher Protest gegen einen Kammerbeschluß nicht statthaft sei. Ich weiß nicht, ob der Abgeordnete sich dabei beruhigt oder ob derselbe wünscht, daß ich deshalb an die Kammer eine Frage stelle? Abg. Riedel: Ich kann mich nicht dabei beruhigen, ich erkenne die Gültigkeit der Kammerbeschlüsse bis jetzt noch nicht an, und jeder Abgeordnete muß das Recht haben, feinen Zweifel und Protest ins Protokoll niederlegen zu können; es ist früher auch dagewesen. Präsident 0. Haase: Ich frage also die Kammer: ist ie mit mir darüber einverstanden, daß ein solcher Protest nicht in das Protokoll niedergelegt werde? — Gegen 2 Stimmen Ja. Vicepräsident v. Criegern: Wenn ich nicht irre, so hat bei seiner letzten Rede der Abg. Riedel zwei Dinge nicht genau unterschieden, die doch scharf getrennt werden müssen. Nämlich erstens die Frage, ob einstweilen, um nicht ein zelne Wahldistricte unvertreten zu lassen, die Stellvertreter noch vor Eröffnung des Landtages einzuberufen gewesen sind, und zweitens die Frage, ob die Weigerungen der wirklichen Abgeordneten gültig sind, mithin ihr Nichterscheinen zu recht fertigen vermögen? Wenn ein Abgeordneter vor Eröffnung des Landtages erklärt, er werde nicht kommen, so tritt allemal der Fall ein, daß ohne alle Rücksicht auf die Gründe der Ab lehnung dahin verschütten werden muß, den Stellvertreter, wenn ein solcher vorhanden ist, einzuberufen, damit nicht in- mittelst der Distrikt unvertreten bleibe. Blos diese Frage hat die Regierung ins Auge zu fassen, und diese Frage ist durch die Praxis und den Kammerbeschluß von 1847 zu Gunsten der Negierung entschieden worden, sie ist demnach in ihrem Rechte, wenn vor Eröffnung des Land tag es Stellvertreter ein zuberufen sind. Hier also kann aus der Anwesenheit der Stellvertreter gegen die Zusammensetzung der Kammer ein Zweifel nicht abgeleitet werden, es liegt daher auch kein Fall der Art, wie derAbg. Riedel erwähnt, vor, daß nämlich Stell vertreter, die in diesem Verhältnisse stehen, nur ihr eigenes Interesse bei der Frage verträten, denn sie sind mit Recht ein berufen worden, weil die Abgeordneten, an deren Stelle sie traten, nicht gekommen sind. Dieses einzige Factum legiti- mirt sie zum Erscheinen nach erfolgter Einberufung. Eine andere Frage ist die, ob der Entschuldigungsgrund des Ab geordneten genügend ist, und wenn das Gegentheil von der Kammer ausgesprochen würde und die Abgeordneten einzu berufen sind, so erledigt sich die Function der Stellvertreter. Darin hat der Abg. Riedel Recht, diese Frage ist ausgesetzt und hängt von der Frage über die Competenz überhaupt ab; aber die Frage, ob nicht inzwischen die Stellvertreter einzube rufen gewesen sind, hängt damit gar nicht zusammen, denn es
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