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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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bar den Verlust dieser Ehrenrechte nach sich" Demzufolge muß dann auch der ganze Punkt Nr. 5 wegfallen und in Punkt 4 eineMbänderung erfolgen. Es muß nämlich dort anstatt der Worte: „Gefängniß- oder Arbeitshausstrafe" heißen: „eine Criminalstrafe wegen anderer als politischer Vergehen", so daß Punkt 4 dann heißt: „In den Fällen, wo Personen eine ^Criminalstrafe wegen anderer als politischer Vergehen erlitten^ oder sonst sich entehrender Handlungen schuldig gemachtkhaben, steht die Entscheidung darüber—— nur den betreffenden Gemeinden zu." Ich bitte, diese An träge zur Unterstützung zu bringen. Präsident Hensel: Was die Anträge des Herrn Secre- tairsFritzsche anlangt, so glaube ich, daß der erste und zweite Antrag, welcher nur auf Wegfall der betreffenden Satze geht, gar nicht unterstützt zu werden braucht; er ist nur ein Antrag auf Trennung der Frage bei der Abstimmung über das Depu tationsgutachten und eine Negation des Deputationsgut achtens in den betreffenden Lheilen. Wohl aber würde die Unterstützungsfrage bei Nr. 4 auf die Worte zu richten sein: „Eine.Criminalstrafe wegen anderer als politischer Vergehen," die an die Stelle der Worte: „Gefängniß- oder Arbeitsstrafe" gesetzt werden sollen. Ich frage die Kammer: ob sie in dieser Hinsicht den Antrag des Secretairs Fritzsche unterstützt? — Geschieht ausreichend. Abg. Seltmann: Auch mir, wie dem Secretair Fritzsche, gefallen die Motive besser, als die Anträge. Der Hauptgrundsatz, von welchem man bei der Frage darüber, ob Jemand seiner Ehrenrechte für verlustig anzusehen sei, aus gehen muß, glaube ich, muß in seinem ganzen Leben liegen, in der ganzen Kette seiner Handlungen, nicht in einzelnen Handlungen, nicht in einer einzelnen That, welche die Strafe nach sich zieht. Das beste Urtheil über diese ganze Kette der Handlungen kann allerdings nur die Gemeinde fällen, und darum ist der Grundsatz, der von dem Ausschuß ausgesprochen worden ist, daß nämlich die Entscheidung über den Verlust der Ehrenrechte in die Hand der Gemeinde gelegt sein soll, ganz richtig. Indessen der Ausschuß ist, wie schon Secretair Fritzscheangedeutet hat,sich nicht consequent geblieben, indem er nämlich eine Ausnahme statuirt hat bei der Zuchthausstrafe. Nun giebt es aber einzelne concrete Fälle, die auch Secretair Fritzsche schon angedeutet hat, in welchen Zuchthausstrafe verbüßtistund inwclchen man wünschen muß, daß der Sträf ling doch seine Ehrenrechte beibehaltc; cs giebt aber auch so gar in den Gesetzen selbst Fälle, also abstrakte, in welchen dies ganz der nämliche Fall ist. Ich erinnere Sie unter Anderm nur an die Widersetzlichkeit des niedern Militairs gegen Vor gesetzte, welcheuntergewissenVoraussetzungenmitZuchthaus- strafe im Militairstrafgesetzbuch bedroht ist. Hat der niedere Militair eine solche Widersetzlichkeit begangen gegen seinen Vorgesetzten und hat erZuchthausstrafe erlitten, glauben Sie, daß er um dieserStrafe willen seiner Ehrenrechte verlustig sein soll? Sie haben aber auch in unserm Criminalgesetzbuch derartige Fälle; ich erinnere Sie nur an die Zagdexcesse, ber welchen unter gewissen Voraussetzungenebenfalls Zuchthaus strafe eintritt, und auch bei diesen Fallen kann es die Zucht hausstrafe an und für sich nicht sein, welche den Verlust der Ehrenrechte nach sich zieht. Es haben außerdem die unter I—5 von dem Ausschuß ausgesprochenen Grundsätze sonst noch manches Mangelhafte. Im ersten Satze z. B. heißt es: „Oeffentliche Unterstützung durch Almosen, Unvermögen, die Gemeinde- und Staatsabgaben zu entrichten, und unverschul deter Concurs können den Verlust der Gemeinde- und staats bürgerlichen Ehrenrechte nicht zur Folge haben." Hier fehlen jedenfalls noch einige andere Bestimmungen, die vor handen sind in verschiedenen Gesetzen, z. B. in §.29 der Land gemeindeordnung vom 7. November 1838. Dort werden Sie finden, daß auch Suspension und Remotion vom Amte, von der Advocatur und von der ärztlichen Praxis den Verlust der Ehrenrechte nach sich ziehen soll. Auch dieser Fall gehört je denfalls zu denen, die für die Zukunft in Wegfall gebracht werden müssen. Dort werden Sie ferner finden, daß die bloße Unsittlichkeit auch ein Grund sein soll, auf welchen der Verlust der Ehrenrechte, freilich in diesem Falle durch die Ge meinde oder die Gemeindevertreter, ausgesprochen werden kann. Gerade aber dieser Punkt muß ebenfalls in Wegfall gebracht werden, um deswillen, weil die Unsittlichkeit nach unserm Criminalgesetzbuch mit einer Criminalstrafe zu ahn den ist, mithin unter das allgemeine Princip paßt. Wenn wir diese Bestimmung der Landgemeindeordnung mit dem Criminalgesetzbuch vergleichen, so können wir zu keinem an dern Schluffe gelangen, als daß die Unsittlichkeit, welche in der Landgemeindeordnung bezeichnet ist, nicht diejenige sein soll, welche im Criminalgesetzbuch steht; das ist aber meiner Ansicht nach jedenfalls falsch. Diese beiden Punkte müßten also noch mit hinein in den Grundsatz unter 1. Ferner steht unter 4: „In den Fällen, wo Personen Gefängniß- oder Ar beitshausstrafe erlitten oder sonst sich entehrender Handlun gen schuldig gemacht haben, steht die Entscheidung darüber nurdenbetreffenden Gemeinden zu." Allein Gefängniß- und Arbeitshausstrafe reichen hier wieder nicht aus, ja ich be haupte sogar, daß bei Verbrechen, worauf blos Geldstrafe steht, in gewissen Fällen der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen werden kann und muß. Das ist namentlich bei dem Wucher der Fall. Es fehlt aber auch noch eine vierte Abtheilung von Strafen, das ist die Handarbeitsstrafe, welche nach unserm Criminalgesetzbuch ganz gleich steht der Gefäng- nißstrafe. Diese wenigen Mängel, die ich mir erlaubt habe zu bezeichnen, werden Ihnen klar an die Hand geben, daß diese Grundsätze in einigen Lheilen zu eng, in andern wieder zu weit gefaßt sind. Kurz, mir genügen sie nicht; ich habe mir daher erlaubt, einen Antrag bei dem Präsidium einzurei chen, der also lautet: „Der Verlust der bürgerlichen und po litischen Ehrenrechte kann nur wegen erlittenerCriminalstrafe eintrcten. Die Entscheidung darüber, ob und wie lange des halb ein Staatsbürger dieser Ehrenrechte verlustig sein soll,
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