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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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versagt ist, das wird aber in großen Städten nicht der Fall sein. Ich bin selbst der Vorsitzende eines Wahlausschusses wenigstens zeitweise gewesen, es wäre^n-nr aber rein unmög lich gefallen, Allen, die sich angemeldet haben, nachzuweisen, ob sie im Besitz der Ehrenrechte gewesen, oder nicht, und auch die meisten Beisitzenden kannten wohl einen Theil der sich Anmeldenden, aber nicht alle, und wenn sie sie kannten, so wußten sie nicht, ob ihre frühem Verhältnisse der Art waren, daß sie den Verlust der Ehrenrechte nach sich gezogen hatten, oder nicht. Es wurden also nur die zurückgewiesen, von denen man wußte, daß sie die Ehrenrechte verloren hatten, wäh rend zehn Andere durchschlüpften, von denen man es nicht wußte. Das ist eine Rechtsungleichheit, die nur da vermieden werden kann, wo alle Beschränkungen wegfallen. Es ist über haupt ein falscher Begriff, der Begriff der Ehrenrechte, es sind vielmehr politische Rechte, die den Staatsbürgern zuste hen, und jeder Staatsbürger, der nicht ganz ausgeschlossen ist von der Gesellschaft, soll das Recht haben, diese politischen Rechte auszuüben; eine Ehre aber kann ich nicht darin finden, es ist vielmehr eine Pflicht und ein Recht der Staatsbürger, die Ausübung derselben zu beanspruchen; es ist dies eben nur eine Folge der alten Begriffe von Ehre, wie sie bis jetzt in der Gesellschaft wurzelten. Ich mache aber noch auf Eins auf merksam: es ist in den Grundrechten die Strafe des bür gerlichen Todes aufgehoben; ich gebe zwar zu, daß man im juristischen Sinne noch etwas Anderes darunter versteht, allein es ist die Frage, ob es etwas Anderes, als bür gerlicher Tod ist, wenn Sie Jemanden verdammen, die Staatsbürgerrechte nicht ausüben zu dürfen? Ich kann es mir wenigstens nicht anders denken, ich erblicke darin den bürger lichen Tod, und ich werde mir daher auch erlauben, einen An trag zu stellen. Es sind zwar bis jetzt schon sehr viele An träge eingegangen, aber eben deswegen kommt es nicht dar auf an, ob noch einer mehr eingebracht wird. Der Antrag lautet: „Die Kammer wolle beschließen, bei der Staatsregie rung zu beantragen: Dieselbe wolle den Kammern einen Ge setzentwurf des Inhalts vorlegen: 1) die bisherigen gesetzli chen Bestimmungen über den Verlust der Ehrenbürgerrechte sind aufgehoben, 2) zur Ausübung derselben ist vom Erschei nen dieses Gesetzes an jeder männliche Staatsangehörige be rechtigt, welcher») das gesetzlich vorgeschriebene Alter erreicht hat, b) nicht blöd- oder wahnsinnig, und o) sich nicht zur Ab büßung eines Vergehens auf Grund eines richterlichen Er kenntnisses in Haft befindet." Zur Motivirung dieses An trags will ich mir noch einige Worte erlauben. fDaß ich unter s. dasjvorgeschriebene Alter hinzugesetzt habe, beruht darauf, weil die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht überall an dasselbe Alter gebunden ist, selbst in der sächsischen Gesetz gebung sind verschiedene Altersgrade angenommen, und es würde daher eine allgemeine Basis nicht anzunehmen sein. Der Punkt d., daß kein Wahn- und Blödsinniger diese Rechte ausüben darf, bedarf keiner Motivirung, und ich komme nun blos aus Punkt o., daß nur die ausgeschlossen sein sollen, die II. K. (Zweites Abonnement.) sich wegen Abbüßung eines Vergehens auf Grund eines rich terlichen Erkenntnisses in Haft beflnden. Ich betrachte solche, die zur Abbüßung eines solchen Vergehens in einer Straf anstalt sind, als solche, die zeitweilig von der bürgerlichen Gesellschaft ausgeschlossen sind, und halte sie deshalb nicht berechtigt, politische Rechte auszuüben; ich betrachte es aber als zu weit gehend, wenn man nach Abbüßung der Strafe noch eine weitere Strafe verhängen und zumVerlust der bür gerlichen Ehrenrechte noch verdammen wollte. Ich glaube, man darf nicht einmal so weit gehen, daß man die in Unter suchungshaft Befindlichen der Ausübung ihrer bürgerlichen Ehrenrechte beraubt, wenn sie freiwillig nicht darauf verzich ten, es kann sonst sehr leicht sein, daß, wenn irgendwie eine der Freiheit ungünstige Regierung an das Staatsruder kommt, eine Menge Staatsbürger ihrer Ehrenrechte auf eine Zeit dadurch verlustig gemacht werden, daß man über sie eine Untersuchung verhängt und sie der Freiheit wäh rend derselben beraubt, um sie von einem gewissen Wahlacte zu entfernen. Es ist natürlich, daß in den meisten Fällen man sie nach dieser Zeit wieder entlassen wird, aber man hat sie dann doch momentan gehindert, ihre Rechte auszuüben. Ich mache endlich noch darauf aufmerksam, daß Niemand, der eines Verbrechens noch nicht überwiesen ist, als Verbrecher betrachtet werden kann, jeder in Untersuchungshaft Befind liche hat so lange das Recht, als ehrlicher Mann angesehen zu werden, bis der Beweis des Gegentheils geführt ist; sowie das aber geschieht, tritt auch die Strafe ein und von diesem Augenblicke an ist er nicht befähigt, die politischen Rechte aus zuüben. Ich ersuche den Herrn Präsidenten, diesen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Hensel: Der Abg. Klette hat folgenden An trag gestellt: „Die Kammer wolle beschließen, bei der Staats regierung zu beantragen: Dieselbe wolle den Kammern einen Gesetzentwurf des Inhalts vorlegen: 1) die bisherigen gesetz lichen Bestimmungen über den Verlust der Ehrenbürgerrechte sind aufgehoben, 2) zur Ausübung derselben ist vom Erschei nen dieses Gesetzes an jeder männliche Staatsangehörige be rechtigt, welcher») das gesetzlich vorgeschriebene Alter erreicht hat, b) nicht blöd- oder wahnsinnig, und v) sich nicht zur Ab büßung eines Vergehens auf Grund eines richterlichen Er kenntnisses in Haft befindet." Und ich frage: Wird derselbe unterstützt? — Nicht ausreichend. Abg. Schieck: Mehrere Redner, die bis jetzt gesprochen haben, haben es für wünschenswerth erklärt, daß die Gesetze in Bezug auf die bürgerlichen Ehrenrechte in Uebereinstimmung gebracht werden möchten; diesen Wunsch theile ich vollkom men. Ich muß aber gleich hinzufügen, daß ich auch an dem Ausdrucke: „bürgerliche Ehrenrechte" Anstoß genommen habe, und ich wünschte, daß dafür ein anderer gesetzt würde, näm lich der Ausdruck: „staatsbürgerliche Vollberechtigung." Die Gründe, welche mich zu dieser Meinung veranlassen, sind folgende: Erstens bin ich der Ueberzeugung, daß der Staat einerseits gar Niemandem die Ehre nehmen kann, sondern 49
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