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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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Meisten convenirt. Zur Motivirung meines Antrags aber nur mit kurzen Worten Folgendes: Ich glaube nicht, daß man die Entscheidung über den Verlust der bürgerlichen Ehre dem Bereiche des Criminalrichters anheimgeben kann, das Urtheil über den Besitz oder den Verlust der Ehre wurzelt in dem sitt lichen Gefühle des Volks, ja theilweise auch in den jeweiligen Vorstellungen der Zeit. Ebenso wenig kann nach meiner An sicht der Verlust der Ehre als eine bloße Folge einer Strafe oder als eine selbstständige Strafe selbst eintreten, denn in ersterm Falle würde dadurch die hauptsächliche Strafe in den meisten Fällen auf eine ganz unbillige Weise erhöht und ag- gravirt werden und wirkliche Ehrenstrafen scheinen mir dem Geiste der Grundrechte zuwiderzulaufen, wodurch selbst die körperliche Züchtigung, also ein weit minderer Nachtheil in Bezug auf dje Ehre, alsDisciplinarstrafe aufgehoben ist. Der Verlust der Ehre kann also lediglich in der That selbst und nicht einmal ganz allein in der That, sondern unter Berück sichtigung ihrer Motiven und der Umstände, unter welchen sie verübt worden ist, wurzeln. Denn nwr möchte wohl den jenigen, der in der Flamme des Zorns seinen Beleidiger niederstreckt, oder der im Rausche derLeidenschaft ein untreues Herz durchbohrt, wer dürfte wohl diesen für ehrloser halten, als denjenigen, der in schlauer Vorsicht seinem harmlosen Nachbar dieTaschen lehrt, und einen Heuchler und Schleicher, welcher einen arglosen Freund um sein Vermögen betrügt, oder das ihm anvertraute Gut der Wittwen und Waisen ver schleudert? Die That also selbst entscheidet nicht allein, son dern ihre Motiven hauptsächlich, und es ist dabei zugleich, wie schon früher bemerkt worden ist, das ganze Leben des Be straften in Erwägung zu ziehen. Nach meiner Ansicht sind also lediglich die Gemeinden selbst, die dieses Leben und Weben am genauesten kennen, als competente Richter über den Ver lust der bürgerlichen Ehre zu betrachten und; dieser Verlust ann namentlich niemals wegen der Gattung einer Strafe eintreten, weil gerade diejenigen Fälle der Tödtung in auf wallender Leidenschaft, auf die ich mich vorhin bezog, nach Art. 123 des Criminalgesetzbuchs mit vierjähriger Zuchthaus strafe gesühnt und verbüßt werden. Ich glaube auch, daß da durch, daß man die Entscheidung darüber den Gemeinden überlaßt und daß man die Gattung der Strafen nicht vor zugsweise in Erwägung zieht, das Rechtsbewußtsein des Volks nicht verletzt wird, noch weniger aber ein gewisser Leichtsinn dadurch herbeigeführt wird, denn die Erfahrung lehrt gerade, daß namentlich die Iuries die Eigenthumsver- gehen weit strenger beurtheilen, als selbst die gelehrten Richter. Ich halte daher meinen Antrag gerechtfertigt und glaube nach einer Auslassung des Berichterstatters, wonach er die Worte des dritten Antrags: „DerVerlust der Gemeinde- undstaats- bürgerlichen Ehrenrechte erfolgt in allen Fällen und nur durch ausdrückliche Entscheidung, wie diese vom Gesetze bestimmt ist" eben den Fällen subsumirt, die der Gemeinde zur Ent scheidung überlassen werden, daß gewissermaaßen dadurch der Herr Berichterstatter meinen Antrag selbst acceptirt hat. UebrigenDerledigt sich durch diesen Antrag allerdings die durch die Vorschläge des Ausschusses erfolgte Specialisirung der Fälle, denn insofern ich will, daß die Entscheidung in allen Fällen den betreffenden Gemeinden überlassen wird, in sofern bedarf es einer Aufführung besonderer Fälle nicht. Ich bitte daher den Herr Präsidenten, meinen Antrag zur Unter stützung zu bringen. Präsident H en sel: Der Antrag des Abg.Kretzschmarlau tet: Der Volksvertretung ohne Verzug ein Gesetz vorzulegen, in welchem die Entscheidung über die Folgen der wegen eines Vergehens erlittenen Strafe in Bezug auf die Gemeindc- und bürgerlichen Ehrenrechte, oder die Wiedereinsetzung in solche, — in allen Fällen den betreffenden Gemeinden anheim gegeben und überlassen wird. Unterstützt die Kammer dieses Amendement? — Wird nicht ausreichend unterstützt. Präsident Hensel: Der Abg. Klette hat das Wort. Abg. Klette: Auch ich bin mit Interesse dem Be richte und seinen Motiven gefolgt, kann aber auch gestehen, daß ich durch die Schlußanträge allerdings in meinen Erwar tungen bedeutend herabgestimmt worden bin. Ich hatte er wartet, daß nach der Motivirung eine radicalere Auffassung der Anträge hätte erfolgen müssen. Ich mache nur auf Eini ges hierbei aufmerksam. Unter Punkt 3 ist gesagt: „Der Ver lust der Gemeinde- und staatsbürgerlichen Ehrenrechte er folgt in allen Fällen nur durch ausdrückliche Entscheidung, wie diese vom Gesetz bestimmt ist. Nur Zuchthausstrafe zieht unmittelbar denVerlust dieser Ehrenrechte nach sich." Nun ist aber bekanntlich der Begriff, ob ein Concurs verschuldet oder unverschuldet sei, ein sehr relativer; in den meisten Fällen wird sich der Beweis sehr schwer führen lassen, und ich bin überzeugt, daß in vielen Fallen ein leichtsinniger Bankerotteur straflos bleiben wird, weil nicht nachgewiesen werden kann, daß er den Bankerott leichtsinnig gemacht hat. Ich bin also dagegen, daß eineBeschrankung hier ausgenommen wird, wie ich überhaupt gegen jede Beschränkung bin. Daß der Begriff „Zuchthausstrafe" ein viel zu enger ist, ist bereits erwähnt, und ich füge zu den Fällen, die derAbg. Seltmann angeführt hat, noch einen einzigen hinzu. Es ist nach dem Criminal- gesetzbuch Zuchthausstrafe auch darauf gesetzt, wenn Einer eine fürstliche Person beleidigt. Sie werden aber wohl wissen, daß zur Beleidigung solcher Personen oft schon das gerechnet wird, wenn man ihnen die Wahrheit sagt, daß also eine Strafe leicht über Jemand verhangen werden kann, dersie gar nicht verdient. Wollen Sie also einen solchenMann auch noch einer weitern Strafe unterwerfen, der des Verlustes der Ehrenbürgerrechte? Was mich aber vorzugsweise gegen jede Beschränkung einnimmt, ist noch die Rechtsungleichheit, die noch von keiner andern Seite her erwähnt worden ist. Es wird z. W. in kleinen Städten und Landgemeinden, wo die Bevölkerung einander kennt, jeder Einzelne herauszussnden sein, der die bürgerlichen Ehrenrechte nach den bestehenden Bestimmungen nicht besitzt, und dem die Ausübungderselben
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