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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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frühere Verordnung des Cultus Ministeriums betrifft. Es ist nämlich im Berichte gesagt, daß das Cultusministerium im Jahre 1839 durch eine allgemeineVerordnungdieAblösungs- verhandlungen sistirt habe, daß diese Verordnung nicht im Gesetz- und Verordnungsblatte erschienen sei, demnach keine Gesetzeskraft gehabt habe, und dies ein Act ministerieller Will kür, eine reine Cabinetsjustiz gewesen sei. Ich glaube nicht, daß man das Verfahren des Cultusministeriums mit diesen Ausdrücken bezeichnen kann. Das Ministerium des Cultus hatte damals die Ansicht, daß die geistlichen Zehnten als Pa- rochiallasten nicht nach dem Ablösungsgesetze behandelt wer den könnten, es erließ daher am 18. März 1839 eine Verord nung an die Kreisdirectionen, die Actoren der Pfarrlehne da hin zu instruiren und Actoren zur Verhandlung solcher Ab lösungen nicht zu bestellen. Es trat darauf mit dem Mini sterium des Innern, unter welchem die Ablösungsbehörden stehen, in Vernehmen, und nachdem das Gesammtministerium, an welches die Sache gebracht wurde, seine Ansicht dahin aus gesprochen hatte, daß die geistlichen Zehnten^ nach dem Ablö sungsgesetze ablösbar seien, so wurde bereits am 14. Juni 1839 eine anderweite Verordnung an die Kreisdirectionen erlassen, welche die frühere Verordnung zurücknahm. Das Ministe rium des Cultus wirkte daher keineswegs auf eine unan gemessene Weise auf die richterlichen Behördenein, es han delte lediglich als oberaufsehende Behörde im Interesse der geistlichen Stellen, cs instruirte als Partei seine Actoren. Es eignete sich also eine solche Verordnung nicht zu einer Publi kation im Gesetz- und Verordnungsblatte, man kann sie aber auch nicht als einen Act der Cabinetsjustiz und der Willkür be zeichnen. Berichterstatter Viceprasident Haden: Der Herr Re- gierungscommiffar hat soeben angeführt, aus welchem Grunde damals die Verordnung erlassen worden ist, und es ist das die im Berichte angeregte Streitfrage, ob diese Na turallieferungen an die Geistlichen und Schullehrer unter die Parochiallasten zu zahlen wären oder nicht. Ich will auf diese Frage nicht erst tiefer eingehen, aber so viel steht fest, daß durch diese Sistirung der Ablösung doch ein Eingriff in den Gang der Geschäfte von Seiten der Staatsregierung gesche hen ist und daß dadurch viele Kosten erwachsen sind. Es waren damals die Ablösungen ziemlich weit vorgeschritten, allein sobald sie noch nicht zum völligen Abschluffegediehen waren, wurden sie rückgängig und die Kosten wurden aus der Staatscasse übertragen. Ob nun ein solches Verfahren in der Ordnung sei, will ich dahingestellt sein lassen, jeden falls mußte aber, wenn die Ablösungen sistirt werden sollten, diese Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatts erschei nen. Das ist aber nicht geschehen, und daher überlasse ich die Beurtheilung dieses Verfahrens der Kammer. Regierungscommissar v. Hübel: Der Herr Bericht erstatter verwechselt das Verfahren nach dem Gesetz von 1840 mit der Verordnung des Ministeriums von 1839. Im Jahre i. K. (Erstes Abonnement.) 1839 ließ das Ministerium des Cultus hie Actoren der Pfarr lehne dahin instruiren, bei den Verhandlungen vor den Ab lösungscommissionen die Ansicht geltend zu machen, daß der Decem nicht ablösbar sei. Es würde abet keine Verordnung erlassen an die Commissionen, die Ablösungen zu sistiren. Eine solche Verordnung hatte von dem Ministerium des In nern ausgehen müssen, ist aber nicht ergangen; das Ministe rium des Cultus hat dagegen nur die Actoren instruiren las sen, in die Ablösung der geistlichen Zehnten nicht zu wil ligen. Berichterstatter Vicepräsident Haden: Ich bin aller dingseinverstanden mit dem Herrn Regierungscommissar, daß die Verordnung nur an die Actoren gegeben worden ist. Diese weigerten sich aber, zu erscheinen, und wenn sie erschie nen, gaben sie keine Erklärung ab. Indessen erschien die Ver ordnung von 1840 und diese bestimmt: „die Zehnten sind nicht ablösbar." Regierungscommissar 0. Hübel: Ich muß mir noch ein Wort gegen den Herrn Berichterstatter erlauben. Das Ministerium des Cultus hat im Monat Juni 1839 die erste Verordnung bereits wiederzurückgenommen und im Juli 1840 erschien das Gesetz. Es liegt also ein ganzes Jahr da zwischen, wahrend welchem die Ablösungen ihren Fortgang hatten., Präsident Joseph: Der Abg. Jahn hat einen Antrag eingereicht, den er als einen präjudiciellen bezeichnen zu müs sen glaubt. Dieser Antrag lautet: „Die Kammer wolle den vöm Ausschüsse gegebenen Bericht ablehnen und statt dessen folgende Anträge an die Regierung stellen rc." Nun kommt ein zweiter Antrag, welchen derAbg. Jahn andi e StellehesAn- trags der Deputation gesetzt wissen will. Meine Ansicht ist nun die: da der erste Antrag auf Ablehnung des Deputationsgut achtens gerichtet ist, so ist es nicht sowohl ein präjudicieller, sondern eine einfache Verneinung des Deputationsgutach tens. Wer mit dieser Ansicht des Abg. Jahn übereinftimmt, würde gegen die einzelnen Anträge der Deputation zu stim men haben. Ich will die einzelnen Anträge, welche der Ab geordnete anstatt der Anträge der Deputation gesetzt wissen will, nicht vorlesen, weil sie theils erst dann am Platze sein würden, wenn das Deputationsgutachten in seiner Gesammt- heit abgelehnt würde, theils aber eine genauere Angabe dar über, wo im Deputationsgutachten sie sich anschließen sollen, fehlt. Ich muß hierbei bemerken, daß ein solcher für den ganzen Bericht präjudicieller Antrag, auf welchen es der Meinung des Abgeordneten nach abgesehen zu sein scheint, in die allgemeine Debatte gepaßt haben würde. Eine allgemeine Debatte aber ist nicht.beantragt worden, und des halb der günstige Zeitpunkt für eine Vorausverwerfung der Deputationsantrage verloren gegangen. Abg. Jahn: Ich würde mir den Antrag erlauben, daß meine Anträge vorgelesen würden, sonst weiß ja die Kammer 34
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