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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-05-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
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kern Erholen des Leseholzes aus der Staatswaldung auf fortwährende Zeiten belassen werde, und sie führen dabei an, daß sie nach Erlaß der Verordnung vom 1. December 1853, welche wiederholt auf das Gesetz vom 15. Mai 1851 aufmerksam gemacht und beispielsweise die Erholung des Leseholzes als ablösbaren Gegenstand bezeichnet habe, auf Ablösung dieser Befugniß provocirt hatten. Die Provoka tion sei angenommen worden und erst spater hätten sie sich überzeugt, daß aus der Fortstellung dieser Ablösungsange- lrgenheit und deren endlichen Ablösung für die Stadtge meinde selbst wie für den Staatsfiscus Nachtheile entstehen würden. Für die Stadtgemeinde dadurch, daß, nachdem die Stadt Hohnstein kein Fabrikort sei, auch keinen an dern Erwerbszweig habe und blos vom Feldbau lebe, der größere und ärmere Theil der Bevölkerung mithin auf das Leseholzholen angewiesen sei, um seinen Winterbedarf an Brennmaterial sicher zu stellen und daß, wenn dieses weg falle, die natürliche Folge sein werde, daß die Leute, die es bisher geholt hätten, es nun stehlen würden, daß sie dann in Strafe kommen und auf längere Zeit ihren Familien bei Absitzung der Strafe entfremdet werden würden und die Stadtgemeinde die Obsorge für diese Familien übertragen müßte. Za es seien auch sehr viele arme Ein wohner in Hohnstein in Bezug auf Wohnung auf die Bedingung hin untergebracht, daß sie im Sommer Leseholz holen. Das würde nun wegfallen und sie würden nun also keine Wohnung mehr haben, ebenfalls der Stadtge meinde zur Last fallen, welche sonach auch für Unterbring ung dieser Familien zu sorgen haben würde. Die Morali tät könnte selbstverständlich darunter nur leiden; der Nach theil würde auch für den Fiscus daraus entstehen, daß das Leseholzholen nicht unterbleiben, sondern nun gestohlen werde, und weil die Leute sich sagen würden: „wir werden nun doch einmal bestraft", so würden sie gleich lieber ge sunde Bäume fällen. Die Staatsregierung habe zwar er klärt, daß auch fortan den armen Einwohnern nach Thun- lichkeit das Leseholzholen gestattet sein solle, die Stadtge meinde glaube aber, daß sie darauf sich keine große Rech nung machen könnte, es würde das nur in ganz geringem Maße stattsinden und überhaupt sei auch selbst der für die Ablösung des Leseholzholens zu gewährende Capitalbetrag so gering, daß mit den Zinsen davon nur ungefähr der fünfte Theil des Winterbedarfs an Leseholz gedeckt werde. Sie sind also bei dem hohen Finanzministerium mit der Bitte eingekommen, von der Fortstellung des Ablösungs verfahrens abzusehen, sind abschläglich beschieden worden mit Hinweisung auf das erwähnte Gesetz und nun haben sie sich auf einmal darauf besonnen, daß diese Befugniß nicht Befugniß der Stadtgemeinde, sondern eine Befugniß Einzelner unter ihnen sei. In dieser Beziehung haben sie nun geglaubt, sich zu Fortstellung des ganzen Verfahrens für inkompetent erklären zu müssen und sind nun mit ei nem neuen Gesuche eingekommen, worin sie abermals mit Begründung dieser Inkompetenz um Einstellung des Ab lösungsverfahrens bitten. Die Specialcommission hat sie hierauf ebenfalls abschläglich beschieden und sie sind nun mit Appellation an die höhere Behörde gegangen. Von dieser liegt aber noch bis jetzt keine Entscheidung vor und was diese entscheiden wird, ist mithin noch nicht bekannt. Sie sagen in ihrer Petition selbst: „Seiten der betreffenden Königlichen Specialcom mission würde sich nun in einem hierüber publicirten Bescheide dahin ausgesprochen, daß Einwendens unge achtet das Verfahren fortzustellen, gegen solchen Bescheid aber ist Appellation eingewendet worden und es liegt diese Sache dermalen der höhern Behörde zur Entschei dung vor." Die Deputation der zweiten Kammer hat sich mit ei nem Königlichen Commissar vernommen (Staatsminister vr. Zschinsky tritt in den Saal) und die Erklärung erhalten, daß allerdings das Leseholz erholen vollkommen unter das Gesetz vom 15. Mai 1851 falle, daß, wenn das nicht abgelöst würde, das Befugniß in den nach tz. 23 und 25 dieses Gesetzes eintretenden Zeitpunkten von selbst wegfalle und daß das Ministerium in Folge dessen^nicht ermächtigt sei, auf das Gesuch der Stadtgemeinde ^einzugehen und ihr das Leseholzholen für alle künftige Zeiten fortzugestatten. Die vierte Deputation der zweiten Kammer hat sonach ihrer Kammer nichts An deres anrathen können, als die Petition auf sich beruhen zu lassen und Ihre Deputation vermag ebenfalls Ihnen keinen andern Vorschlag zu machen, um so weniger, als, wie schon erwähnt wurde, die Entscheidung über die Ap pellation des letzten Gesuchs der Stadtgemeinde noch gar nicht erfolgt ist. Präsident v. Sch'önfels: Die Kammer hat den mündlichen Bericht vernommen, und ich habe zu erwarten, ob dieselbe sofort auf die Berathung eingehen will? — Einstimmig Ja. Ich würde nun zu erwarten haben, ob Jemand darüber zu sprechen begehrt. Es ist dies nicht der Fall, ich gehe daher sogleich zur Fragstellung über. Die Depu tation rathet an, die Petition, von der die Rede ist, auf sich beruhen zu lassen, gleichwie die zweite Kammer schon gethan hat, und ich frage, ob sich die Kammer damit e'inversteht? — Einstimmig Ja. Wir gehen nun zu dem zweiten mündlichen Berichte der vierten Deputation über, und Herr Kammerherr v. Metzsch wird die Güte haben, uns den Vortrag zu hal ten in Bezug auf die Petition der Gemeinde zu Rüdenau, die Entnahme von Nägeln für die Königlichen Bergwerke betreffend. Referent v. Metzsch: Die Gemeinderäthe von Nü- benau und Einsiedel-Sensenhammer haben unterm 23. Januar bei der Standeversammlung und zwar zunächst bei der zweiten Kammer den Antrag gestellt, die Stände versammlung wolle sich bei der hohen Staatsregierung da-
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