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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Lurch zweimal 200 Lhaler ergänzt werden. Es stellt sich dann bei zwei-, drei-, vier-, fünfjährigen ein ganz gleiches Resultat heraus. Mein Antrag, würde daher dahin gehen, daß man die§. 1, um dies auszugleichen, dahin änderte: „Bei solchen Dienern, welche sich zu dem Zeitpunkte ihrer Pen- sionirung noch nicht 5 Jahre hindurch in dem Genüsse eines Gehaltes befinden, ist zumBehufe der Durchschnittsberechnung für jedes noch fehlende Jahr die Summe des im ersten Jahre seiner Anstellung bezogenen Gehaltes anzunehmen." Hier durch würde nun jedenfalls ein richtiger fünfjähriger Durch, schnitt auch für diejenigen erreicht werden, die nur 2, 3 und 4 Jahre im Staatsdienste sich befunden haben. Ich wieder hole nochmals, daß ich namentlich darin die größte Ungleich heit gefunden habe, daß man Einem, der sich nur 3 Jahre im Staatsdienste befunden, mehr gewährt, als Einem, welcher 4 Jahre gedient und noch mehr als Einem, der 5 Jahre Staars- diener gewesen, was von 3 bis 5 Jahren schon bei dieser kleinen Summe, wie sie hier in dem Exempel aufgestellt ist, eine Differenz von 53^ Lhaler ausmacht. Ich ersuche den Herrn Präsidenten, diesen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident 0. Haase: Meine Herren, der Antrag des Abg. Francke beabsichtigt die Abänderung der §. 1, welche nach solchem folgende Fassung erhalten soll: „Bei solchen Dienern, welche sich zu dem Zeitpunkte ihrer Pensionirung noch nicht fünf Jahre hindurch in dem Genüsse eines Gehalts befinden, ist zum Behufe der Durchschnittsberechnung für jedes noch fehlende Jahr die Summe des im ersten Jahre sei- nerAnstellungbezogenenGehaltsanzunehmen(aufzurechnen)." Wird dieser Antrag unterstützt? — Zahlreich unterstützt. Präsident v. Haase: Ich erwarte nun, ob Jemand darüber zu sprechen wünsche. Referent Abg. Anton: Der Antrag des geehrten Abg. Francke tritt dem, was die Deputation als Sinn und Zweck des im vorigen Jahre verabschiedeten Gesetzes anerkennen zu müssen geglaubt hat, allerdings principiell entgegen. Denn es soll hiernach auf eine Zeit, wo kein Gehalt bezogen wor den ist, gleichwohl bei der Berechnung angenommen werden, als wenn ein solcher stattgefunden hätte; und wir sind freilich von der entgegengesetzten Ansicht ausgegangen, indem wir ge glaubt haben, daß bei der Berechnung einer Pension eine solche willkürliche Unterstellung nichtvorhandenerRechnungs- factoren unzulässig sein würde. Insofern bei dergleichen Bei spielen verschiedene Unterlagen genommen werden, müssen sich natürlicher Weise auch sofort die Ergebnisse ändern. Allein dahin führen sie doch im Grunde nicht, wie es auf den ersten Anblick erscheint, obgleich die Beispiele, die vorhin gegeben worden sind, an und für sich vollkommen richtig sind und un mittelbar aus der Annahme des Gesetzes, wie die Deputation es der geehrten Kammer vorgeschlagen hat, hervorgehen wür den. Allein cs beruht im Wesentlichen diese Annahme darauf, daß Jemand nur ein Jahr in seinem niedrigeren Gehalte gestanden und dann sofort eine Gehaltserhöhung bekommen hat. Es wird dort vorausgesetzt, daß Jemand 200 Lhaler ein Jahr und dann im zweiten und dritten Jahre jedesmal 400 Lhaler, zusammen 1000 Lhaler erhalten hat. In dem zweiten Beispiele sind von dem geehrten Abg. Francke die Factoren sogleich geändert worden; denn er nimmt nun an, daß Jemand drei Jahre den niedrigeren Gehalt bezogen und erst im vierten Jahre eine Erhöhung genossen hat. Daß er da durchschnittlich in fünf Jahren weniger bezogen hat, als Jener in drei Jahren, ist ganz richtig. Nehmen Sie aber an, daß ein Diener fünf Jahre dient, im ersten Jahre 200 Lhaler, im zweiten, dritten, vierten und fünften Jahre jedesmal 400 Lhaler bekommen hat, so hat er zusammen 1800 Lhaler erhalten. Jener wird nach drei Jahren nach 333H Lhaler pensionirt werden, und der, der unter gleichen Verhältnissen fünf Jahre im Staatsdienste gestanden hat, er hält seine Pension nach 1800 Lhaler, dividirt durch 5. Das giebt 360 Lhaler Pension. ' Er erhält also seine Pension in der Lhat, wenn sonst die Verhältnisse dieselben sind, nach einem höhern Satze berechnet, als der, welcher dem Staate nur drei Jahre gedient hat. Zu Jnconsequenzen führt mit hin auch die Bestimmung, die die Deputation sich erlaubt hat, Ihnen zu empfehlen, auf keine Weise. Ob freilich die geehrte Kammer sich entschließen würde, das Princip umzudrehen und zum Nachtheile der Diener Factoren unterzulegen, die in der Wirklichkeit nicht ftattgefunden haben, das müßte ich Ihnen anheimgeben, aber für richtig könnte ich es meinerseits nicht erkennen. Denn indem das Gesetz von 1851 ausdrück lich nicht von dem fünften Lheile, sondern von.dem durchschnittlichen Betrage des Diensteinkommens handelt, welches derDiener wirklich bezogen hat, so scheint es mir unzulässig, in der Weise zu verfahren, daßman Jahre, in denen kein Gehalt bezogen wurde, willkürlich supponirt. Abg. Francke: ^Jn dem Beispiele, wie es der Herr Referent dem meinigen gegenüber angeführt hat, finde ich allerdings eine Widerlegung gar nicht. Denn wenn ich eine Vergleichung nach den verschiedenen Jahren bei den Pen- sionairen anstelle, so muß ich eben in den letzten Jahren ihre Gehaltsbezüge gleichstellen. Mein Beispiel ging dahin, alle drei, vier und fünf Jahre lang im Staatsdienste gewesenen und zur Pensionirung gelangten Staatsdiener so anzusehen, als ob sie in den letzten zwei Jahren eine gleiche Gehaltszulage erhalten hätten und nur dadurch kann man eine richtige Ver gleichung anstellen. Wenn man in verschiedenen Jahren die Zulage gewahrt, so kann ein Vergleich nicht angestellt werden. Ich finde also in dem, was der Herr Referent gesagt hat, eine Widerlegung meiner Ansicht gar nicht, ich bleibe fest dabei stehen, daß durch die Paragraphe, wie sie die Deputation uns vorgelegt hat, eine Ungleichheit jedenfalls für die älteren Staatsdiener entstehen würde, und wenn ich mir einen Vor schlag an die geehrte Kammer noch erlauben dürfte, so würde
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