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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Es blieb daher der Regierung, welche gerade an dem Tage, von welchem die, die Publikation der Grundrechte be treffende ständische Schrift datirt, in ihren höchsten Spitzen neu constituirt worden war, wenn sie nicht Alles aufs Spiel und sich selbst der äußersten Verantwortlichkeit aussetzen wollte, nichts anderes übrig, als die Grundrecht zu publiciren, und es ist die Nothwendigkeit dieser Maaßregel von dem Herrn Minister des Auswärtigen in der 13. Sitzung der ersten Kammer . (Landtagsmittheilungen v.Zahre 1352,1. Kammer Nr. 13. S. 196 flg.) in überzeugender Weise dargethan und von demselben hier bei ausdrücklich hervorgehoben wordeN,, ' daß es sich damals nicht um einen übereilten Art, wodurch dem einen genommen, dem andern ge geben worden sei, sondern um eine Maaßregel ge handelt habe, welche durch dringend unabweisliche Gründe, durch gebieterische Verhältnisse iw In teresse der Gefammtheit geboten gewesen sei. Es ist dses auch in mehreren,- an die damalige Stände versammlung eingegangenen, auf Wiederherstellung der durch die Grundrechte entzogenen Jagdgerechtsamegerichteten Petitionen, sowie selbst bei der Verhandlung überdenvor liegenden Gegenstand in der ersten Kammer mehrseitig an erkannt worden, und wenn die diesfallsige Maaßregel der Regierung noch einer weitern Rechtfertigung bedürfte, so würde selbige in dem Umstande zu finden sein, daß dieselbe oder ähnliche Maaßregeln beinahe in allen deutschen Staaten! von den Regierungen für nothwendig erachtet und namentlich' in denjenigen Ländern, wo eine Publication der Grundrechte nicht stattgefunden hat, landesgesetzliche Anordnungen von gleichem oder ähnlichem Inhalte erlassen worden sind. „Auch die sächsische Regierung," heißt es in der unter Nr. 14 des Deputativnsbenchts der ersten Kammer er-, wähnten Petition, „hat sich dem Einflüsse der Zeit, welchem sich mächtigere Regierungen beugen mußten, nicht zu ent ziehen vermocht." . Ist sonach nachgewiesen, daß die Einführung der Grundrechte in Sachsen unter den damaligen Umständen? nicht vermieden werden konnte, sondern im Interesse der Gesammtheit nothwendig war, so sind damit auch zugleich die Consequenzen, welche sich aus jener Einführung ergeben, und welche sich zum Theil allerdings in der Aufhebung ge wisser Priyatrechte äußerten, gerechtfertigt, denn es ist ein niemals bestrittener staatsrechtlicher Grundsatz, daß da, wo das Wohl der Gesammtheit in Frage gestellt ist, das Recht und das Interesse des Einzelnen, der nur einen Theil dieser Ge sammtheit bildet, der letzter» nötigenfalls weichen muß. Wenn aber damals die so eben geschilderten Verhältnisse eine Maaßregel rechtfertigten, durch welche unter, andern auch den Besitzern von Jagdgerechtigkeiten auf fremden Grund und Boden diese Gerechtsame entzogen wurden, so würde sich dermalen, wo wir uns unter ganz andern Ver hältnissen befinden, eine entgegengesetzte Maaßregel, durch welche diese Jagdgerechtigkeiten den frühern Besitzern zurück gegeben und somit den gegenwärtigen Besitzern wieder ge nommen würden, in keiner Weise vertheidigen lassen. Denn wollte man auch beide Maaßregeln, insoweit es sich dabei um eine Entwährung von Privateigenthum handelt, an sich um deswillen nach völlig gleichen Grund sätzen beurtheilen, weil Niemand wird leugnen können oder ll. K. (L. Abonnement.) wollen, daß die dermaligen Inhaber der Jagd auf eigenem Grund und Boden diese letztere jetzt mit demselben Rechte besitzen, wie diejenigen, denen solche vor Publication der Grundrechte zustand, da die Rechtmäßigkeit dieses Besitzes selbst von dem höchsten Gerichtshöfe des Landes niemals be zweifelt und von Regierung und Standen wiederholt aner kannt worden ist- so würde man dochj so weit es sich um die Berechtigung beiderMaaßregeln handelt- bei jeder derselben zu ganz verschiedenen Resultaten gelangen und diese Be rechtigung, wie oben auscinandergesetzt worden ist- wohl für die, die Aufhebung der Jagd auf eigenen Grund und Boden zur Folge gehabte Publication der Grundrechte, insofern diese Publication durch das öffentliche Interesse geboten war, keineswegs aber auch für die Aufhebung des-dermaligen Rechtszustandes und für dessen Zurückführung auf den Zeit punkt vor-Publication der.Grundrechte in Anspruch nehmen können. !. : - Es bedarf diese Behauptung kaum eines weitern Nach- ,weises und wird es vielmehr genügen, auf die wesentliche Ver schiedenheit der damaligen und jetzigen politischen ussonstigen Verhältniffehinzuweisen, um darzuthun, daß eine Maaßregel^ die damals im Interesse der Gesammtheit nothwendig war und dieses Interesse wirklich befördert hat, jetzt .von irgend einer Nothwendigkeit nicht geboten ist und daher ungerecht fertigt sein und eine dem Gesammtintereffe nur höchst nach theilige Wirkung äußern würde. Denn es wird gewiß nicht in Abrede gestellt werden und ist auch in mehrern der eingegangenen Petitionen besonders hevorgehoben worden, daß die durch keine Nothwendigkeit gebotene Wiederentziehung des fraglichen, erst vor kurzer Zeit ertheilten Rechtes insbesondere auf die gesammte davon be troffene Bevölkerung einen sehr Übeln moralischen Eindruck nachhaltig äußern, dieselbe der Staatsregierung entfremden und ihr alles Vertrauen.zu unfern Institutionen, in den Be stand unserer Gesetzgebung und des gejammten Rechtszustan des überhaupt benehmen und .Consequenzen, deren Tragweite sich gar nicht übersehen laßt, im Gefolge haben, damit zugleich aber auch die, leider ohnedem schon hier und da wankend ge wordene, Achtung vor dem Gesetz nur noch mehr vermindern würde, nicht zu gedenken, daß eine Wiederaufhebung des der malen hierunter bestehenden Rechtszustandes auch insofern von Neuem die größten Verwickelungen herbeiführen müßte, als seit Einführung desselben eine große Anzahl von Grund stücken ihre Besitzer gewechselt und die dermaligen Besitzer die Jagdgerechtigkeit in gutem Glauben erworben haben, die selben daher jedenfalls mit demselben Rechte, mit welchem die frühern Jagdberechtigten die Rückgabe ihrer Gerechtsame be anspruchen, eine Entschädigung für deren Wiederentziehung würden fordern können, so daß zu der dermalen schon vor handenen Verwickelung nur noch eine neue hinzutreten würde. Die Deputation in ihrer Majorität ist daher der Ansicht, daß die Zurückgabe der durch die Grundrechte entzogenen Jagdbefugnisse an die früheren Berechtigten weder als recht lich begründet würde angesehen werden können, noch auch po litisch zu rechtfertigen sein würde, und kann daher derKammer eine derartige Maaßregel um so weniger empfehlen, als durch dieselbe, wenn an den srühernBerechtigten ein Unrecht began gen worden, nur ein neues Unrecht hervorgerufen werden würde, ein altes Unrecht aber durch ein neues niemals gesühnt werden darf. In Übereinstimmung damit hat auch, wie hier schließlich nicht unerwähnt bleiben mag, beim8andtage1850/5I selbst die damalige erste Kammer auf den Vorschlag ihrer dritten Deputation, in deren Berichte nicht undeutlich darauf 154
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