Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lassen, oder statt dessen das materielle Unrecht der Altberech- tigten auszugleichen und zu dem Ende dem Anträge der ersten hohen Kammer auf diese Ausgleichung beizutreten, dadurch aber das formelle Recht der Neubcrechtigten zu beeinträch tigen oder vielmehr wieder aufzuheben; so wird es zwar nicht schwer fallen, sich für das letztere im Sinne der Gerechtigkeit und im Sinne des Princips, welches hierbei zum Grunde liegt und das Eigenthum i.m Staate für unverletzt erklärt, zu entscheiden. Allein dieser nämliche Sinn der Gerechtigkeit, das nämlichl Princip fordert auch mit gebieterischer Noth- wendigkeit zu der Erwägung auf, wie und auf welche Weise und unter welcher Bedingung nur das formelle Recht dem materiellen Rechte weichen könne und müsse, mit andern Wor ten : wie zur Ausgleichung des materiellen Unrechts dem for mellen Rechte gegenüber zu gelangen sei? Da auf das formelle Recht der Neuberechtigten der Sach lage nach dieselben Bestimmungen der Verfassungsurkunde Anwendung leiden, welche angezogen worden sind, um dahin zu gelangen, das den Altberechligten zugefügte Unrecht voll ständig auszugleichen, so kann es auch nicht zweifelhaft sein, von welchen Gründen die Minorität sich hat leiten lassen, um mit dem Vorschläge vor die Kammer zu treten, welcher nach ihrer Ansicht einmal durch das Princip der Gerechtigkeit ge boten ist, zum andern aber einzig und allein dahin zu führen scheint, im Einverständnisse mit der ersten Kammer einen An trag an die hohe Staatsregierung gelangen zu lassen, der die selbe in den Stand setzt, die Verhältnisse am meisten der Ge rechtigkeit entsprechend in kürzester Frist zu ordnen. Handelt es sich aber gegenwärtig einzig und allein um einen solchen Antrag, so erscheint der Minorität das, was die Majorität der Deputation Vorschläge, dazu keineswegs geeignet. Legt aber die Minorität die Bestimmungen der Ver fassungsurkunde, die Heiligkeit des Eigenthums bei Beur- theilung der bestandenen Rechte zum Grunde, so will sie auch die nämlichen Bestimmungen da zur Anwendung gebracht sehen, wo es sich um Aufhebung bestehender Rechte und Rück gabe derselben an die Altberechtigten handeln soll. Sie, diese Aufhebung, sie, diese Rückgabe, kann nach der durch die vor stehende Ausführung begründeten Ueberzeugung der Mino rität nicht anders erfolgen, als gegen Entschädigung der dermalen formell Berechtigten. Diese Ansicht empfiehlt sich s. nicht allein dadurch, daß sie den maaßgebenden Bestimmun gen der Verfassungsurkunde vollkommen entspricht, sondern auch b. dadurch, daß, ohne Verletzung des formellen Rechts, das Ma terielle vollständig zur Geltung gebracht und auf diese Weise das den Altberechtigten zugefügte Unrecht, soweit dieß nur irgend geschehen kann, ausgeglichen wird, und endlich noch dadurch, daß v. hierzu das Einverständniß der hohen Schwesterkammer am leichtesten zu erlangen sein dürfte. Kommt die Minorität nunmehr zurBeantkvortung der Frage: wer entschädigen solle? so ist es an sich klar, daß die Entschädigung nicht von den Nichtberechtigten zu bewirken sei. Sonst müßten diese Opfer bringen, um wiederum zu ihrem guten Rechte zu gelangen, die ihnen um so weniger an gesonnen werden können, da sie an dem ihnen zugefügten Verluste auch nicht die mindeste Schuld tragen. Es bleibt also kein anderes Mittel übrig, als: die Entschädigung aus Staatsmitteln zu bewirken. An der Verpflichtung desselben zu dieser Entschädigung wird sich um so weniger zweifeln lassen, je weniger daran zu zweifeln sein dürfte, daß die Publication der Grundrechte, durch welche der Eingriff in wohlerworbenes Privatrecht et- folgte, wenn schon aufAndringen der damaligen Volksver tretung und aus Gründen, die von dem Herrn Staatsmini ster der auswärtigen Angelegenheiten in der dreizehnten Sitzung der ersten Kammer (s. Landtagsmitthl. S. 196 flg.) auseinanderqesetzt worden sind, doch von dem Staate aus gegangen ist. Die Entschädigung der Neuberechtigten für die durch die Publikation der Grundrechte ihnen verliehenen, durch das Gesetz vom 12. Mai 1852 anerkannten Rechte aus Staats mitteln wird sich auch noch dadurch empfehlen, daß sie sich niedriger Herausstellen dürfte, als wenn den Altberechtig ten eine derartige Entschädigung nachträglich nur zugebilligt würde, da die letztere nicht allein den Verlust des Jagdrechts auf fremdem Grund undBoden, sondern auchdieBeeinträch- tigung des ihnen verbliebenen Rechts, vermöge der mit frem den Grundstücken untermischten Lage ihrer eigenen Grund stücke zum Gegenstände haben müßte, wodurch zugleich die mindere Nutzbarkeit des den Neuberechtigten dermalen zu stehenden Rechts als erwiesen angesehen werden dürfte, die zum Theil eben ihren Grund in der untermischten Lage der beiderseitigen Grundstücke hat. Kann dies indessen nur einen untergeordneten Be wegungsgrund für die Entschädigung der Neuberechtigten abgeben, so würde auch die Minorität ihre Vorschläge wegen der Modalität einer solchen Entschädigung sich gar nicht zu verbreiten, vielmehr dieselben einfach der hohen Staatsregie rung zu überlassen haben, hätte diese sich nicht in der Mitte der Deputation eben so, wie in der jenseitigen Kammer dahin ausgesprochen, daß sie vor weiterem Vorschreiten in der Sache einem darauf bezüglichen Anträge der Ständeverfammlung entgegensehe. Dadurch bestimmt, glaubt die Minorität wenigstens einen darauf bezüglichen Vorschlag machen zu müssen, der sich dadurch zu empfehlen scheint, daß er anderwärts, z. B. in Kurhessen, zur Anwendung gekommen ist, nämlich die Aus werfung einer Jagdrente für die einzelnen Grundstücke der Neuberechtigten, die durch Landrentenbriefe capitalisirt und durch deren Ausantwortung an die Berechtigten in einer Ge meinde in Wegfall gebracht würde. Würden die Neuberechtigten auf diese oder eine andere angemessene Weise für den Verlust des dermalen bestehenden formellen Rechts entschädigt, so dürften sie sich auch dadurch am ehesten mit diesem Verluste aussöhnen, der außerdem und wenn einzig und allein auf dem Wege vorgeschritten werden sollte, den die erste Kammer in dieser Angelegenheit in Vor schlag gebracht hat, das nämliche Unrecht für sie zur Folge geben würde, welches den Altberechtigten durch den gegen wärtigen Zustand zugefügt worden ist. Hierdurch allenthalben geleitet, schlägt daher die Mino rität der hohen Kammer vor: in Verbindung mit der ersten Kammer an die hohe Staatsregierung den Antrag zu stellen: „noch auf dem gegenwärtigen Landtage ein Ge setz vorzulegen, durch welches denen, welchen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder