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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Referent Abg. Georgi: Vorläufige r Bericht der zweitenDeputation über das allerhöchste Decret vom 13. Februar 1852, den Rechenschaftsbericht auf die Jahre 1846, 1847 und 1848 betreffend. Das bezeichnete allerhöchste Decret mit dem Rechen schaftsbericht für 1846/48 und den dazu gehörenden Beilagen ist am 16. Februar d. I. bei der zweiten Kammer eingegangen und in der dreiundzwanzigsten Sitzung derselben, am 17. Fe bruar, der zweiten Deputation überwiesen worden. Der Druck dieser umfänglichen Vorlage aber, der noch dazu mit dem Drucke anderer Landtagsacten dringlicher Natur colli- Virte, ist sehr aufhältlich gewesen, so daß erst am 4. d. M. die Vertheilung an die Mitglieder der zweiten Deputation und an die Kammern stattgefunden hat. Die zweite Deputation, in allen ihren Mitgliedern noch eifrig beschäftigt, die Bearbeitung des Budgets und anderer ihr überwiesenen Vorlagen zu fördern, konnte deshalb nicht sofort an die Prüfung des Rechenschaftsberichtes gelangen, hoffte aber, daß ihr vor Schluß des Landtags noch die dazu erforderliche Zeit bleiben werde. Nachdem aber durch das allerhöchste Decret vom 18. d. M. der Schluß des gegenwär tigen Landtags auf spätestens Ausgang April d. I. festgesetzt worden ist, mußte die zweite Deputation mit der Frage sich beschäftigen, ob es möglich sein werde, in der gegebenen Frist, selbst wenn diese noch einige Verlängerung erfahren sollte, den Rechenschaftsbericht in den Finanzdeputationen beider Kammern und in letztern selbst so zu prüfen, wie es die Wich tigkeit dieserVorlage erheischt. Die Deputation konnte diese Frage nur verneinen und es mußten hierbei die langjährigen Erfahrungen des größern Theils ihrer Mitglieder vielfach maaßgebend sein. Eine gründliche Prüfung des umfäng lichen Zahlenwerkes, um das es sich hier handelt, die noth- wendige Durchsicht der zahlreichen Unterlagen, welche dazu gehören, die Prüfung des zu gebenden Nachweises über die vielen Berechnungsposten im Budget, bei deren Bewilligung regelmäßig auf den Rechenschaftsbericht verwiesen wird, die Beurtheilung der Berechnungen über den Stand des mobilen Staatsvermögens und endlich die Bearbeitung des Berichtes selbst sind nicht das Werk von 8 bis 10 Tagen. Mehr Zeit würde aber keiner der beiden Finanzdeputationen übrig blei ben, wenn man die gegebene Frist, selbst wenn sie noch etwas verlängert werden sollte, sowie die für den Druck dieser Be richte, das Ausliegen derselben und die für die Berathungen in den Kammern erforderliche Zeit ins Auge faßt. Hierbei ist noch des Umstandes, daß die gegenwärtige zweite Deputa tion der zweiten Kammer in allen ihren Mitgliedern noch vollauf beschäftigt ist, wie ein Blick auf die noch unerledigten Gegenstände zeigt, gar nicht gedacht, denn dem könnte durch Wahl neuer Mitglieder oder einer neuen Deputation für den Rechenschaftsbericht abgeholfen werden; aber die Deputation muß bezweifeln, daß auch eine solche besondere Deputation im Stande sein würde, den Rechenschaftsbericht in der gege benen Zeit mit derjenigen Gründlichkeit zur Erledigung zu bringen, welche die Wichtigkeit der Sache erheischt und dann die gefaßten Beschlüsse noch zu rechter und für eine Prüfung in der ersten Kammer genügenden Zeit an diese gelangen zu lassen. Die Deputation mußte sich in Betracht dieser Sachlage mit der Erörterung beschäftigen, wie unbeschadet der ständi schen Rechte darüber hinzukommen sein werde. Daß der gegenwärtige Landtag üunmehr seinem baldi gen Schluffe entgegengeführt wird, kann in vielem Betracht nur höchst erwünscht sein und gewiß würde man einer Bevor wortung der Verlängerung desselben lediglich in Betracht des Rechenschaftsberichts nicht eintreten lassen wollen, selbst wenn sie gestattet wäre. Hatte hiernach die Deputation nur die Wahl zwischen einer oberflächlichen, der gegebenen sehr kurzen Zeit angepaßten Prüfung des Rechenschafts berichts oder einer Verweisung desselben auf eine etwas spa tere aber gründliche Prüfung, so konnte sie nicht zweifelhaft sein, daß sie sich für letzteren Weg zu entscheiden und ihn der geehrten Kammer zur Genehmigung vorzulegen harte. Muß auch zugegeben werden, daß cs vom ständischen Standpunkte aus nicht erwünscht sein kann, den ohnehin sehr langen Zeit raum, welcher zwischen der Prüfung des Rechenschaftsberichts und der Periode, auf welche'sich derselbe bezieht, noch ausge dehnt zu sehen, so muß doch die Deputation einem derartigen, durch besondere Verhältnisse motivieren Vorgang immerhin für weniger bedenklich erachten, als eine nur oberflächliche Prüfung es sein würde. Den Absichten der hohen Staatsregierung gemäß soll im nächsten Jahre ein außerordentlicher Landtag zusammen tre ten. Auch bei diesem werden Finanzdeputationen gewählt werden müssen, schon weil unbezweifelt dabei neue Zoll- und Steuerverträge der Genehmigung der Kammern zu unter breiten sein werden. Die Finanzdeputationen werden aber dennoch bei jenem Landtage viel weniger beschäftigt sein, als bei gegenwärtigem, und ihnen könnte dann die Prüfung des Rechenschaftsberichtes überwiesen werden. Die Deputation hat in der Verfassungsurkunde keine Bestimmung gefunden, welche einem solchen Verfahren ent- gegenstande, und der Herr Regierungscommissar, mit wel chem sich die Deputation hierüber in Vernehmung gesetzt hat, hat sein Einverständniß hiermit, sowie dieBereitwilligkeitder Regierung, den Rechenschaftsbericht für 1846/48 dem näch sten außerordentlichen Landtage wieder vorzulegcn, ausge sprochen. Hiernach trägt die Deputation kein Bedenken, der geehrten Kammer diesen Weg vorzuschlagen und hofft auch, die erste Kammer werde zustrmmen, da zum guten Theil in ihrem Interesse der Vorschlag gemacht wird. Der nächste außerordentliche Landtag wird bei Weitem zum größeren Theile aus denselben Mitgliedern bestehen, wie der gegen wärtige, und auch dieserUmstand erleichtert den vorgeschlage nen Ausweg und mindert die etwa dagegen aufzustellenden Bedenken. Die Deputation schlägt hiernach der geehrten Kammer vor, ini Verein mit der ersten Kammer zu beschließen: die hohe Staatsregierung zu ersuchen, den Rechen schaftsbericht auf die Finanzperiode 1846/48 dem bevorstehenden außerordentlichen Landtage zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dabei jedoch in der abzulassenden ständischen Schrift auszu sprechen: daß ein solches Verfahren nur ausnahmsweise und in Betracht der im vorliegenden Bericht ange zogenen drängendenthatsächlichenVerhältniffe ein geschlagen worden sei, hiernächst aber die hohe Staatsregierung zu ersuchen: künftig, soweit irgend thunlich, bei jedem ordent lichen Landtage den Rechenschaftsbericht bei Be ginn des Landtages gleichzeitig mit dem Budget den Kammern vorzulegen.
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